Sachakte

Verordnung: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass nur Inländer Hausierhandel betreiben dürfen und diese nur inländische Gehilfen zum Betriebe ihres Hausiergewerbes annehmen dürfen

Archivaliensignatur
E 3 A, 86/53

Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.1 Handel und Hausiergewerbe

Laufzeit
Darmstadt, 1847 Mai 22

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
10.09.2024, 08:32 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1847 Mai 22

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