Sachakte
(1) W 2506 (2)~Kläger: Christoph Friedrich Westphalen zu Heidelbeck, (Kl.) (3)~Beklagter: Lucia von Donop, Langenholzhausen, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Valentin Leüsser 1608 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Philipp Hirter (1607) (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellant wirft seiner Mutter, einer 67jährigen Frau, ein öffentlich und heimlich geführtes "unzüchtiges Hurenleben" vor, da sie mit einem "losen, leichtfertigen Gesellen", dem ehemaligen Paderborner Chorschüler Johann Schenckenbringk, von einem Ort zum anderen "zu eußerstem Schimpff und unableslicher Verkleinerung" der Familienehre herumgezogen sei. Nachdem Warnungen nichts gefruchtet hätten, sei sie auf seine Beschwerde hin vom Grafen zur Lippe fast 1 Jahr lang in Haft gehalten worden. Der Appellant geht davon aus, daß sie sich mit diesem Verhalten aller Ansprüche aus der von ihr in die Ehe eingebrachten Dos und an der ihr ausgesetzten Leibzucht verlustig gemacht habe. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß, während er gefordert hatte, ihr alle Ansprüche abzuerkennen, und versprochen hatte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, wenn sie für den Rest ihres Lebens in Varenholz in Haft gehalten werde, die Vorinstanz sie freigelassen und ihm aufgegeben hatte, ihr die zugesagten Leistungen weiter zukommen zu lassen. Hinweis der Appellatin, daß der Entzug aller Lebensgrundlagen durch Kinder ihren leiblichen Eltern gegenüber gegen das Naturrecht wie das gesetzte Recht und im vorliegenden Falle zudem gegen den mit ihrem Sohn geschlossenen Vertrag verstieße, so daß eine Appellation gegen ein Urteil, mit dem ihr dieser Unterhalt zugesprochen werde, nichtig sei, in keinem Falle aber eine aufschiebende Wirkung haben könne. Schließlich appellatisches Gesuch um ein RKG-Mandat sine clausula gegen ihren Sohn zur Auszahlung der zugesagten Leibzucht, zumindest aber eines angemessenen Unterhaltes. Dieser bestreitet unter Verweis auf einen in Bückeburg mit seiner Mutter geschlossenen Vergleich die Berechtigung dieses Antrages, da daraus ihr Unterhalt gesichert sei. (6)~Instanzen: 1. Graf Simon zur Lippe und dessen Kanzler und Räte (das Urteil ist auf dem gräflichen Hause Varenholz ergangen) 1607 ( 2. RKG 1607 - 1609 (1602 - 1608) (7)~Beweismittel: Protokoll über Verhandlungen in Varenholz, 1607, möglicherweise die Acta priora (Bl. 38 - 52, ggf. = Q 9*). Vertrag über die Übergabe des Besitzes anläßlich der Heirat des Sohnes, Christoph Friedrich Westphalen, mit Regelung der Leibzucht für die Mutter, Lucia von Donop, Witwe des Friedrich Westphalen, 1602 (Q 7). Vergleich zwischen Lucia von Donop und ihrem Sohn, geschlossen vor der schaumburgischen Kanzlei in Bückeburg, in dem sie zusagt, sich baldmöglichst zu ihrer Tochter in den Harz oder sonstwohin zu begeben und dort ein zurückgezogenes Leben zu führen, wogegen ihr Sohn ihr für den im Schaumburgischen gelegenen Besitz jährlich 100 Rtlr. Unterhalt zusagt, den er in Aussicht stellt, zu erhöhen, wenn sie sich angemessen verhält, oder ihn nicht auszuzahlen, wenn sie sich nicht angemessen verhält, 1608 (Q 11). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 62 Bl., lose; Q 1 - 13*, Q 12 irrtümlich ein zweites Mal als Q 11 bezeichnet, 3 Beil., davon 1 = Q 13*, eine möglicherweise = Q 9* (Acta priora).
- Archivaliensignatur
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L 82, 796
- Alt-/Vorsignatur
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L 82 Nr. 921
- Kontext
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Lippische Reichskammergerichtsakten >> 22. Kläger W
- Bestand
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L 82 Lippische Reichskammergerichtsakten
- Provenienz
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Reichskammergericht
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
07.03.2025, 10:45 MEZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Sachakte
Beteiligte
- Reichskammergericht