Bestand
Reichsverband Deutscher Dentisten e. V./ Kassendentistische Vereinigung Deutschlands (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Der Reichsverband Deutscher Dentisten (RDD), welcher bis 1946 bestand,
war eine staatlich anerkannte Berufsvertretung der deutschen
Dentisten. Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Dentistenschaft und ihre einzelnen Berufsangehörigen ihren Aufgaben im
Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege nachkamen. Ebenso war es
seine Aufgabe, die beruflichen Belange im Rahmen des Gemeinwohls zu
wahren und die dentistische Ausbildung zu fördern (1). Der Sitz des
Verbandes lag in Berlin. Der RDD unterstand dem Reichsdentistenführer,
welcher vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Leiter
der Partei-Kanzlei ernannt oder entlassen wurde (2). Der RDD war
regional in Landesstellen unterteilt, welche als Verwaltungsstellen
des RDD dienten (3).
Mitglied des
Reichsverbandes konnte jeder Dentist werden, der bereits eine
staatliche Anerkennung vorweisen konnte oder den beruflichen
Ausbildungs-bestimmungen der Länder bzw. den Richtlinien des
Reichsdentistenführers entsprach (4).
Neben dem
Schriftgut des RDD enthält der Bestand in größerem Umfang Schriftgut
der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands (KDVD), welches mit
dem des RDD stark vermischt ist und inhaltlich ineinander greift. Die
KDVD hatte ihren Sitz im selben Dienstgebäude, teilweise sogar
dieselben Mitarbeiter. Die KDVD wurde 1940 als Körperschaft des
öffentlichen Rechts parallel zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Deutschlands errichtet. Diese ermöglichte nicht nur eine bessere
Verwaltung bei Abrechnung dentistischer Leistungen, sondern festigte
außerdem den Stand der Dentisten. Die KDVD war die alleinige
Vertretung der deutschen Dentistenschaft in der Reichsversicherung und
Reichsversorgung. Sie hatte die Aufgabe, die gesetzlich oder
vertraglich vorgesehene dentistische Versorgung sicherzustellen.
Ebenso konnte die KDVD Verträge mit anderen Stellen und Institutionen
abschließen, wobei es der Vereinigung oblag, nähere Bestimmungen für
die Durchführung der dentistischen Versorgung zu treffen. Sie regelte
dabei insbesondere die Teilnahme an der sicherzustellenden
dentistischen Versorgung, zu welcher sie ihre Mitglieder auch ohne
deren Bereitschaftserklärung verpflichten konnte. Ebenso verfügte die
KDVD über die Berechtigung, Weisungen bei der Durchführung der
dentistischen Versorgung zu erteilen. Dabei achtete diese auf die
Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise. Ferner verwaltete und
organisierte sie die Verteilung von Gesamtvergütungen und sonstigen
Honoraren, die an die KDVD gezahlt wurden. Die KDVD regelte außerdem
die Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander und zu den Trägern der
Reichsversicherung und Reichsversorgung sowie zu sonstigen Stellen
ihres Aufgabengebietes (5).
Geschichte und
Organisation des Reichsverbandes Deutscher Dentisten
Der Beruf des Dentisten entstand in seiner Urform schon im
Mittelalter als „Zahnbrecher". Im 19. Jahrhundert entwickelte sich
daraus der „Zahnkünstler". Seitdem gab es auch einen Konkurrenzkampf
zwischen dieser Berufsgruppe und den Zahnärzten, da sich die
Berufsbilder nahezu identisch zeigten. Dazu kam auch, dass die
Zahnkünstler wesentlich günstiger arbeiteten als die Zahnärzte, da sie
in der Lage waren, alle prothetischen Arbeiten selbständig
anzufertigen. Dagegen sahen die Zahnärzte die standesverwandte Gruppe
als minderbefähigt an.
