Gliederung

3. Der Generalrat des Roerdepartements (Conseil général du département)

Bemerkung: Mit dem Verwaltungsgesetz vom 28 pluviöse an VIII (17. Februar 1800) (Bulletin des Lois, 3. Serie, Heft 17, Nr. 115) wurden auch die Generalräte der Departements ins Leben gerufen. Sie versammelten sich jährlich einmal für nicht länger als 15 Tage und hatten in dieser Zeit die ihnen gestellten Aufgaben zu bewältigen. Diese Aufgaben waren: 1. Die direkten Steuern auf die Gemeindebezirke (arrondissements communaux) umzulegen. 2. Entscheidungen zu treffen auf Gesuche um Steuerermäßigung seitens der Bezirks- bzw. Arrondissementsräte (conseils d'arrondissements). Städte, Flecken und Dörfer. 3. Innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen die für die bevorstehenden Ausgaben des Departements notwendigen Zusatzcentimen (Centimes additionnels) festzusetzen. 4. Die Jahresrechnung des Präfekten über die Verwendung dieser Zusatzcentimen anzuhören. 5. Ihre Meinung über den Zustand und die Bedürfnisse des Departements schriftlich zu fixieren. Die Instruktion des Innenministers vom 30 nivöse an XIII (20. Januar 1805; Text in Roerdepartement Nr. 200) legte unter Rückgriff auf die Instruktion vom 16 ventöse an IX (7. März 1801) und 20 frimaire an X (l 1. Dezember 1801) noch einmal die Geschäftsordnung fest. Danach hatten sich die Sitzungsprotokolle in zwei Kapitel zu gliedern: in ein l. Kapitel, das alles auf die Steuern Bezügliche enthalten, und in ein 2. Kapitel, in dem alles über den Zustand und die Bedürfnisse des Departements niedergelegt werden sollte. Letzteres war dem Innenminister direkt einzureichen. Es sollte seinerseits in fünf Titel unterteilt sein: 1. Landwirtschaft und Handel, 2. öffentliche Wohltätigkeit und Gefängnisse, 3. Brücken und Straßen, Schiffahrt, 4. öffentlicher Unterricht, 5. Bevölkerung, Verwaltung. Diese Memoranden – als voeux bezeichnet – sollten der Zentralverwaltung ein Spiegelbild der Departements geben und Hinweise auf Maßnahmen zur Verbesserung der Lage im einzelnen enthalten. Der Generalrat des Roerdepartements trat zum ersten Mal am 4. Juni 1801 zusammen. Er sollte aus 24 Mitgliedern bestehen. Tatsächlich werden in den Annuaires jedoch immer nur 23 Mitglieder namentlich genannt. Jeweils ein Mitglied führte den Vorsitz, ein zweites wurde zum Sekretär bestimmt. Die Mitglieder des Generalrats wurden vom Ersten Konsul, seit 1804 Kaiser, auf drei, seit 1802 fünf Jahre ernannt, wobei alle fünf Jahre jeweils ein Drittel auf Vorschlag des Departementswahlkollegiums erneuert wurde. Der Generalsekretär der Präfektur sollte die Papiere in Verwahr haben und die Abschriften unterzeichnen. Zur Ergänzung vgl. Herrschaft Harff-Dreiborn Nr. 72. Quellen und Literatur: Roerdepartement Nr. 200. – Recueil des reglemens, Bulletin Nr. 21, S. 14 – 17, 22 ff., Nr. 99 S. 18 f. – Daniels, Handbuch, Bd. 4, S. 126. – Almanach an XIII S. 115 f. – Annuaire, 1809, S. 132 ; 1810, S. 30, 198 f. ; 1811, S. 124, 130; 1812, S. 70 f., 76; 1813, S. 130 f. (jeweils mit Namen der Mitglieder). – Handbuch Rlieinund Moseldepartement, 1808, S. 36 f.; 1809, S. 14. – Bär, Behördenverfassung, S. 42. – Käss, Staatsverwaltung, S. 173. – Keßler, Behörden-Organisation, S. 155 f. (in: Dürener Geschichtsblätter 1956) – Godechot, Institutions, S. 590 ff. – Ortlepp, Verwaltungsorganisation, S. 142 f..

Bestand
AA 0633 Roerdepartement, Direktorialkommissar, Präfekturrat, Generalrat, Unterpräfekturen
Kontext
Roerdepartement, Direktorialkommissar, Präfekturrat, Generalrat, Unterpräfekturen

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07.03.2025, 10:45 MEZ

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