Lehensbrief
Regest: Martin Strobel zu Kusterdingen hat für sich und seine Erben zu einem steten Erblehen bestanden von Matheus Betz und Kaspar Schilling des Rats und Spendenpflegern zu Reutlingen, Hof und Gut der Spenden zu Kusterdingen, wozu gehört: Haus, Hofraitin, 2 Scheuern, 5 Mannsmahd Baumgarten und Wiesen, 45 Jauchart und ein Viertel Ackers in den 3 Zelgen, wie diese Güter "mit ihren Gelegern +) und Anstößern" in unserem ++)Register aufgeschrieben sind. Er hat den Hof bestanden um ein Drittel aller Früchte, die darauf gebaut werden und die Gott der Allmächtige wachsen läßt. Er hat das Drittel jährlich zu rechter Landgarbe zu entrichten. Das Drittel der Kornfrüchte hat er vor seinem Teil in die Scheuern zu führen und in einen eignen Barn (= Teil der Scheuer) zu legen; desgleichen von andern Früchten, wenn er die in die Äcker säen würde. Wenn er, seine Erben und Nachkommen jedes Jahr schneiden wollen, so sollen sie das 3 oder 4 Tage vorher den Pflegern zu wissen tun. Dann sollen sie dem Maier einen Landgarber schicken, der das Drittel in Empfang nimmt. Denselben sollen sie lohnen und ihm zu essen geben. Der Maier soll das Drittel Kornfrüchte auch zum Dreschen in den Kasten der Spenden nach Reutlingen führen und dorthin übergeben. Dem oder denen, die die Früchte übergeben, soll von jedem Sack 1 Heller Brot von der Spendenpflege gegeben werden. Jährlich auf St. Martins Tag soll er bezahlen 32 Schilling Heller Wieszins und 1 Viertel Eier auf Ostern. Desgleichen soll er 2 Schilling Heller, die aus einem in diesen Hof gehörigen Acker gehen, jährlich bezahlen. Er verspricht, den Hof mit allem Zubehör in guten Ehren, ziemlichen Bau und Wesen zu Dorf und Feld zu halten, die Güter nicht wüst und unbebaut liegen zu lassen. Er und jeder Maier des Hofs werden auch Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, so auf dem Hof wächst und gemacht wird, für des Hofs Güter brauchen, darauf bleiben lassen und davon nichts verkaufen noch sonstwo verwenden. Widrigenfalls soll der Maier darum strafbar sein und Abtrag tun (= Entschädigung leisten) nach Amtmanns und Gerichts zu Kusterdingen Erkenntnis. Der Hof darf nicht von Erbschaft wegen oder aus sonst einem Grunde geteilt werden, sondern muß allweg in einer Hand bleiben. Der Maier darf die Lehenschaft des Hofs oder ein dazu gehöriges Gut nicht versetzen, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren noch irgend eine Änderung vornehmen ohne Erlaubnis der Pfleger. Doch kann er die ganze Lehenschaft des Hofs an einen andern Maier verkaufen, der den Pflegern gefällig ist. Sollten Maier und Pfleger des neuen Pflegers halb streitig und spänig werden, so soll ein Erkenntnis von Amtmann und Gericht zu Kusterdingen geschehen. So oft der Hof von einer Hand in die andere kommt, Verkaufens oder Sterbens wegen, soll der tot oder lebendig Abgehende 5 Pfund Heller Weglöse und der neue Maier 5 Pfund Heller Handlohn den Pflegern zahlen
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Jetzo Conrad Strobel erneuert 8. Tag Hornung 1608. Jetzo Georg (?) et Martin Lumpp renovatus 1715.
- Archivaliensignatur
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Stadtarchiv Reutlingen, A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1301
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Siegel (Erhaltung): das angehängte Siegel vorhanden
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: M. Benedikt Gretzinger, Stadtschreiber zu Reutlingen
Genetisches Stadium: Or.
Bemerkungen: +) Wahrscheinlich Geleger = Geliger, was nach Fischer: Schw. WB: bedeutet: Lage, Flur
++) Kusterdingen oder der Spendenpflege?
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
- Bestand
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Laufzeit
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1568 Februar 1, 1. Tag Hornungs
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
22.02.2023, 09:17 MEZ
Datenpartner
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Entstanden
- 1568 Februar 1, 1. Tag Hornungs