Urkunden

(1) Heinrich von Spiegelberg (Spygil-) und (3) sein Sohn Winand, (4) Johann Boos, (5) Hertwin von Winningen (Wynnengin), (6) Rudolf (Roylf) und sein Bruder (7) Wilhelm von der Oberburg, (8) Heinrich von Rennenberg (Rennin-), (9) Wilhelm von Schnellbach (Snegil-) und (10) Johann von Wiltz (Wylz), dessen Verwandte (neven), sowie (11) Johann von Schönburg (Schonin-) von der Niederburg, Gemeiner zu Waldeck (-ecke), (12) Heinrich von Hunolstein (Hunoltzsteyn), (13) Philipp und sein Bruder (14) Emmerich zu Schöneck (Schonecke), (16) Heinrich der Alte, (17) Heinrich und sein Bruder (18) Friedrich von Ehrenburg (Erinberg) sowie (19) [Werner] Brender, (20) Lancelot, (21) Johann und (23) Dietrich von Eltz (Elze) schließen für sich, ihre Erben und Nachkommen ein Bündnis untereinander. Zur Schlichtung eventueller Streitigkeiten sollen vier, aus jedem Hause einer, ausgewählt werden; wer betroffen ist, soll seine Sache vor diese 4 bringen; diese haben binnen 14 Tagen einen Termin anzusetzen, an dem die Sache nach Möglichkeit gütlich beigelegt werden soll; ist das nicht möglich, ist nach Beratung dem Recht entsprechend zu entscheiden. Einigen sich die Ratleute nicht, haben sie den Rat anderer Leute einzuholen und binnen 2 Monaten die Sache auszutragen. Wer sich nicht an den Spruch hält, ist treulos, ehrlos und meineidig; die Mitgemeiner können an seinen Leib und sein Gut greifen. Die Vertragspartner sollen nicht wegen Lust oder Leid, Verwandtschaft oder Freundschaft, Gold oder Silber Parteiungen bilden und Zweiungen herbeiführen; falls das geschieht und für wahr erkannt wird, gelten die erwähnten Strafen. Haben Partner miteinander zu schaffen, ist das vor den Ratleuten auszutragen; erhält einer trotz eines Urteils kein Recht, sollen ihm die anderen binnen eines Monats, nachdem er sich darüber beklagt hat, dazu verhelfen; wer mit einem Urteil nicht zufrieden ist, erhält keine Hilfe. Gerät ein Partner, dem nicht Recht geworden ist, in einen Krieg und belagern die Gegner - Herren oder Städte - die Gemeiner und verbauen sie, werden die 4 Häuser einander getreulich helfen. Führen Könige und Fürsten einen Landkrieg und bieten Geld für Unterstützung, sollen alle gemeinsam dieses Geld nehmen, nicht einer allein, wenn er nicht Ritter oder Amtmann des Königs oder der Fürsten war, bevor der Krieg begann. Dann soll er dort bleiben, wenn es die Ehre vorschreibt; die Mitgemeiner sollen davon aber keinen Schaden haben. Wer von seinem Herrn Geld für die Hilfe erhält, soll das nehmen; befinden sich Gemeiner auf beiden Seiten, sollen sie einander weder aus dem gemeinsamen Haus noch aus dem der Herren schaden; dies gilt auch für das Gesinde. Auch bei Streitigkeiten untereinander soll man einander aus dem Haus nicht schaden. Ist es notwendig, daß man zuhauf reitet, dann haben aus Waldeck Heinrich von Spiegelberg und sein Sohn Winand selbviert, Johann Boos selbdritt, Hertwin selbander, Rudolf und sein Bruder selbviert, Heinrich von Rennenberg selbviert, Wilhelm von Schnellbach und Johann von Wiltz selbfünft und Johann von Schönburg selbander, aus Schöneck Heinrich selbander, Philipp und Emmerich selbfünft, aus Ehrenburg Heinrich der Alte selbdritt, Heinrich und Friedrich selbviert sowie aus Eltz der Brender selbviert, Lancelot selbdritt, Johann selbdritt und Dietrich selbviert zu kommen, jeder auf eigene Kosten und Verlust. Gerät ein Gemeiner in Krieg mit einem Herren, der Mannen oder Burgmannen unter den Vertragspartnern hat, so erhalten diese 2 Monate Zeit, ihren Herren dazu zu bringen, daß er dem Gemeiner Recht gewährt; gelingt das nicht, hat der Mann oder Burgmann nach dieser Zeit dem Mitgemeiner zu helfen. Die übrigen Mitgemeiner werden sich mit dem Herrn nur sühnen, wenn der Mitgemeiner seine Lehen behält. Geht einer der Ratleute außer Landes, haben die übrigen Vollmacht, allein zu entscheiden. Diese entscheiden auch, wenn ein Ratmann am Streit beteiligt ist. Diese Ratleute sind auf 2 Jahre gewählt; nach Ablauf der Frist sind binnen 8 Tagen vier andere zu wählen. Werden die Erben der Aussteller 15 Jahre alt, haben sie vor den Ratleuten das Bündnis zu beschwören. Alle Aussteller haben dies zu halten gelobt und werden dagegen nicht vorgehen. Wer dies tut, ist meineidig, treulos und ehrlos, in des Papstes Bann und des Reiches Acht. Die 20 Aussteller siegeln.