1847 setzte sich für die
Berufsgruppe der Zahnersatzhersteller und Gebissarbeiter die
Bezeichnung „Zahnkünstler" durch. Die Schaffung der Gewerbeordnung im
Norddeutschen Bund am 21.06.1869 führte auch bei den Zahntechnikern
und
-künstlern zur lang ersehnten
Gewerbefreiheit. Dies war auch die Voraussetzung dafür, dass sich im
März 1880 ca. 200 Zahnkünstler überregional zum „Verein Deutscher
Zahnkünstler" zusammenschließen konnten, einem Vorgänger des späteren
„Reichsverband Deutscher Dentisten" (RDD). Erst 1896 wurde mit der
„Erfurter Versammlung" ein ernsthafter Versuch unternommen, eine
Annäherung beider Berufsgruppen herbeizuführen. 1909 erfolgte die
Umbenennung des „Verein Deutscher Zahnkünstler" in „Verband Deutscher
Dentisten".
Ein wichtiger Einschnitt für die
Dentisten war die am 19.07.1911 geschaffene
Reichsversicherungsordnung. Dort wurde in § 123 die Berufsgruppe der
Zahntechniker gesetzlich anerkannt, zu denen auch die Dentisten
zählten und damit zur Kassentätigkeit zugelassen (6). Gleichzeitig
wurde damit eine staatliche Prüfung erforderlich, die auf der
jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Länder des Deutschen Reiches
beruhte.
Nach Ende des Ersten Weltkriegs wuchs
das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer regelmäßigen Zahnpflege
sowie eines gesunden Gebisses. Nachfolgend erhöhte sich auch die
Anzahl der Dentisten und Zahnärzte enorm. Von 1909-1939 verdreifachte
sich die Zahl der Dentisten.
Im Oktober 1922
bekam der „Reichsverband Deutscher Dentisten e.V." (RDD) seinen
endgültigen Namen. Der RDD nahm nur staatlich anerkannte Dentisten
auf. Ebenso mussten die Mitglieder des RDD entsprechend der
Reichsversicherungsordnung selbständige Praxen betreiben. Inhaber von
zahntechnischen Laboreinrichtungen waren nicht zugelassen.
1932 umfasste der Verband 14.000 Mitglieder,
unterteilt in 21 Großbezirke und 128 Unterbezirke. Die
Reichsgeschäftsstelle (Zentrale des RDD) befand sich in Berlin. Leiter
des Verbandes war der Reichsdentistenführer. Der Verband bestand aus
den Hauptabteilungen Standesführung (auch als Abt. I bezeichnet) und
der Verwaltungsführung.
Laut Organigramm von
Anfang der 1930er Jahre unterstand die Standesführung dem
Reichsgeschäftsführer und beinhaltete acht Abteilungen. Dazu
gehörten:
Abt. II Zulassungswesen,
Abt. III Vertragswesen,
Abt.
IV Prüfungswesen/Statistik,
Abt. V
Berufsbildungswesen,
Abt. VI
Plansiedlung,
Abt. VII Sonstige
Berufsbelange,
Abt. VIII Volkswirtschaftliche
Angelegenheiten und
Abt. IX Reichsregister
Mitgliederbewegung.
Die Verwaltungsführung
wurde vom Reichsfinanzbeauftragten geleitet, dem vier Abteilungen
unterstanden:
Abt. XIII Buchhaltung und
Kasse,
Abt. XIV Revisionsamt,
Abt. XV Einkauf und Materialverwaltung und
Abt. XVI Sterbebund - Frauensterbekasse und Versicherungen.
Neben den beiden Hauptabteilungen existierten drei
Zentralabteilungen. Dies waren zum einen die Juristische Abteilung
(Abt. X), zum andern das Personalbüro (Abt. XI) und das Sozialamt
(Abt. XII)
Am 30.09.1933 wurde der Dentist
Schaeffer vom Reichsminister des Innern zum Reichsdentistenführer
ernannt, wobei er folgende Weisung erhielt: „Zum Schluss ersuche ich
Sie, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur innerhalb Ihres Standes der
bisherige Unfriede ein Ende nimmt, sondern dass auch die in früherer
Zeit üblich gewesenen Kämpfe zwischen Zahnärzten und Dentisten
eingestellt werden. [...] (7)"
Am
20./21.10.1933 wurde mit dem „Münchener Abkommen" ein weiterer Versuch
unternommen, den Ständekonflikt zu beenden. Dabei wurde ein Plan zum
Aufbau eines einheitlichen Standes der deutschen Zahnheilkundigen
entwickelt, der aber aus ideologischen Gründen unveröffentlicht blieb,
jedoch zu einem Gesetzentwurf führte.
