Urkunden
Hans [V.] von Stotzingen der Ältere zu Geislingen, Dotternhausen, Roßwangen und Dellmensingen gibt bekannt, dass er aus besonderer Liebe zu seinen beiden eheleiblichen Söhnen Hans [VI.] von Stotzingen zu Dellmensingen und Hans Jakob [I.] von Stotzingen zu Dotternhausen mit ihrer Zustimmung eine ewig währende Erbteilung der liegenden Güter im Fall seines Todes vorgenommen hat. Der Vergleich erfolgt, damit unter seinen Söhnen wegen der Hinterlassenschaft keine Auseinandersetzungen und Missverständnisse entstehen, sondern der gute brüderliche Wille erhalten bleibt, die beiden Söhne seinem herzlichen Wunsch und Willen nach die Hinterlassenschaft mit Frieden und Freuden genießen können und er selbst sein Leben selig beschließen kann. Der Aussteller bestimmt: Die beiden Söhne oder ihre Erben sind nach dem Tod des Vaters verpflichtet, wozu sie sich aber auch selbst erboten und aus kindlicher Liebe geneigt sind, alle seine zu Lebzeiten getroffenen Anordnungen wie auch alle Gottesdienste nach adligem Brauch und gottgefälligem Herkommen auszuführen. Der ältere Bruder Hans [VI.] von Stotzingen soll außerdem zum einen der Ehefrau des Ausstellers, der Mutter der beiden Söhne, jährlich 200 fl und eine angemessene Unterkunft im Schloss oder zu Dellmensingen geben. Gemeinsam sollen beide Brüder zum anderen ihren eheleiblichen Schwestern oder deren ehelichen Kindern von der Barschaft das vom Aussteller eingesetzte Heiratsgut nach den Heiratsabreden (heürats notell) erhalten, falls sie es noch nicht bekommen haben. Wenn die Barschaft dafür nicht ausreicht, sollen die beiden Brüder dafür andere Güter einsetzen, bis sie ihr Heiratsgut erhalten haben. Wenn von der Barschaft nach Entrichtung des Heiratsgutes aber etwas übrig bleibt, sollen die beiden Brüder oder ihre leiblichen Kinder den Rest wie die anderen verbrieften Schulden, Gülten, Zinsen und alle andere Fahrnis untereinander aufteilen. Bei den liegenden Gütern soll der ältere Bruder Hans [VI.] von Stotzingen die beiden Flecken Dotternhausen und Roßwangen sowie den neu gekauften Flecken Dellmensingen mit allen Nutzungen, Renten, Zinsen, Gülten und aller Oberherrlichkeit erhalten, wie er sie bereits bisher als freie und eigene Güter besessen hat, ohne dabei durch seinen Bruder Hans Jakob [I.] von Stotzingen, seine Erben oder jemand anderen beeinträchtigt zu werden. Hans von Stotzingen und seine Erben dürfen die drei Flecken mit ihrem Zubehör, ob sie zu- oder abnehmen, mit nicht mehr als 3000 fl Hauptgut versetzen oder verpfänden und insbesondere nicht verkaufen oder verändern. Wenn Hans Jakob [I.] von Stotzingen in Erfahrung bringt, dass die Güter über diesen Betrag hinaus versetzt oder verpfändet werden, haben er oder seine Erben gutes Recht und volle Macht die Güter mit 50000 fl bei dem älteren Bruder Hans [VI.] von Stotzingen, seinen Erben oder bei denjenigen, die mehr darauf geliehen haben, abzulösen. Sobald sie dieses Geld empfangen haben, sind sie verpflichtet, von diesen Gütern und ihrem Zubehör abzutreten und Hans Jakob [I.] von Stotzingen und seinen Erben freiwillig nach dem gemeinen Recht zu übergeben, die diese Güter daraufhin wie ihre eigenen Güter behandeln und damit tun können, was sie möchten. Hans Jakob [I.] von Stotzingen, der andere und jüngere Sohn und seine Erben, erhalten dagegen den Flecken Geislingen und den Hof Bronnhaupten und die Gülte auf Württemberg als ebenfalls freie und eigene Güter mit allen Nutzungen und Zugehörungen ohne Ausnahme, wie sie der Aussteller bis auf den heutigen Tag mit aller Ober- und Herrlichkeit besitzt. Jedoch sollen er und seine Erben diese Güter ebenfalls nicht mit mehr als 3000 fl durch Verpfändung oder Verschreibung belasten und auch nicht verkaufen oder verändern. Wenn die Güter mit einer höheren Summe belastet werden, haben Hans von Stotzingen oder seine Erben ebenfalls Fug und Recht, sie mit 2 4000 fl bei Hans Jakob [I.] von Stotzingen oder bei denjenigen, die mehr darauf geliehen haben, abzulösen. Nach der Ablösung sind die Güter zu übergeben. Mit allen genannten Gütern soll es nun künftig auf ewige Zeit unter den beiden Brüdern von Stotzingen und ihren Söhnen auf diese Art und Weise gehalten werden, so lange der Mannesstamm währt. Beide Brüder können die Güter nach seinem Gutdünken anschlagen und benennen, deren Erben ihren Anteil aber wiederum nicht mit mehr als 3000 fl als Hauptgut belasten sollen oder in diesem Fall die in dieser Erbteilung enthaltene Ablösung gewähren müssen. Der Aussteller erklärt abschließend Rechteverzicht.
- Reference number
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Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Nr. 930
- Former reference number
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II Geislingen Anhang
I.
II. Geislingen
N[ume]ro 43
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Siegler: (1) Hans [V.] von Stotzingen der Alte. - (2) Hans [VI.] von Stotzingen der Junge. - (3) Hans Jakob [I.] von Stotzingen.
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 3 Siegel: (1) abgegangen, (2) und (3) beschädigt.
- Context
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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden >> Geislingen
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
- Indexentry person
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Stotzingen, Hans Jakob I. von; -1597
Stotzingen, von; Hans V., zu Geislingen, Dotternhausen, Roßwangen und Dellmensingen
Stotzingen, von; Hans VI., zu Dellmensingen und Geislingen (+1603)
- Indexentry place
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Bronnhaupten: Erzingen, Balingen BL; Höfe
Dellmensingen, Erbach UL
Dotternhausen BL
Geislingen BL
Roßwangen, Balingen BL
- Provenance
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Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
- Date of creation
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1567 November 1 (an Aller Hailigen tag)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
03.04.2025, 1:45 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Associated
- Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
Time of origin
- 1567 November 1 (an Aller Hailigen tag)