Bestand Urkunden
Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Reverse (Bestand)
Vorwort: Kurzübersicht zum Bestand Das Losungamt (bis in das 17. Jahrhundert als "Losungstube" bezeichnet) der Reichsstadt Nürnberg entspricht etwa der modernen Stadtkämmerei als obersten Finanzverwaltung. Eine direkte Vermögenssteuer wurde wahrscheinlich bereits im 13. Jahrhundert von den Nürnberger Bürgern erhoben; zunächst noch für besondere Zwecke, seit dem 14. Jahrhundert dann als stetige Abgabe oder "Losung". Die "Vordersten Losunger" verwalteten diese Gelder. Die Stellung des Losungamts als reichsstädtische Spitzenbehörde und vornehmstes Amt kommt auch darin zum Ausdruck, dass in bzw. bei der Losungstube die reichsstädtischen Privilegien verwahrt wurden, also sich dort in einem besonderes Raum das Archiv der Reichsstadt Nürnberg befand. Die hier gesammelten Urkunden sind inhaltlich vor allem in folgende Gruppen zu unterteilen: 1.) Lehenbriefe und Lehenreverse 2.) Reverse über gestattetes Feuerrecht bzw. Waldrecht (Hier wäre die Überlieferung der Nürnberger Waldämter Sebaldi und Lorenzi ergänzend heranzuziehen, eine nähere Analyse hinsichtlich der Provenienzen ist noch nicht durchgeführt. Eine Anzahl Urkunden ist ujm 1900 wegen des Bezugs zum Stadtgebiet im Tausch an das Stadtarchiv Nürnberg abgegeben worden.) 3.) Kaufbriefe 4.) Öffnungsbriefe von Herrensitzen 5.) Urkunden über Rechtsverhältnisse zu Benachbarten Von der Losung in Nürnberg. (Oekonomische Encyklopädie von Krünitz (Bd. 80, S. 731-735): "Sie besteht überhaupt genommen darin, daß alle Bürger vermittelst des Eides verbunden werden, alle ihre Einkünfte, Nutzungen und Gewinnste alle Jahre für sich zu verzeichnen, und davon den von der Obrigkeit festgesetzten Theil, welcher, nachdem die einfache oder doppelte Losung gefordert wird, durch die Banke genommen, an 20 bis 40 Procent von den Einkünften beträgt, zu Bestreitung der Bedürfnisse der Stadt zu entrichten. Ordentlicher Weise sind alle diejenigen, die das Bürgerrecht in Nürnberg haben, zu dieser Abgabe verbunden, sie mögen Magistratspersonen, Patricier, Geistliche, Soldaten oder Bürger seyn, und sich in Nürnberg oder anderwärts aufhalten; und die Gegenstände, von denen die Losung entrichtet wird, lassen sich unter folgende Rubriken zusammen stellen. 1) Von Häusern und Gärten, nach Proportion der Einkünfte, die jährlich daraus gezogen werden. Bewohnt der Eigenthümer sein Haus selbst, so muß er es für so viel verlosen, als er, wenn er es vermiethen wollte, jährlich Miethe daraus erheben könnte. Die auf das Haus verwendeten Reparatur=Kosten dürfen nicht einmahl abgezogen werden, sollte auch das Haus abgebrannt, und hernach von neuem wieder aufgebauet seyn. 2) Von baaren Capitalien, wenn sie gleich nicht auf Interessen ausgethan sind, und also dem Eigenthümer nichts einbringen. 3) Von Wechselbriefen, welches besonders den Kaufleuten sehr hart und beschwerlich fällt. 4) Von Handelswaren, obgleich solche bisweilen einige Jahre gelegen, und nichts eingetragen haben, und vielleicht noch mehrere Jahre ungesucht liegen werden. 5) Von ausstehenden Schulden werden die Interessen verloset. Wird es eine so genannte böse Schuld, von der man so wenig Capital als Zinsen zu bekommen hoffen darf, so wird sie in Zukunft nicht mehr verloset. 6) Muß die Losung so gar von den Interessen solcher, Kapitalien entrichtet werden, die jemand zu milden Stiftungen vermacht hat. 7) Werden auch die Besoldungen aller Art und die Accidenzien, die jemand zu genießen hat, verloset, und zwar mit 2 Procent. 8) Von den Landgütern und Unterthanen, wobey aber die Ungleichheit statt findet, daß die Patricier von ihren Einkünften aus dieser Quelle von jeden 12 Gulden nur 1 Stück der weiter unten vorkommenden Losungsmünze, die Bürger aber von jeden 6 Gulden 1 Stück entrichten müssen. 9) Endlich Wein und alle Arten Getreide, nach dem Werthe, den diese Sachen zu der Zeit haben. Dieses sind die Gegenstände, welche der Losung unterworfen sind; Juweelen, Gold= und Silbergeschmeide, Bücher, Mobilien und Hausgeräthe sind aber von der Losung befreyet. Da die Losungssteuer von dem Vermögen gegeben werden muß, die Entdeckung desselben für viele aber unangenehm und nachtheilig seyn würde, so hat man solche Einrichtungen getroffen, daß niemand es erfahren kann, wie viel dieser oder jener Bürger an Losung abgetragen hat. Außerdem, daß jeder nach seinem Gewissen sein Vermögen schätzt und selbst die Summe bestimmt, die er bezahlen muß, hat man auch gewisse Losungsmünzen schlagen lassen, die von Messing oder Kupfer sind, einen eingebildeten Werth haben, und die die Bürger von