Archivale

Übergabevertrag von Buitendorps Guth zu Atrop und Heiratsvertrag. "Im Nahmen der Heiligen DreyEinigkeit!" wird "ein offenbahrer und unwiederrüflicher Übergabe-Contract" geschlossen zwischen "denen Eltern Herman und Entgen Buitendorps als übergeberen so denen Kinderen Jann, Gerrit, Trintgen, Herman, Diederich und Grittgen Buitendorps als abständeren und dem Sohn und Bruder Hendrich Buitendorps als annehmeren, auch ein Heiraths Contract, zwischen dem annehmer Hendrich Buitendorps als Bräutigam und der Jungen Tochter Enneken Cuipers als Braut.". "Eltern und abständere" übergeben dem genannten Brautpaar ihr Guth "welches zu Atrop neben Borghardts gelegen und bestehet aus einem Hauße, scheuer, Häußgen, sonstigen Gebäuden, Baum und andern Garten, Ländereyen, Graß und Holtzgewachß, mit aller Fortfahrung und Gereide und mit allem Angekauften, ohngefehr viertzig Morgen Groß" - usw. die üblichen Rechtsfloskeln - "an ihren Sohn und Bruder Hendrich Buitendorp, um dieses alles zu Ostern 1793 anzutreten, deßen Soll er ein vor allemahl davon ausgeben die Summe von Viertausend und zweihundert Dahler gemeinen Geldes oder Nach dem 20 Pr. C. Fuß zu 1850 rthlr. Preußisch Courant gerechnet, welche folgender Gestalt bezalet werden sollen, als zu Ostern 1794 an den Abständer Jann zwei Hundert Dahler, ein Jahr darnach dem folgenden Abständer zwei Hundert Dahler und so forten nach dem alter alle Jahr 200 Dahler bis die abständere rundum 200 rthlr. erhalten haben, alsdann fängt es am ältesten abständer dan erst darauß darauf folgenden Ostern wieder mit Einhundert und fünzig Dahler an, und muß einem auf den andern folgen und einem jeden in seiner Tour 150 Dhlr. bezahlen, welches Immer dauret alle ostern 150 Dhlr. bis die gantze Abstands Suma bezalet und abgeführet ist.". Die Leibzucht. ist in diesem Vertrage hinsichtlich der Verpflichtungen des jungen Paares an die Eltern ausführlicher behandelt, indem sie u. a. auch die Bewirtung von Freunden und Besuchern einschließt: "Die übergebere behalten sich an Lebenslänglicher Leibzucht aus, ihre freye Leibzuchts-Kammer, welche annehmer Dach, Fach und gläßer dichte halten muß, einen freyen Stuhl beim Feuer oder warmen Ofen und unbekrönt (unbeschrieen) Eßen und trincken, so guth es Küch und Keller vermag, so wohl Bei ordinairen (gewöhnlichen) Mahlzeiten, als sunsten Nutzen, nehmen, geniesen, auch einen guthen Freund, aus Besitzers Küch und Keller Tractiren zu mögen, ein freyea pferd und Karre, einen guthen Freund in Lieb und Leid besuchen zu können, an Leibzuchts-Land, als ein stück in der Hofert welches zwischen Hermes und Jütten, noch daselbsten ein stück Land welches zwischen Volkers und Jütten gelgegen, welches annehmer Landesbräuchlich bauen, Düngen, Regieren, saen, mehen, binden, einscheuren, ausdreschen, wohlverwahrlich hinlegen, zu Marckte fahren, auch das Saat Körn hergeben muß, Koff und Stroh auf dem Guthe bleibet, alle Jahr dem übergeber zwei fleßen (flächserne) Hembder, Leinen Kleider, so viel er nötig hat, alle zwei Jahr daß Leinen und das dritte Jahr ein futterduchs Camisohl (Hemd/Obergewand), ein Paar gestrückte strümpfe, ein Paar Schue; Der übergebrin zwei fleßen Hembder, ein Jahr eine futterduchsschürtze das andere Jahr ein Sergen