Urkunden

Lancelot (Lanzraidt) von Eltz und seine Ehefrau Helena, wohnhaft zu Nürburg (Nuyrborch), verpachten für 18 Jahre ihren Hof im Bann und Gericht von Niedermendig, nämlich Haus, Hof, Scheuer, Ställe, Garten, alles Ackerland, Wiesen, Weingärten, Wyckart und Bongart und dazu ihr Wiesenstück zu Durpell im Obermendiger Gericht gelegen an Philipp von Weiler und dessen Ehefrau Walburga, wohnhaft zu Niedermendig, und ihre Erben. In den ersten acht Jahren sollen die Pächter weder Medem (methum) noch Pacht geben, sondern nur alle Jahre 2 Sömmer als Anerkennungszins; im neunten Jahr sollen sie die halbe Pacht geben, nämlich 4 1/2 Malter Korn. Während der ganzen Pachtzeit sollen die Pächter allerdings Schatzung und alle sonstigen Lasten tragen, damit den Ausstellern kein Schaden an ihrem Eigentum geschieht. Nach Ablauf der neun Jahre sollen an die Aussteller jährlich zwischen Mariä Himmelfahrt (Aug. 15) und Mariä Geburt (Sept. 8) neun Malter Korn Mayener Maß, trocken, hart und mahlfähig, nach Andernach oder Mayen, wie es die Aussteller den Pächtern mitteilen, geliefert werden. Die Aussteller tragen evtl. Material- und Arbeitskosten bei Schäden an dem verpachteten Gut. Die Weingärten sollen den Pächtern drei Jahre lang zinsfrei verliehen sein, darnach sollen die Aussteller die Hälfte des Zinses, den sie davon zahlen müssen, nämlich 6 Albus von den Pächtern, fordern. Auf dem Pachtgut wachsendes Obst, seien es Äpfel oder Birnen, soll zu zwei Dritteln den Pächtern und zu einem Drittel den Ausstellern zustehen. Stroh dürfen die Pächter nicht verkaufen, sondern für Zwecke der Bewirtschaftung des Pachtgutes verwenden, ebenso anfallenden Mist. Die Pächter sollen den Lehnspfennig nicht angreifen (kroden). Im Falle einer besonderen Notlage der Verpächter sollen die Pächter das Gut vorzeitig räumen, jedoch nach Anzahl der abgelaufenen Pachtjahre von den 75 Gulden den entsprechenden Anteil zurückerhalten. Die Aussteller sollen eine Kammer und die Hälfte des Abtritts (duff huys) auf dem Hof behalten. Für den Fall von Streitigkeiten wegen des Pachtvertrags wird ein Schiedsgericht beiderseitiger Freunde verabredet. - Zeugen: Wilhelm (Wylkes) von Niedermendig, Peter Hoeß von Mayen, Johann Arnold von Luttenhem und Lambrecht Elen von Luttenhem. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh. - Rv.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Attribution 3.0 Germany

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Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Nr. 512
Former reference number
A/40
Extent
o.A.

Context
Grafschaft Virneburg - Urkunden >> 1500-1599
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Grafschaft Virneburg - Urkunden

Date of creation
1518 Februar 22 (1518 Febr. 22 (1517 uff sente Peters dach kadedra secundum stilum treverensem))

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26.03.2024, 9:04 AM CET

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1518 Februar 22 (1518 Febr. 22 (1517 uff sente Peters dach kadedra secundum stilum treverensem))

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