Urkunden

Das Geleit (zwischen Freudenberg und Bürgstadt) von Miltenberg an bis zu den neuen Marksteinen, welche Leonhart von Dhure und Eberhard Hund zwischen denen von Bürgstadt und Freudenberg setzten, auf beiden Seiten des Mens auf- und abwärts, zu Wasser und zu Land gehört dem Erzbischof, von den Marksteinen an dem Grafen Michel. Beiden Marksteinen gleich, gerade überm Main soll eine Steinsäule mit den beiden Herschaftswappen gesetzt werden, darauf die Inschrift auf der Seite gegen Miltenberg: Meintzisch Gleit, auf der gegen Freudenberg: Wertheimisch Gleit. Diese Säule soll aber Wertheim an der Kirsfelter Mark und Meintz am Wildbann keinen Eintrag tun. Die Kirsfelter Mark soll auch versteint werden. Der Schlag auf der Bronnbacher Brücke jenseits der Tauber soll stehen bleiben ohne Schaden für den Abt und Konvent zu Bronnbach und Wertheim und ohne das Urteil zu beeinflussen, das weiland der Pfalzgraf zwischen den Parteien gesprochen hat. Der mainzische Schäfer zu Bürgstadt (Birstat) darf in Zukunft nur mehr das zu dem Markstein, den Leonhard von Durn und Eberhard von Hund zwischen Freudenberg und Bürgstadt (Birstat) setzten, weiden lassen. Dagegen muß Graf Michel seine Forderung, das Fach (Fähre) im Main betreffend, fallen lassen; es gehört Mainz und Wertheim darf keines daneben machen. Der mainzische Schäfer zu Bürgstadt (Birstat) darf auf den mainzischen Gütern an der Bürgstädter (Birstäter) in der Freudenberger Gemarkung nur pferchen, nicht weiden. Auch können Graf Michel und die Seinen die mainzischen Güter in der Freudenberger Gemarkung gegen solche in der Bürstädter eintauschen. Die Freudenberger dürfen von Kirschfurt (Kirisfurt) aus in die Markung von Röllbach (Rulbach) 70 Schweine treiben, aber sonst kein anderes Vieh, die Einwohner von Kirschfurt (Kirsfurt) dürfen aber all ihr Vieh hintreiben. Die "Blanke" und den Graben, den Mainz auf der Reichenburg am Herehag errichtet hat, muß es auflassen. Es bleibt bei der Grenze, welche der mit dem beiderseitigem Wappen versehenene Markstein bildet. Beide Teile können auf ihrer Seite eine Einfriedung errichten. Die Markungsgrenze zwischen Mondfeld und Boxtal soll bis zum Michelstag durch 3 oder 5 Schiedsleute begangen und die Steine, welche die Mainzer als Marksteine angeben, untersucht werden. Erweisen sie sich als Marksteine, so sollen sie die Grenze bilden. Sind sie keine Marksteine, so sollen die Schiedsrichter beide Parteien vernehmen, ihr Urteil fällen und die Grenze neu versteinen lassen. Da die Hundheimer auf den Steinbacher Mark treiben, sollen die Steinbacher auch auf die Hundheimer Mark treiben dürfen. Wer in Zukunft das nicht für Recht hält, dem soll es unbenommen sein, seine Ansicht vor Gericht zu vertreten. Die von Külsheim müssen denen von Steinbach, welche in der Hilprechtshelner Mark Güter haben, den Zutrieb gestatten. Will die Gemeinde Steinmark ihre unverneinte Gerechtigkeit, auch dahin treiben zu dürfen, nicht aufgeben, so sollen sie das diesem Schiedsgericht vortragen; wollen sie das nicht, so ist der Komtur zu Mergentheim bereit, auf das Ansuchen der Steinbacher gegen die von Külsheim einen Rechtstag anzusetzen. Betreffs der Klagen der Külsheimer, daß des Grafen Fehe (Säge) zu Steinfurt ihnen ihre Güter schädige und überschwemme, wird bestimmt, das der Graf den Zaun, der unter dem Gußbeet steht, näher rücken muß, dann die Säge schwellen soll, so hoch wie es das Gußbeet erträgt, was dann das Wasser überschwemmt, das soll dem Gr afen gehören und ihm versteint werden. Hernach mag der Graf wieder einen andern Zaun ins Gußbeet setzen. Über das Verlangen der Mainzer auf 2 Malter Haber jährlicher Gült, von Kirsfelt, Koppelhaber genant, und auch die Zentobrigkeit daselbst und über das Verlangen der Wertheimer nach der Bede, Steuer, u.a. aus den Gütern der Bürger zu Miltenberg oder anderer Mainzischer, die diese in der