wüllen Jumber (Schlupfbluse), alle Jahr einen werkenen (aus Werg, Abfällen gewebt) und daß andere Jahr einen fleßen in Mittelmäßiger Farbe gefärbte Schürtzeltücher, aufs andere Jahr 1 Paar wüllen strümpfe und ein Paar Schue alle Jahr eine halbe Ehle (Elle) Mutzen Tuch von 36 stüber die Ehle, zweistein Flachsz ( Stein=Maßeinheit Flachs), Beide übergebere einen Quettschen und zwei apfel-Bäume zu Riesen (auszuwählen), frei nehen (Nähen) stoppen und flicken guthe Verpflegung in gesunden und krancken Tagen und nach ihrem gottgefälligen Tode ein standes mäßiges Begrebnüß, und was sie alsdan nachlaßen, soll unter annehmern und abständern fried und freundlich, Einschließlich was in der Leibzuchtskammer befindlich, in gleichen theilen getheilet werden, doch bleibt es Mit den Kisten, Kleidern und Leibeszierath beym Landesgebrauch.". Auch die unter 3 des Vertrages erwähnten Abgeltungen der "Abständer" ist ausführlicher und bringt auch mundartlich noch Neues gegenüber dem Vertrag aus dem Jahre 1755, weshalb auch dieser Abschnitt in extenso hier wiedergegeben sei: "Die ausrüstungen der abständere sollen, bei ihrer Verheirathung bestehen, als der Söhne ihre, Ein Rock, Camisohl und Buchße von Lacken die Ehle von 4. Dahler, Ein wüllen Diemesten (?) wüllen Hembd von mittelmäßigen Preiß, einen Rump (Kasten, oder Kump=Waschbecken?) ein paar wüllen Hosen, ein paar Schue und einen Huth von Vier Dahler, eine Kufe nächst der Besten, ein Eichen Kiste, Ein Dito Bettstelle, ein Dobbelt Bett mit einem Pülf und zwey Küßens, Das ober Bett von Linne und wüllen, der Drill soll selbstmachend seyn, worin in allem sein soll viertzig pfund Federn, eine Ruthen Betttiecke (Bettbezug), ein paar fleßen und ein paar wercken Bettlacke, ein paar Ruthen Koßtieken (Kissenbezugstoff) mit Binnenwercke, zwei fleßen Hembder. Die Ausrüstung der abständerinnen soll bestehen, Eine Eichene Kiste, Eine Dito Bettstelle und ein Dobbelt Bett mit einem Pülf und zwey Küßens, Das ober Bett von Linnen und wüllen, das dritte soll selbstmachend seyn, worin in allem sein solle, Viertzig pfund Federn. Ein paar Ruthen Küßtiecke und ein Ruthen Betttieke, Ein paar weigere Küßtiecke mit Binnen wercken, ein paar weigere, Ein paar fleßen und ein paar wercken Bettlacken, Eine Ehle Mützentuch von 46 stbr. die Ehle, eine Kühe (Kufe?) nächst der Besten, zwei fleßen Hembder, Ein (?) wüllen Hembd von mittelmäßigen Preiße, Einen lodenschen Rock von vier Dahler die Ehle, eine schwarze schürze und Schürtzel-Tuch von schwarzem stoff von mittelmäßigem Preis, ein Bräutigams Hembd, Einen weißen Schnubtuch von 1 rthlr. 30 stbr., ein paar Hosen, ein paar Schue, eine alte Kiste, ein spin Radt zwei Stühle, alles mit seinem Zubehör fertig Das es mit Ehren bestehen kann, Die Eltern rüsten denjenigen abständer welcher am ersten heirathet, aus, die drei andern abständere muß annehmer alle ausrüsten, die Eheledigen behalten aufm guthe, den Landesbräuchliche Eheledigen nach, den freyn ein und ausgang, frey nehen, stoppen und flicken, guthe Verpflegung in kranken tagen und nach ihrem gottgefälligen Tode ein standes mäßig Begräbnüß, wofür annehmer die Ausrüstung behält, So lange der annehmer mit seiner Braut nicht meister ist, soll er den Morgen Land in der