Reference number
BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 231
Former reference number
Sp. U 249
Formal description
Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 231. Deutsch. Sgg. angeh., 20 rot, 21 grün, die übrigen hbraun. Nr. 2, 15 und 23 gehören zu den - heute losen - Transfixen vom 18.07 und 15.08.1331. 1) ab, Rest der Pressel. 3) rund, 3 cm DM, Rest. 4) rund, 2,6 cm DM, Rest. 5) rund, ca. 3,3 cm DM, Rest. 6) rund, 2,9 cm DM, st. besch. 7) rund, 2,1 cm DM. 8) schildförmig, 4,9 x 3,9 cm, besch. 9) rund, 2,5 cm DM. 10) Wie Nr. 473. 11) rund, 2,6 cm DM. 12) rund, 2,8 cm DM. 13) rund, 2,2 cm DM. 14) rund, 2,7 cm DM. 16) rund, 3,6 cm DM, l. besch. 17) rund, 2,5 cm DM. 18) rund, 2,8 cm DM, Rest. 19) rund, 3 cm DM. 21) rund, 2,6 cm DM, besch. 22) rund, 2,9 cm DM. 20) rund, 3,1 cm DM, Rest. Abschr.: M 383/13 fol. 56.
Language of the material
Sprache der Unterlagen
Notes
Eine weitere Ausf. Best. 53 C 48 Nr. 64 mit 2 Transfixen vom 18.07.1331 (Gerhard von Ehrenburg) und 21.09.1352 (Richard, Wilhelm und Peter von Eltz). Dort Sg. 1 vorhanden. Diese Ausf. ist nicht sp. Provenienz.
Further information
Originaldatierung: "duse bry{e}ve sint gegeven 1331 uf sente Vytz dach und synre geselschaf."

Originaldatierung: "duse bry{e}ve sint gegeven 1331 uf sente Vytz dach und synre geselschaf."

Medium: A = Analoges Archivale

Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 231. Deutsch. Sgg. angeh., 20 rot, 21 grün, die übrigen hbraun. Nr. 2, 15 und 23 gehören zu den - heute losen - Transfixen vom 18.07 und 15.08.1331. 1) ab, Rest der Pressel. 3) rund, 3 cm DM, Rest. 4) rund, 2,6 cm DM, Rest. 5) rund, ca. 3,3 cm DM, Rest. 6) rund, 2,9 cm DM, st. besch. 7) rund, 2,1 cm DM. 8) schildförmig, 4,9 x 3,9 cm, besch. 9) rund, 2,5 cm DM. 10) Wie Nr. 473. 11) rund, 2,6 cm DM. 12) rund, 2,8 cm DM. 13) rund, 2,2 cm DM. 14) rund, 2,7 cm DM. 16) rund, 3,6 cm DM, l. besch. 17) rund, 2,5 cm DM. 18) rund, 2,8 cm DM, Rest. 19) rund, 3 cm DM. 21) rund, 2,6 cm DM, besch. 22) rund, 2,9 cm DM. 20) rund, 3,1 cm DM, Rest. Abschr.: M 383/13 fol. 56.

Context
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1301-1350
Holding
Grafschaft Sponheim Urkunden

Date of creation
1331 Juni 15

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Last update
03.04.2025, 1:43 PM CEST

Data provider

This object is provided by:
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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1331 Juni 15

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