Zunächst
plädierte Reichsdentistenführer Schaeffer noch für einen
Einheitsstand, was sich aber mit den Jahren änderte. Er lehnte
daraufhin das Münchener Abkommen ab und fühlte sich und den RDD daran
nicht mehr gebunden. Durch diese Handlungsweise Schaeffers
entwickelten sich heftige Auseinandersetzungen in den eigenen Reihen
der Dentisten. Eine Oppositionsgruppe schloss sich gegen die radikale
Ablehnung eines Einheitsstandes durch die Standesführung unter der
Führung des späteren Reichsdentistenführers Josef Schmid
zusammen.
Wegen Veruntreuung und Unterschlagung
von Verbandsgeldern wurde Reichsdentistenführer Schaeffer am
03.10.1938 seines Amtes enthoben. Als Nachfolger sah man Josef Schmid,
Verfechter eines einheitlichen Standes, vor. Als kommissarischer
Geschäftsführer wurde Reichsamtsleiter SS-Oberführer Dr. Grote
eingesetzt, da man den neuen Reichsdentistenführer in der ersten Zeit
nach seinem Amtsantritt überwachen wollte. Am 10.01.1939 wurde Josef
Schmid auf eigenen Antrag von seinem Posten beurlaubt. Dr. Grote
übernahm daraufhin kommissarisch auch dessen Stelle.
Nach mehrmonatiger kommissarischer Führung wurde am 17.06.1939
Fritz Blumenstein als neuer Reichsdentistenführer eingesetzt. Zu
Beginn seiner Amtszeit stellte er mehrere Ziele auf. Dazu zählte die
staatliche Verankerung des Berufsstandes in einem Dentistengesetz, die
Zulassung der Dentisten zu bisher versagten Einsatzgebieten, wie die
Behandlung von Wehrmachts- und Reichsarbeitsdienstangehörigen, sowie
die Umwandlung des RDD in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und die Beseitigung des Konfliktes zwischen den Dentisten und
Zahnärzten.
Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges
fanden verschiedene organisatorische Änderungen im RDD statt. Dazu
zählte die Gründung der Abteilung „Einsatz - Dentistischer Notdienst"
am 01.09.1939, deren Aufgabe es war, die Zahngesundheit der deutschen
Bevölkerung während des Kriegs sicherzustellen. Des Weiteren hatte die
neue Abteilung Kontrollfunktionen über die Dentisten.
Mit einem neu geschaffenen Wehrdienstbeihilfefond
sollte den Angehörigen der sich im Felde befindenden Dentisten
finanzielle Hilfe geboten werden.
Die Frauen
der eingezogenen Dentisten sowie die Witwen Gefallener wurden aber im
Gegenzug verpflichtet, sich um die verwaisten Praxen zu kümmern und
ggf. für andere Dentisten bereit zu halten. Einer Anweisung Hitlers
für die Reichsbehörden folgend, setzte Fritz Blumenstein die zügige
Bearbeitung aller Dienstvorgänge frei von bürokratischen Behinderungen
durch, um Zeit und Kraft für kriegswichtige Abläufe zu sparen (8).
Ebenso ließ er schwebende Verfahren wegen berufspolitischer
Auseinandersetzungen niederschlagen.
In einem
Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 25.11.1939 (9) wurde die
dentistische Ausbildung sowie die staatliche Prüfung nun
reichsrechtlich geregelt und reichsweit eingeführt. Die Ausbildung
gestaltete sich wie folgt:
Nach einer
7-jährigen Ausbildungszeit sowie staatlicher Anerkennung erhielt der
Absolvent den Titel „Staatlich geprüfter Dentist"/ „Staatlich
anerkannter Dentist".