Hofert haben, welcher wie daß Land des Tüchters regiret werden muß, nothige Leinen, Kleider Schun und strümpfe und was er sonsten nötig hat, der Braut alle Jahr zwei stein Flachsz und halbe ehle Sontags Mützen Tuch, aufs andere Jahr eine Futterduchs Schürtze und daß andere ein Sergen wüllen Hembd, die Schürtzel Tücher wie die übergeberin Bekömt, auch die Schue und strümpfe. Der abständer Jann bekömt vorab wen die Meister Jahren aufhören Ewig und Erblich, daß Land in der Auen ohngefehr einen halben Morgen, welcher zwischen Berns und Volkers gelegen.". Auch die Ehe der Brautleute wird in herkömmlicher Weise gesichert. Da gibt es kein Ausweichen aus dem Verlöbnis. Das Brautpaar muss sich drei Sonntage hintereinander in der Kirche aufbieten lassen und sich "durch die priesterliche Copulation in die heilige Ehe einsegnen" lassen, "und wolten in selbiger in Lieb und Leid, in Fried und Freud, so mit einander leben, wie frommen christlichen Eheleuten eignete, geziemete und gebührete.". Die Mitgift der Braut wird auf 800 Thaler festgesetzt, die an den Ehemann fallen, falls die Ehefrau kinderlos vor ihrem Mann stirbt. Im umgekehrten Fall erhält die Ehefrau 1200 Thaler, in beiden Fällen kommt aber das Leibgut an die Anverwandten. Die Abstandsgelder werden auf 4100 Thaler festgesetzt. Kisten und Kasten bleiben in der Leibzuchts-Kammer. Es unterzeichnen als Übergeber die Eheleute Herman und Entgen Buitendorps, als Annehmer und Bräutigam Hendrich Buitendorff und Enneiken Küppes als Braut, Christ. Küppers als Brautvater, Friedrich Pelles als Brautoheim, Gerhard Buschmann als Ehemenn von Trintgen Butendorf und sodann als Abständer - die Kinder schreiben ihren Familiennamen alle verschieden - Trencken Butendorf, Hermann Butendorff, Derich butendarff, gritgen Butenderbs, schließlich als Zeugen Hendrich Burgards, Baltasar Hölsen und Jan Schnellen. Johannes Laurentius vom Hofe attestiert den Vertrag unter Einklebung seines Papier-Notarsiegels als "Justitz-Commisarius et Notarius publicus Immatriculatus". Und der Direktor des Notariatskollegiums Wesendonck setzt nach Prüfung des Vertrages am 2.03.1790 seine Unterschrift und das rote Lacksiegel darunter. Bei den Quittungen über den Empfang der "Kindstheile" tauchen nun auch infolge Verheiratung der Abständer die Namen Buschmann, Liffen, Liesen, Borgarts, in ger Furth und Engel auf. Am 26.11.1814 sind die letzten Zahlungen geleistet worden. Aus den Unterschriften ergibt sich, dass Trintgen Butendorff Gerhard (Gerth) Buschmann, Margrit Butendorff den Wilhelm Borgats, Gretgen Butendorff Johann in der Furth, andere Töchter, die bei den Unterschriften nicht in Erscheinung traten, Hermann Engell und Dederich Liefen geheiratet haben. Der Übergabe-Kontrakt umfasst 18 Folioseiten, die letzte Seite, die Rückseite 18, ist unbeschrieben.

Archivaliensignatur
85-17, II/39

Kontext
Schenkung Schürmann (Rheinhausen)
Bestand
85-17 Schenkung Schürmann (Rheinhausen)

Laufzeit
Atrop auf Buitendorps Guth

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Letzte Aktualisierung
07.03.2025, 10:31 MEZ

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  • Archivale

Entstanden

  • Atrop auf Buitendorps Guth

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