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Kurtz-gefaste Geschichts-Erzehlung

Kurtz-gefaste Geschichts-Erzehlung

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Deutsch

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Reinhard, Johann Jakob. - Kurtz-gefaste Geschichts-Erzehlung Wie es mit der Ernennung zu des Kayserlichen und des Reichs Cammer-Gerichts Beysitzer-Stellen Jn dem Hochlöblich Schwäbischen Creyß jederzeit gehalten worden. Wodurch zugleich bewiesen wird, Daß die Weltliche Fürsten-Banck, Und Nahmens derselben Das Hochfürstliche Hauß Baaden-Durlach Nicht nur befugt seye, allzeit eine besondere Person, zu solcher Stelle mit-zu benennen, Sondern auch Das es sich deßfals in ohnverrucktem Besitz befinden : Nebst einem Anhang Zu Bestärckung des Satzes, daß gedachtes Hochlöbliches Cammer-Gericht, bey Praesentations-Streitigkeiten, so wohl über den Besitz, als auch noch in mehr andern Fällen, Seine Erkäntniß ergehen zu lassen berechtigt seye. Mit Beylagen Num. XXIII. usque XXXI. inclusivè

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1744

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27.09.2024, 9:28 AM CEST

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  • 1744

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