Kirsfelter Markung haben, wird entschieden, das beide Parteien ihre Ansprüche aufgeben. Kaufen aber die Miltenberger oder andere Mainzische fürderhin Güter in der Kirsfelter Mark, so müssen sie von diesen Gütern den Wertheimern leisten was diese von anderen Gütern erhalten. Der jetzige Hofmann zu Kirsfelt und seine Nachkommen sind der Zentobrigkeit von Mainz enthoben. Bauen sich aber künftig weitere dort an, so müssen sie alle, auch der Hofmann sich der mainzischen Zenthoheit zu Miltenberg unterwerfen. Die Fischerei im Springbach vom Brunnenfluß, der aus dem Hof Baumgarten in den Springbach fließt bis zum werdhe (Wehr), wo sich der Springbach spaltet, ist gemeinsam zwischen Mainz und Wertheim. Die Hegung in Bürgberg gestattet der Graf dem Erzbischof für seine Jagd unter der Bedingung, daß ihm im gleichen Fall das Gleiche zugestanden werde. Während der Unterhandlung wurden noch die weiteren 2 Streitfälle dem Schiedsgericht übertragen. Mainz hatte bisher durch seine Räte in Königheim (Kennicken) ein Gericht gehalten, das aller Herrn Untertanen besuchten. Graf Michel ließ dies nun durch seinen Sohn Graf Jorg den Seinen verbieten; er hebt jetzt dieses Verbot auf. Dagegen hat Mainz zu Königheim (Kennicken) wegen des Bauernaufruhrs Strafgelder erhoben, die in Zukunft Wertheim erheben darf, auch wenn die Strafbaren mainzische Leibeigene sind. Weiter nehmen die Aussteller eine Vereinbarung auf, welche Graf Michel mit dem Bischof Wilhelm zu Straßburg als dem Statthalter in Mainz an des Erzbischofs statt seinerzeit geschlossen hat, die aber bisher nicht schriftlich festgelegt wurde. Die von Boxtal brauchen nicht mehr an den mainzischen Zent, die von Neubrunn micht mehr an den wertheimischen Zent rügen. Wird ein schädlicher Mann in der Zent einer der beiden Herrschaften in Haft genommen, so soll ihm die betreffende Herrschaft in ihrem Turm die Nahrung geben, seine Zentgenossen aber sollen die Zehrung und den Richterlohn entgelten, der sofort unter den Schöffen zu teilen ist. Die Gans, die der Rosenmüller dem Grafen jährlich für das Wasser gibt, soll er weiter entrichten unbeschadet der Obrigkeit der Mainzer über die Mühle. Betreffs der Nachsteuer in Erbfällen und von solchen, die in das Gebiet anderer Herrschaft ziehen, soll es im Mainzischen so wie im Wertheimer Gebiet gehalten und von 20 fl. 1 fl. Nachsteuer gefordert werden. Die Mainzischen Zenten sind Bischofsheim, Miltenberg, Külsheim und Dhurn, die Wertheimer: Remlingen und Kreuzwertheim. Auf der Zent soll nur gerichtet werden: Mordgeschrei, Diebstahl, fließende Wunden und Notzucht und was an Leib und Ehre gestraft wird, ausgenommen die Übeltaten gegen die Obrigkeit nämlich: gegen das Münz-, Gewicht- und Maßgebot und Verbot; diese soll die Obrigkeit selbst ahnden. Andere Sachen zu rügen sollen die mainzischen und wertheimischen Schöffen nicht verpflichtet sein. Die Strafen sollen gemäßigt werden.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

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Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 36
Further information
Ausstellungsort: Aschaffenburg

Siegler: die Schiedsleute, Albrecht, Erzbischof von Meintz u. Michel Graf zu Wertheim

Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 4 Siegel, 1 Fragment (des Kämmerers)

Besonderheiten: 2 Fertigungen

Context
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 3. 1500-1599
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)

Date of creation
1527 Dezember 3 (Gegeben u. gesch. zu Aschaffenburg dinstag nach Andree Apostoli 1527)

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26.03.2024, 9:04 AM CET

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  • Urkunden

Time of origin

  • 1527 Dezember 3 (Gegeben u. gesch. zu Aschaffenburg dinstag nach Andree Apostoli 1527)

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