Urkunden
Die Brüder Ritter Wiprecht d.J., Ritter Hans und Reinhard von Helmstatt bestätigen mit einem Transfix den Verzicht ihres Vaters Wiprechts d.A. gegenüber dessen +Bruder Raban auf die Besetzung der Katharinenpfründe zu Bischofsheim. Siegler: Aussteller
- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, {69 von Helmstatt U 787 Verweisung}
- Former reference number
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Lit. H Nr. 2 , ad Nr. 2
- Notes
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1) Ausf. Perg., 3 S. abg., als Transfix an 1379 September 17, Nr. 787 2) Abschr. 18.Jh., Pap.
- Context
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Archiv von Helmstatt: Urkunden, Akten, Amtsbücher, Bilder, Pläne, Karten >> Urkunden >> von Helmstatt >> 1400-1419
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Helmstatt Archiv von Helmstatt: Urkunden, Akten, Amtsbücher, Bilder, Pläne, Karten
- Indexentry person
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Helmstatt, von; Hans
Helmstatt, von; Raban
Helmstatt, von; Reinhard
Helmstatt, von; Wiprecht/Weiprecht
- Indexentry place
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Neckarbischofsheim HD
- Date of creation
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1404 (1404 Mai 17 - phingst abent)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:02 AM CEST
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1404 (1404 Mai 17 - phingst abent)
Other Objects (12)
![Wiprecht von Helmstatt und sein Bruder Hans einigen sich für sich und die Kinder ihres +Bruders Tham mit Wiprecht von Helmstatt, Amtmann am Bruhrain, über den gemeinsamen Besitz, Verteilung und Baupflicht an Wirts- und Rathaus und Küferei ("banthuß") mit Keller ("kerre") und Abtritt ("sprachhuß") [in Neckarbischofsheim]. Siegler: Aussteller und Wiprecht von Helmstatt](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Wiprecht von Helmstatt und sein Bruder Hans einigen sich für sich und die Kinder ihres +Bruders Tham mit Wiprecht von Helmstatt, Amtmann am Bruhrain, über den gemeinsamen Besitz, Verteilung und Baupflicht an Wirts- und Rathaus und Küferei ("banthuß") mit Keller ("kerre") und Abtritt ("sprachhuß") [in Neckarbischofsheim]. Siegler: Aussteller und Wiprecht von Helmstatt

Hans von Helmstatt, Sohn +Ritters Martin, kommt mit Wiprecht von Helmstatt d.J., +Ritters Wiprecht Sohn, überein, dass Wiprecht ihm den von +Hans, Sohn des +Hans von Helmstatt, nachgelassenen Teil von Bischofsheim, den dieser dem Wiprecht verkauft hatte, gegen ein Leibgeding von 25 fl an Weihnachten übergibt. Würden Hans von Helmstatt oder seine Erben mit der Zahlung in Verzug geraten, so sollte Wiprecht unterdessen über den Teil von Bischofsheim verfügen. Siegler: Aussteller, Erhard von Helmstatt, Bernhard von Helmstatt

Die Brüder Wiprecht und Hans von Helmstatt, Ritter, bestätigen das Seelgerät, das ihre Eltern, +Wiprecht von Helmstatt und Anna von Neipperg ("Niperg"), für ihren verstorbenen Sohn und die Aussteller gestiftet haben und das den Priestern zu Bischofsheim mit einem Sechstel des großen Zehnten zu Waibstadt bezahlt wird. Der Zehnte war von Albrecht von Erligheim gekauft worden und ist wormsisches Lehen. Siegler: Aussteller

Bischof Johann von Worms gibt als Lehensherr seine Zustimmung, dass Hans von Helmstatt, Sohn des +Hans, seinen Teil an Bischofsheim, sein Viertel am Biegelhof ("Buchelbach") und seinen Teil an Flinsbach ("Flensz-"), die er von +Wiprecht von Helmstatt geerbt hatte, an dessen Sohn Wiprecht verkauft. Der Konsens wird durch die Pressel mit der Verkaufsurkunde verbunden. Siegler: Aussteller
![Hans von Helmstatt, Sohn +Reinhards d.Ä., bestätigt, dass seine Vettern Wiprecht und Hans von Helmstatt, Ritter, ihn und seinen Bruder Wiprecht anstelle ihres +Vaters zu einem Drittel in das Erbe ihres Ahnherren Wiprecht von Helmstatt d.A. und seiner Frau Anna von Neipperg ("Nipberg"), nämlich Bischofsheim, haben eintreten lassen. Die Vettern Hans und Wiprecht sollen Hans und Wiprecht, Söhne Reinhards, beerben, falls diese ohne Leibeslehenserben stürben; ihr Vetter und Herr, Bischof Raban [von Helmstatt] von Speyer, hat diesen Vertrag vermittelt. Hans von Helmstatt hat sein Sechstel an dem Erbe im Wert von 3500 fl mit seinem Vetter, Ritter Hans, gegen Burg und Dorf Essingen ("Ossingen") sowie Bargeld mit Zustimmung seiner Frau Else von Zeiskam ("Zeissickeim"), seines Vetters Wiprecht und seines Bruders Wiprecht getauscht. Zur Sicherung der Ansprüche der beiden Letztgenannten verspricht Hans für den Fall seines söhnelosen Todes seinem Bruder Wiprecht die Hälfte von Essingen; dasselbe sollte an die Vettern Hans und Wiprecht fallen, wenn beide Brüder ohne Leibeslehenserben stürben. Sollten in diesem Falle Else, Frau des Hans, oder Töchter ihn überleben, so sollten diese Essingen um 3500 fl von Wiprecht bzw. Wiprecht und Hans auslösen dürfen. Siegler: Aussteller und Else von Zeiskam](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)