der Obrigkeit einwechseln müssen, um darin ihre Losung zu bezahlen; und diese Losungsmünzen kann jeder durch einen andern oder durch mehrere einwechseln lassen, und bey der Auszahlung schüttet er sie auf der sogenannten Losungsstube, welchen Nahmen das Losungsamt führt, in eine Schublade unter einem verdeckten Tische, ohne seine Summe einem Losungsschreiber oder einem Losungsherren, wie die Bürgermeister, welche über die Einhebung dieser Steurer gesetzt sind, heißen, vorzuzeigen, worauf er einen Schein bekommt, daß er für dieß Jahr seine Losung abgetragen habe. Wer diesen Schein nicht hat, darf nicht feyerlich begraben werden, und die Erben des Verstorbenen sind überhaupt vielen Ungelegenheiten ausgesetzt, wenn sich aus den Verzeichnissen, die jeder führen muß, ergibt, daß jemand sein Vermögen zu niedrig angeschlagen habe, oder wenn diese Verzeichnisse ganz fehlen. Wenn einige Nürnberger dieser Art der Steuer auch verschiedene Vorzüge beylegen, welche besonders darin bestehen, daß die Einhebung so leicht, und die Steuer selbst so gleichförmig nach Verhältniß des Vermögens eingerichtet sey, welches letztere doch nicht ganz der Fall ist: so ist doch nicht zu leugnen, daß sie sich in mehreren Rücksichten tadeln lasse. Hauptsächlich kann man dagegen einwenden, daß die Losung so viele Versuchungen zum Meineide gebe, indem es jedem nach seinem Gewissen überlassen ist, seine Abgabe zu bestimmen und zu entrichten, wodurch am Ende die gewissenhaften Bürger immer mehr belastet werden, weil die Obrigkeit bey eintretendem Mangel eine höhere Steuer ausschreiben muß. Auch der Punct soll eine nachtheilige Folge haben, daß Edelsteine und andere Kostbarkeiten nicht so wie Geld der Verlosung unterworfen sind, weil Kapitalisten nun ihr Geld häufig ins Ausland für solche Sachen schicken, und dasselbe dem Gewerbe entziehen. Um noch zu zeigen, wie hoch die Losung von den oben genannten Gegenständen eingeschlagen werde, so will ich hier noch folgendes anführen. 1) Ein Haus von 8000 fl. an Werth und 300 fl. Nutzung, etwa 61 fl. 2) Ein baares zinsenloses Kapital von 10000 fl. etwa 122 fl. 3) Ein zinsbares Kapital von 50000 fl. zu 5 Procent, etwa 508 fl. 4) Ein Vorrath Wein, der auf dem Keller liegt, von 1500 fl. an Werth, etwa 18 fl. Dieses ist nach der einfachen Losung. Nach der anderthalben oder doppelten Losung wird die Abgabe verhältnißmäßig erhöhet." Bestandsgeschichte: Ende des 19. Jahrhunderts wurden mehrere Urkunden im Austausch an das Stadtarchiv Nürnberg abgegeben, sie sind jedoch zum weiteren Nachweis hier mit aufgeführt. Die 344 handschriftlichen Regesten (Nr. 1-322) des Findbuches aus der Zeit der Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert wurden als Teil des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördeten Projektes zur Retrokonversion 2010 durch Frau Marina Heller und Dr. Daniel Burger in die Datenbank eingegeben. Eine Erfassung der Orts- und Personennamen im Register ist erst begonnen worden und noch nicht vollständig. Nürnberg, im Dezember 2019 Dr. Daniel Burger (Archivoberrat) Literaturhinweis: Krünitz, J.G.: Losung in Nürnberg. In: Oekonomische Encyklopädie Bd. 80, S. 731-735. (Online: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/l/kl07836.htm) (24.02.2011) Diefenbacher, Michael: Nürnberg, Reichsstadt: Verwaltung, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL:
- Bestandssignatur
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Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Reverse
- Umfang
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341
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Kontext
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Staatsarchiv Nürnberg (Archivtektonik) >> Beständetektonik des Staatsarchivs Nürnberg >> I. Altbestände (Territorien und Institutionen des Alten Reichs) >> Reichsstadt Nürnberg >> Reichsstädtische Zentral- und Mittelbehörden >> Losungamt - siehe auch Nürnberger Archivalien sowie Ämterrechnungen >> Reverse an das Losungamt
- Verwandte Bestände und Literatur
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Ergänzende Hinweise: in EDV komplett erfasst; Online-Findmittel vorhanden; Digitalisate online vorhanden
- Provenienz
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Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Reverse
- Bestandslaufzeit
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1256-1802
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
18.10.2023, 09:31 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand; Urkunden
Beteiligte
- Reichsstadt Nürnberg, Losungamt, Reverse
Entstanden
- 1256-1802