Urkunde

Magister Ludolf, Dekan, Johannes de Columba und Gerard von Meckenheim, Kanoniker der Bonner Kirche, bekunden: Vormals haben Dekan und Kapitel ihrer Bonner Kirche in Anbetracht des Mangels an seidenen, spangenbesetzten Chormänteln und anderen heiligen Gewändern, an Gold- und Silbergefäßen und anderen zum Gottesdienst erforderlich Ornamenten zur Ehre Gottes, der Gottesmutter und der heiligen Märtyrer Cassius, Florentius, Malusius und Genossen, der Patrone ihrer Kirche, zur Behebung dieses Mangels folgendes Statut erlassen: Jeder, der als Kanoniker und Bruder angenommen wird, soll, bevor er zum Empfang der Einkünfte seiner Präbende zugelassen wird, 6 Mark Kölner Pfennige zu jenem Zweck zahlen. Dieses Statut wurde von allen Kapitelsbrüdern angenommen und von vielen befolgt. Aber einige Kanoniker und Brüder weigerten sich, es zu beobachten. Dann hat + Erzbischof Wikbold von Köln, der das Statut bestätigt hat, dem Dekan Ludolf aufgetragen, die Widerspenstigen mit Kirchenstrafe zu zwingen, das Statut zu befolgen. Die betreffende Urkunde des Erzbischofs wurde von Ludolf im Kapitel verlesen. Einige Widersacher brachten Gründe vor, dass sie dem erzbischöflichen Mandat nicht gehorchen müssten. Alle Kanoniker und Brüder kompromittierten schließlich, um den daraufhin ausgebrochenen Streit beizulegen, auf die Aussteller und gelobten, ihrem Schiedsspruch vobehaltlos Folge zu leisten. Die Aussteller fällen nun in der von Ludolf auf den 17. Februar angesetzten Kapitelsversammlung folgende Entscheidung: Alle Kanoniker und Brüder ihrer Kirche waren und sind vom Zeitpunkt des Statutenerlasses verpflichtet, das Statut zu befolgen. Das Statut ist als eines von jenen zu betrachten, die von den Kanonikern, die neu aufgenommen werden, beschworen werden müssen; wer es nicht befolgt, kann sich vor der Anklage des Unrechts fürchten. Sie behalten sich vor, diesen Spruch zu verbessern und zu erläutern. Das Kapitel und das gesamte Kollegium und jeder einzelne Kanoniker bekunden die Wahrheit des Vorstehenden, billigen des Schiedsspruch und ermächtigen die Schiedsleute, das vorgenannte Geld zu erheben und für die erwähnten Zwecke zu verwenden und auch, wenn diese es für angebracht halten, Zahlungsaufschub zu gewähren. Sie werden anerkennen, was die drei oder zwei von ihnen, wenn der dritte nicht mitmachen will oder kann, anordnen werden. - Sie kündigen ihr Kirchensiegel sowie die Siegel der Schiedsleute an. Datum, pronunciatum et actum decima tertia Kalendas Martii 1304.

Archivalientitel
Kopiar des Stifts St. Cassius
Formalbeschreibung
Überlieferungsart: Abschrift
Überlieferungskommentar: 18. Jh.

Material
Papier

Kontext
Bonn, St. Cassius, Rep. u. Hs. (AA 0148) >> 1. Rep. u. Hs. >> Kopiar des Stifts St. Cassius
Bestand
AA 0148 Bonn, St. Cassius, Rep. u. Hs. (AA 0148)

Provenienz
Diverse Registraturbildner
Laufzeit
1305 Februar 17

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Letzte Aktualisierung
07.03.2025, 10:05 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Beteiligte

  • Diverse Registraturbildner

Entstanden

  • 1305 Februar 17

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