Gerichtsakten

Querulationis Auseinandersetzunmg um Reparatur der Neuenkirchener Brücke

Kläger: (2) Bürgermeister und Rat zu Greifswald (Kl. in 1. Instanz)

Beklagter: Universität Greifswald (Bekl. in 1. Instanz)

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Peter Matthias Haselberg (A), Dr. Erich Herzberg (P) Bekl.: Dr. Anton Christoph Gröning (P)

Fallbeschreibung: Nach Bitten der Kl. vom 24.08 und 03.10. um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Urteil der Landesregierung und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 26.08. und 05.10. legen die Kl. am 08.10. ihren Schriftsatz vor. Die Neuenkirchener Brücke grenzt zu drei Seiten an Grund und Boden der Bekl., zu einer Seite an den der Stadt. Bei Reparaturen hat bisher die Universität dass Baumaterial gegeben, die Stadt die Arbeit bezahlt und organisiert. Seit 1739 ist die Brücke wieder reparaturbedürftig, die Bekl. haben aber kein Holz, das sie bereitstellen können und bitten die Kl., daß diese das Holz beschaffen und sich die Parteien die Kosten für die Reparatur dann hälftig teilen. Die Landesregierung, an die sich die Kl. erstinstanzlich wenden, hat entschieden, daß bei dieser Reparatur nach dem Vorschlag der Bekl. zu verfahren sei, ohne daß dies Auswirkungen auf den späteren Gebrauch haben solle. Gleichzeitig soll der vorherige Gebrauch, daß die Universität für das Holz verantwortlich war, bewiesen werden. Die Kl. führen den Beweis, die Landesregierung holt das Gutachten der Juristenfakultät Jena ein, die die vorgelegten Beweise als nicht zureichend ansieht und die Kl. zur Kostenübernahme des Verfahrens verurteilt. Dagegen querulieren die Kl. und bitten um Änderung des Urteils. Das Tribunal fordert am 08.12.1744 die Akten der Landesregierung an. Am 18.01.1745 bitten die Kl. um Fristverlängerung zum Einreichen der Akten der Vorinstanz und erhalten diese am 22.01. Am 03.05. bitten die Parteien um Eröffnung der Prozeßakten erster Instanz, die das Tribunal am 07.05. auf den 11.05. ansetzt. Am 05.07. bitten die Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 18.10.1745 entscheidet das Tribunal, die Bekl. haben weiterhin das Holz zur Reparatur zu liefern, bis sie beweisen können, daß sie das Holz bisher nur freiwillig und nicht weil sie mußten, geliefert haben. Am 29.11.1745 ergreifen die Bekl. dagegen restitutio in integrum, beweisen mit Zeugenaussagen die bisherige Freiwilligkeit der Bauholzlieferungen und schlagen statt einer Holzbrücke den Bau einer Steinbrücke vor, den sie hälftig mitfinanzieren würden. Am 24.01. bitten die Bekl. um Prozeßbeschleunigung, am 25.04.1746 ernennt das Tribunal den Hofrat von Boltenstern zum Kommissar, der einen Vergleich zwischen den Parteien vermitteln soll. Am 28.02.1747 erstattet Boltenstern über seine gelungenen Bemühungen zum Bau und zur Finanzierung einer steinernen Brücke Bericht, den das Tribunal am 25.04.1747 zu den Akten nimmt.

Instanzenzug: 1. Vorpommersche Landesregierung 1739-1744 2. Tribunal 1744-1745 3. Tribunal 1745-1747

Prozessbeilagen: (7) Urteile der Pommerschen Landesregierung vom 16.12.1740, 13.07.1744; vom Greifswalder Notar Paul Wedige von Magdeburg aufgenommene Appellation vom 17.07.1744; Articuli Probatoriales der Kl. für Dr. Lemcke, Prof. Augustin Balthasar, Structuarius Nürenberg, Pedell Kietzmann und Stadtbauschreiber Wendt (o.D.); Rechtsgutachten der Juristenfakultät Jena (o.D.); Prozeßvollmacht der Kl. für Dr. Hertzberg vom 24.12.1744; vom Greifswalder Notar P.W. von Magdeburg aufgenommene Zeugenaussage von Daniel Claus Kleppin, Martin Heldt, Christoph Witte sowie Erdmann Marchwardt, Bauern in Wampen vom 20.11.1746; Protokoll der Vermittlung vom 06.06.1746; Vorinstanz-Akten der Vorpommerschen Landesregierung 1739-1744

Archivaliensignatur
Stadtarchiv Wismar, (1) 0265
Alt-/Vorsignatur
Rep. 29, Nr. 453

Kontext
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.07. 1. Kläger G
Bestand
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal

Laufzeit
(1739-1744) 24.08.1744-08.05.1747

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Letzte Aktualisierung
22.05.2023, 14:46 MESZ

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Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1739-1744) 24.08.1744-08.05.1747

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