Urkunden

Der Ritter Andreas von Oberstein (Steyne) und seine Frau Kunigunde geloben gegenüber Loretta Gräfin von Sp. und ihren Kindern, die die Grafschaft Sp. erben, die folgenden Bestimmungen einzuhalten. Die Eheleute haben von Loretta für 1000 Pfund Heller eine jährliche Rente von 100 Pfund Hellern gekauft, die auf den Brombacher (Brainbechir) Bann angewiesen werden soll. Wenn Loretta das nicht will, soll sie es auf nächstgelegenes Gut anweisen. Aufgrund dieses Freundschaftsbeweises hat Loretta das Lehen des Andreas mit 10 Pfund Hellern jährlich gebessert. Von diesen insgesamt 110 Pfund sollen je 35 Pfund aus der Herbst- und Maibede gezahlt werden; für die übrigen 40 Pfund sind 40 Malter Korn und 80 Malter Hafer Trierer (Try{e}ßer) Maß zu liefern. Jederzeit 14 Tage vor oder nach Lichtmeß (02.02.) können mit 1100 Pfund Heller die 110 Pfund, mit 700 Pfund 70 Pfund jährlich abgelöst werden. Für diese 700 Pfund sind dann 100 Pfund Heller auf Eigen anzuweisen oder 10 Pfund Heller anderswo abzugelten; diese sollen Andreas und seine Erben von der Gräfin und ihren Kindern empfangen zu den Lehen, die sie bereits haben; die Korngülten können mit 400 Pfund Hellern abgelöst werden. Diese Gülten sind vom Amtmann im Brombacher Bann auszuzahlen; das Korn ist von den Leuten der Gräfin nach Oberstein in das Haus der Aussteller zu schaffen. Haben die Grafen eine Feindschaft zu Oberstein oder dem Loch, so haben die Aussteller Sicherheit und Waffenstillstand für diese Fahrten zu gewährleisten. Auf Anforderung durch den Amtmann der Aussteller soll der gräfliche Amtmann einmal jährlich 12 Wagen für Fahrten zur Nahe (Nay) oder zum Glan (Glaynen) leihen auf Kosten und Verlust derer von Oberstein. Nach Ablösung der 70 Pfund Gülte sind vier Wagen weniger zu stellen, nach Ablösung der gesamten Gülte erlischt die Verpflichtung. Wenn Lorettas Sohn Johann 12 Jahre alt ist, soll er diese Regelung bestätigen. Stirbt er vorher, geht die Verpflichtung auf die Erben oder Pfleger der Grafschaft über. Nach Bestätigung dieser Urkunde durch Johann erlischt die Verpflichtung Lorettas und ihrer Bürgen. (1) Andreas siegelt für sich und seine Frau; er bittet seine Hausgenossen zu Oberstein, (2) Wirich von Daun (Duine) und (3) Eberhard von Oberstein um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

Archivaliensignatur
BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 197
Alt-/Vorsignatur
Sp. U 395
Formalbeschreibung
Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 197. Deutsch. Sgg. angeh., hbraun. 1) schildförmig, 4,2 x 3,8 cm, st. besch. Im Siegelfeld ein Löwe. U.: +S'ANDREI.MILITIS.DE.LAP[IDE.] 2) rund, 2,6 cm DM, Rest. Im Siegelfeld rechts Wappenschild (Schräggitter), links Helm. U.: [+S.]WIRICI.DE.DV[NA.] 3) schildförmig, 4,8 x 4,4 cm, besch. Im Siegelfeld ein Löwe. U.: +S'DOMINI.EVERARDI.DE.LA[P]IDE. Abschr.: KA 67/1354 fol. 236. Nr. 12276 Stück 352. M 387/20.
Sprache der Unterlagen
Sprache der Unterlagen
Bemerkungen
Siegel schon rest.
Sonstige Erschließungsangaben
Originaldatierung: "Dit geschach 1325 des neisten dunrisdagis naich sente Petirs dage ad vincula."

Originaldatierung: "Dit geschach 1325 des neisten dunrisdagis naich sente Petirs dage ad vincula."

Medium: A = Analoges Archivale

Äußere Beschreibung: Ausf.: M Gft. Sp. U 197. Deutsch. Sgg. angeh., hbraun. 1) schildförmig, 4,2 x 3,8 cm, st. besch. Im Siegelfeld ein Löwe. U.: +S'ANDREI.MILITIS.DE.LAP[IDE.] 2) rund, 2,6 cm DM, Rest. Im Siegelfeld rechts Wappenschild (Schräggitter), links Helm. U.: [+S.]WIRICI.DE.DV[NA.] 3) schildförmig, 4,8 x 4,4 cm, besch. Im Siegelfeld ein Löwe. U.: +S'DOMINI.EVERARDI.DE.LA[P]IDE. Abschr.: KA 67/1354 fol. 236. Nr. 12276 Stück 352. M 387/20.

Kontext
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1301-1350
Bestand
Grafschaft Sponheim Urkunden

Laufzeit
1325 August 8

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Letzte Aktualisierung
03.04.2025, 13:27 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1325 August 8

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