Sachakte
(1) L 1016 (2)~Kläger: Bürgermeister, beide Räte, Meinheit und die Dechen der Stadt Lemgo (3)~Beklagter: Graf Simon (d.Ä.) zur Lippe, später dessen Erben (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Andreas Pfeffer 1607 ( Dr. Johann Jakob Kremer [1610] 1610 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Gödelmann [1595] 1609, [1611] 1615, [1615] 1615 (5)~Prozessart: Appellationis das Peinliche Halsgericht zu Lemgo belangend Streitgegenstand: Ausgangspunkt des Verfahrens, das in die Zeit der Auseinandersetzungen der Stadt Lemgo mit dem Landesherren fällt und mit diesen im Zusammenhang steht, war eine Anklage des Stadtlemgoer Anklägers gegen Ludeken Schnitker wegen des Todes von Gerlach Poppe. Schnitker war noch in der Tatnacht aus der Stadt geflohen. Gegen die mit Rat der Marburger Juristen ergangene Abweisung des Antrages von Schnitkers Frau, ihren Mann vor Gericht vertreten zu dürfen, hatte das Ehepaar an das gräfliche Peinliche Gericht appelliert. Die Appellanten bemängeln die Annahme dieser Appellation, da in Peinlichen Gerichtsverfahren Rechtsmittel nur im Fall der Nichtigkeit zulässig seien. Sie wenden sich dagegen, daß das gräfliche Peinliche Gericht das Verfahren schließlich mit der Behauptung angenommen habe, der Stadt stehe keine Blutsgerichtsbarkeit, sondern in solchen Fällen allenfalls das Recht des ersten Angriffs zu, und im Laufe des Verfahrens weitere eigenständige städtische Rechte beeinträchtigt habe, insbesondere Rechte des Stadtrichters, der zudem als allein durch den Grafen bestellt bezeichnet werde, und des unmittelbaren Zugriffs auf Stadtbürger und Eingriffs in die städtischen Verhältnisse. Sie verweisen dagegen darauf, daß der Graf selbst und seine Vorgänger wiederholt die Durchführung von Peinlichen Verfahren vor dem städtischen Peinlichen Gericht angeordnet hätten. Verweis auf das RKG-Mandatum de non offendendo (s. L 82 Nr. 412 (L 1017)) und die damit geschützten städtischen Rechte mit ausführlicher Abweisung der Einwände des Grafen gegen das Mandat und Betonung der städtischen Rechte. Gesuch des appellatischen Prokuratoren um Fristverlängerung wegen anhängiger Güteverhandlungen. Der Appellat bestreitet dann, da Bürgermeister und Rat "auß dem unwürdigen rebellischen Haufen" der Stadt Lemgo, der sich gegen seine (= Grafen) Rechte wende, das kaiserliche (= RHR) Mandat nicht erfülle, da "noch die rebellio und Ungehorsam so groß und cüclopsch als Sie je gewesen" sei, sie kein Recht, das Verfahren zu führen hätten, und es keinerlei Rechte gebe, die sie behaupten könnten. (6)~Instanzen: 1. Gräfliches Peinliches Halsgericht ( 2. RKG 1609 - 1615 (1609 - 1615) (7)~Beweismittel: Gedruckter "Röm. Kays. Mays. Process Mandata avocatoria et restitutoria, wie auch Citatio und Ladung ad Videndum se incidisse in poenas fractae pacis mit angehengter Confirmatori Urtheil und eventual Achtserklerung" in Sachen Graf zur Lippe ./. Stadt Lemgo, o.O. 1611 (Q 11). (8)~Beschreibung: 3 cm, 103 Bl., lose; Q 1 - 5, 7 - 21, es fehlen Q 7*, 18. Lit.: wie Nr. 408.
- Archivaliensignatur
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L 82, 411
- Alt-/Vorsignatur
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L 82 Nr. 464
- Kontext
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Lippische Reichskammergerichtsakten >> 11. Kläger L
- Bestand
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L 82 Lippische Reichskammergerichtsakten
- Provenienz
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Reichskammergericht
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
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07.03.2025, 10:32 MEZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Sachakte
Beteiligte
- Reichskammergericht