Urkunden
König Karl IV. erlaubt den Bürgern der Stadt Nürnberg auf Widerruf, dass sie mit den schwäbischen Städten sich verbinden, verstricken und eiden mögen. - Siegler: der Aussteller.
- Archivaliensignatur
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Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 83
- Alt-/Vorsignatur
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KA/A Nr. 24; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 768
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Kopiert im N. Schwb. f. 55{a}.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Nürnberg
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1282
Originaldatierung: der geben ist zu Nurnberg (1350) an santh Georien tag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 4
Tag: 23
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (11,2 x 29,8cm, Plica 3,4cm) mit an Pressel anh. Sg.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Sache
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Schwäbischer Städtebund
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Nürnberg, Bündnis mit den schwäbischen Städten
Nürnberg, Ausstellungsort
- Laufzeit
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1350 April 23
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
18.10.2023, 10:59 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1350 April 23
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Kaiser Karl IV. erlaubt dem Rat und den Bürgern gemeinlich von Nürnberg auf Widerruf, zur Beschirmung, Hegung und Haiung des Reichswaldes um diese Stadt beiderseits der Pegnitz zwei Bereiter auf ihre Kosten zu halten, die den Wald, jedoch ohne das Recht der Pfändung, fleißig besichtigen und die wahrgenommenen Gebrechen dem Rat anzeigen sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herrn, Rittern, Knechten, Richtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Räten, Schöffen und Geschworenen des Reichs und seiner Erblande, dass sie jedweden Mann von Nürnberg, der sich mit andern Nürnberger Bürgern, die um des Königs Willen aus dieser Stadt gefahren sind, nicht verbinden und vereinen wollen, in ihren Städten und Westen nicht zu Bürger aufnehmen, noch sie hausen und hohen, sondern sie an Leib und Gut hindern und schädigen und beschweren sollen.

König Karl IV. tut allen jenen Bürgern von Nu{e}remberch, die um seinetwillen aus der Stadt gefahren und großen Schaden erduldet haben, die Gnade, dass sie in einer Verbindung sich vereinigen und fünf aus ihrer Mitte erkiesen mögen, und dass alle in diesem Bunde aufgenommenen seine Huld haben; jene aber, die an dem Auflauf und der Zweiung zu Nürnberg schuldig sind und nicht Zutritt zu der Verbindung erlangen, in seinen Ungnaden verbleiben sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. erweist den Bürgern der Stadt Nürnberg die Gnade, dass sie mit 500 Gulden ("von Florenz") aus den 2000 Gulden, die sie ihm zur Ledigung der Städte Windshaim, und Weizzenburch zu Hilf getan haben, die Güter und Zeidelweide im Nürnberger Reichswald von den derzeitigen Pfandinhabern, den Burggrafen von Nürnberg, auslösen und bis zur Rückzahlung der 500 Gulden innehaben und genießen mögen, und spricht zugleich aus, dass besagte Güter und Zeidelweide nie von dem Reichswald entfremdet werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. verfügt in Bestätigung seines der Stadt Nürnberg am 2. November 1342 erteilten Privilegs (KA/A Nr. 11), dass die Bürger jeden schädlichen Menschen, der in ihre und des Reiches Gefangenschaft kommt und der dem Rate und den Schöffen oder der Wehrzahl unter ihnen auf ihrem Eid als böse beleumundet dünkt, das Leben abgewinnen mögen, dass ferner der Rat und die Schöffen oder die Wehrzahl unter ihnen volle Gewalt haben, jeden ihrer Mitbürger oder dessen Kinder, oder dessen Freund oder Knecht, soferne sie deren Ungerathenheit inne werden, in einen Turm zu urteilen oder in einen Sack zu stoßen und zu ertränken oder einer anderen Todesart überliefern. - Siegler: der Aussteller.
![König Karl IV. gibt den Bürgern der Stadt Nürnberg (Nu{e}rnberch) das Recht, dass sie jeden schädlichen Menschen der in ihre und des Reichs Gefangenschaft kommt und der dem Rat und den Schöffen oder der Mehrzahl unter ihnen auf ihren Eid als böse beleumundet dünkt, das Leben abgewinnen mögen; dass ferner der Rat und die Schöffen oder die Mehrzahl unter ihnen volle Gewalt haben, jeden ihrer Mitbürger oder dessen Kind oder dessen Freund oder dessen Knecht, soferne sie deren Angeratenheit inne werden, in einen Turm zu urteilen oder in einen Sack zu stoßen und zu ertränken oder einer anderen Todesart zu überliefern [wörtlich gleichlautend mit dem Privileg Kaiser Ludwigs d. d. 1340 Juli 1]. - Siegler: der Aussteller.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)