Urkunden
Herzog Friedrich zu Württemberg bekundet, dass er Eberhard von Gemmingen für diesen selbst und dessen Brüder Johann Wilhelm und Reinhard Rappenau, das Schloss und das Dorf, "darunder gelegen", samt allen Zugehörungen zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg behält sich das Öffnungsrecht vor.
- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Gemmingen-Hornberg-1 Nr. 478
- Former reference number
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Nro. 16; No 59; 3/1/10
69 von Gemmingen-Hornberg Nr. U 478
- Language of the material
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Deutsch
- Notes
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Bemerkung zur Datierung: Originaldatierung im st. a., umgerechnet in den st. n.
- Further information
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Ausstellungsort: Stuttgart
Siegler: Aussteller mit seinem Sekret-Siegel
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: Siegel in Holzkapsel anhängend
Vermerke: Rückvermerke und Kanzleivermerke vorhanden.
Anmerkungen: Autor: Kurt Andermann
- Context
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Archiv der Freiherren von Gemmingen auf Burg Hornberg: Urkunden >> 17. Jahrhundert >> Aussteller >> Weltliche Herrschaften >> Württemberg
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Gemmingen-Hornberg-1 Archiv der Freiherren von Gemmingen auf Burg Hornberg: Urkunden
- Date of creation
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1600 März 25 (uff Sambstag denn fünffzehenden Monats tag Martii)
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:04 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1600 März 25 (uff Sambstag denn fünffzehenden Monats tag Martii)
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Herzog Johann Friedrich zu Württemberg bekundet, dass er Eberhard von Gemmingen für diesen selbst und für dessen Brüder Johann Wilhelm und Reinhard Rappenau, das Schloss und das Dorf, "darunder gelegen", samt allen Zugehörungen zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg behält sich das Öffnungsrecht vor.

Herzog Ulrich zu Württemberg bekundet, dass er David von Helmstatt Rappenau (Rappnow), das "schlos und das dorff, darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettigkhaim) dieses dem Fürstentum Württemberg lehnbar gemacht und David es von seinem verstorbenen Vater ererbt, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.

König Ferdinand bekundet, dass er David von Helmstatt Rappenau (Rappnow), das "schloss und das dorff, darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettigkein) dieses dem Fürstentum Württemberg lehnbar gemacht und David es von seinem verstorbenen Vater ererbt, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.

Herzog Eberhard zu Württemberg (Wirtemberg) bekundet, dass er David von Helmstatt als Träger für dessen Mutter Anna Harolltin von Hohenburg (Hohemburg) Rappenau (Rappenow), das "sloss und das dorf darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettikain) dieses der Herrschaft Württemberg lehnbar gemacht, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.

Herzog Ludwig zu Württemberg bekundet, dass er Reinhard von Gemmingen und dessen leiblichen Lehnserben in absteigender Linie Rappenau, das Schloss und das Dorf, "darunder gelegen", samt allen Zugehörungen zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg behält sich das Öffnungsrecht vor. Dieses Lehen haben Daniel und David von Helmstatt 1579 an Johann Philipp von Helmstatt verkauft, Letzterer "dieser zeit" an Reinhard von Gemmingen.
![Graf Eberhard der Ältere [V.] zu Württemberg (Wirtemberg) bekundet, dass er David von Helmstatt als Träger für dessen Mutter Anna Harantin von Hohenburg Rappenau (Rappenow), das "sloß und das dorf darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettikain) dieses der Herrschaft Württemberg lehnbar gemacht, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2ab8e976-08e3-4847-a5a1-57e274baac95/full/!306,450/0/default.jpg)
Graf Eberhard der Ältere [V.] zu Württemberg (Wirtemberg) bekundet, dass er David von Helmstatt als Träger für dessen Mutter Anna Harantin von Hohenburg Rappenau (Rappenow), das "sloß und das dorf darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettikain) dieses der Herrschaft Württemberg lehnbar gemacht, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.
![Graf Eberhard [V.] zu Württemberg (Wirtemberg) bekundet, dass er dem Ritter Jörg von Helmstatt Rappenau (Rappenow), das "sloss und das dorf darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettikein) dieses der Herrschaft Württemberg lehnbar gemacht, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht. Der vorherige Inhaber, Heinrich von Helmstatt, hat das Lehen seinem Sohn Jörg übergeben.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ebca6dc4-7eae-4b32-9635-5604d2ffefa0/full/!306,450/0/default.jpg)