Sachakte
Verordnung: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nur Inländer Hausierhandel betreiben dürfen und diese nur inländische Gehilfen zum Betriebe ihres Hausiergewerbes annehmen dürfen
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 86/53
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.1 Handel und Hausiergewerbe
- Laufzeit
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Darmstadt, 1847 Mai 22
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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10.09.2024, 08:32 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Darmstadt, 1847 Mai 22