Archivale
Bestandbrief
Regest: Felix Weber von Wancken und daselbst gesessen bekennt, daß er für sich selbst und seine Erben zu einem steten Erblehen bestanden und empfangen hat von Michel Riethamer und Hans Uber dem jüngeren, Bürgern und Spendenpflegern zu Reuthlingen, Hof und Gut der Spenden zu Wancken mit allen Gerechtigkeiten und Zugehörden. Darein gehört: Haus, Scheuer und Hofraiti, 11 Mannsmahd Baumgarten und Wiesen, 60 Juchart Ackers in den 3 Zelgen, wie diese Güter in einer Rechtfertigung mit ... und Anstößern von ihm bekannt und von Stück zu Stück in ihrem Register aufgeschrieben sind. Er hat den Hof bestanden um das Drittel aller Früchte, es sei Roggen, Vesen, Haber, Emer (= Sommerdinkel), Gerste, Linsen, Erbsen, Bohnen, Obst, Rüben, Flachs oder andere Früchte ...
(Die hier ausgelassenen Einzelheiten stimmen überein mit dem Bestandbrief des Jorg Weber: APf 23. März 1513.)
Wenn ein Maier seine Verpflichtungen nicht hält, so soll er darum strafbar sein und den Spendenpflegern Abtrag tun (= Entschädigung leisten) nach Amtmanns und Gerichts zu Wancken Erkenntnis. Der Hof darf weder wegen Erbschaft noch aus sonst einem Grunde zerteilt werden, sondern soll allweg in einer Hand bleiben und von einem Maier gebaut werden. Der Maier darf die Lehenschaft oder ein darein gehöriges Gut nicht versetzen, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren noch irgend eine Änderung damit vornehmen ohne Genehmigung der Spendenpfleger. Doch kann jeder Maier dieses Hofs die Lehenschaft Samenkaufs (= als ganze) verkaufen an einen andern Maier, der den Spendenpflegern gefällig und für einen Baumann aufzunehmen ist. Würden aber die Pfleger und Felix Weber oder seine Erben des Maiers halb strittig, so soll ein Erkenntnis von Amtmann und Gericht zu Wancken geschehen, ob der, der die Lehenschaft gekauft hat, für einen Baumann oder Maier aufzunehmen ist oder nicht. Wenn erkannt wird, daß er für einen Maier taugenlich und aufzunehmen sei, dann können die Spendenpfleger ihn beleihen oder die Lehenschaft, wie sie verkauft ist, zu ihren Händen lösen, was ihnen füglich ist (= wie es ihnen paßt).
So oft der Hof von einer Hand in die andere kommt, es geschehe wegen Verkaufs oder wegen Sterbens eines Maiers, soll jedesmal der lebendig oder tot Abgehende 5 Pfund Heller Weglöse und der darauf Kommende 5 Pfund Heller zu Handlohn geben, jedesmal in Monatsfrist. Jeder Maier soll den Spenden jährlich außerhalb ihres Drittels von seinem Teil der Kornfrüchte 1 Scheffel Vesen und 1 Scheffel Haber geben und ihnen die ohne Kosten für sie vor ihren Kasten liefern.
- Reference number
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1930
- Formal description
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Die Urkunde hat mehrere Löcher infolge von Mäusefraß.
Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Georg Schütz, Richter zu Reutlingen
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 5 Armenpflege: Zinsbriefe, Kaufbriefe u.ä.
- Holding
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Date of creation
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1532 März 2
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1532 März 2