Archivale
Bestandbrief
Regest: Martin Tuntzer von Kirchentällinsfurt bekennt für sich und alle seine Erben, daß er zu seiner Hand allein, und nicht füro noch länger, von Jörg Süpplin, Bürger zu Rütlingen, bestanden hat seinen Hof zu Kirchentällinsfurt, den zuletzt gebaut hat Eberlin Gruwer, mit aller Zugehörde. Er hat ihn bestanden um das Drittel der Frucht, sowohl Sommerfrucht als Winterfrucht, was ihm eines jeglichen Jahrs auf den Äckern wächst. Dieses Drittel soll er dem Jörg Süpplin jährlich auf den Äckern richten ohne weitere Kosten für diesen, als daß er den 3.Schnitter zahlen soll. Süpplin und seine Erben sollen ihm jährlich für Schnitterbrot geben 2 Simri Korns, wie die Garbe trägt, und Tuntzer soll darum die Schnitter alle äßen (= verköstigen). Er soll dem Jörg Süpplin und seinen Erben ihr Drittel der Frucht ab den Äckern in die Scheuern führen ohne Kosten für sie. Sie aber sollen ohne Kosten für ihn ihr Drittel selber ausdreschen. Er soll dann ihnen ihr gedroschen Korn ohne Kosten für sie heimführen und in dem Kasten abliefern. Wenn er in einem Jahr Flachs wollte säen, so soll er doch keines Jahres mehr säen als 2 Simri und dem Jörg Süpplin 1 Simri. Dazu soll er dem Jörg Süpplin und seinen Erben von dem Hof jährlich geben 2 1/2 Pfund Heller zu Wieszins und vom Baumgarten. Von diesem Wieszins soll er jährlich seinen (Süpplins) Teil der Schnitter ausrichten. Er soll dem Süpplin jährlich geben das Drittel des gebrochenen Obstes, ferner jährlich 1 Scheffel Roggengelds, 4 Herbsthühner, 2 Faßnachthennen und 1 Viertel Eier, 10 Schilling Heller. 1 Simri Öls, 1 halbe Gans. Er soll den Hof in guten Ehren halten mit rechtem Bau. Er soll Heu und Stroh darauf lassen nach Hofsrecht. Wenn er lebend oder tot von dem Hofe fährt, so soll er zu Weglöse geben 2 Pfund Heller. Wollte er lebend von dem Hofe fahren, so soll er das tun zu rechten Zeiten im Jahr und soll es ihnen zu rechten Zeiten verkünden. Wenn er so davon fährt lebend oder tot, so ist der Hof mit seiner Zugehörde dem Jörg Süpplin und seinen Erben wieder ledig und los von ihm (Tuntzer) und allen seinen Erben. Sie können den Hof dann wieder leihen, wem sie wollen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Jörg Süpplin hat dem genannten Maier gegönnt, das Wieslein, das vor dem Holz liegt, umzubrechen. Doch braucht er ihm keine Landgarbe daraus zu geben. Denn es gehört in den Wieszins
- Archivaliensignatur
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1816
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegel (Erhaltung): Von dem einen Siegel ist ein unkenntliches Stück vorhanden, das andere ist abgeschnitten.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Stefan Huber, Bürgermeister, und Claus Gönßlin, Richter zu Rütlingen
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 4 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
- Bestand
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Laufzeit
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1468 Dezember 16, Freitag nach St. Lucien und Ottilien Tag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1468 Dezember 16, Freitag nach St. Lucien und Ottilien Tag