Die Ausbildung erfolgte
in drei Abschnitten:
1. Abschnitt: Dauer 3
Jahre, nur bei einem staatlich anerkanntem Dentisten, welcher eine
Ausbildungsgenehmigung für Dentistenpraktikanten vom
Reichsdentistenführer erhalten hat sowie Pflichtbesuch einer
Fachklasse für Dentistenpraktikanten, auf die nach den drei Jahren die
Dentistenprüfung erfolgte.
2. Abschnitt: Dauer
3 Jahre, der Dentisten-Assistent hatte in dieser Zeit die Gelegenheit,
sich bei fachlich qualifizierten Dentisten auf allen Gebieten der
Zahnprothetik zu vervollkommnen.
3. Abschnitt:
Einjähriger Lehrgang mit staatlicher Prüfung, Voraussetzung für die
staatliche Anerkennung. Der Besuch eines staatlich anerkannten
Lehrinstitutes für Dentisten diente einerseits der Vervollständigung
der abgeschlossenen Berufsausbildung und andererseits einer weiteren
gründlichen theoretischen und praktischen Weiterbildung auf dem Gebiet
der Zahnheilkunde.
Berufsaussichten fanden sich
danach als Gehilfe im Angestelltenverhältnis bei selbständigen
Dentisten, Zahnärzten, Kliniken, Krankenhäusern sowie Laboratorien für
Zahnersatz. Eine Selbständigmachung war allerdings erwünscht und auch
die Regel. Diese erforderte jedoch erhebliche Geldaufwendungen.
Besonders erwähnt wurde, dass der Beruf auch Frauen zugänglich
war.
1940 erfolgte ein neuer Entwurf für ein
Dentistengesetz zur Beendigung der Standeskämpfe. Vorgesehen war darin
eine völlige berufliche Gleichstellung mit Zahnärzten. Wie auch bei
den vorherigen Bestrebungen wurde hierbei letztendlich keine vollends
zufriedenstellende Lösung gefunden. Eine endgültige Entscheidung wurde
bis nach Kriegsende vertagt (10). Zeitweise verhandelte man auch über
eine völlige Trennung der beiden Stände und deren jeweilige Festigung
durch Gesetze und Verordnungen.
1940 richtete
Reichsdentistenführer Blumenstein im RDD eine „Förderungsstelle für
den dentistischen Berufsnachwuchs" ein, die allen Interessierten
standesunabhängig eine Dentistenausbildung ermöglichen sollte.
Ein Ziel Blumensteins wurde am 13.12.1940 mit der
Errichtung der „Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands" (KDVD)
als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Parallele zur
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands erreicht. Diese
ermöglichte nicht nur eine bessere Verwaltung bei Abrechnung
dentistischer Leistungen, sondern festigte außerdem den Stand der
Dentisten.
Ein Teil der Aufgaben des RDD wurde
aus ihm herausgelöst und in die KDVD überführt. Alle berufsständigen
Aufgaben verblieben beim RDD, während die wirtschaftlichen
Angelegenheiten fortan durch die KDVD bearbeitet wurde. Die KDVD
unterstand der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, welcher
Blumenstein als Vorsitzenden berief. Der Vorsitzende war hier für alle
verwaltungstechnischen Fragen wie Aufgabenstellungen, Einrichtung von
Verwaltungsstellen, Finanzmittelaufbringung etc. zuständig.
Eine intensivere Zusammenarbeit der beiden
konkurrierenden Stände fand ab April 1942 durch eine neu gegründete
zahnärztliche - dentistische Arbeitsgemeinschaft statt. Dies geschah
in Folge einer ständeinternen Vereinbarung vom 12.09.1941. Die Führung
dieser Arbeitsgemeinschaft übernahmen sowohl der Reichsdentistenführer
als auch der Reichszahnärzteführer gemeinsam.
Anfang 1942 wurde die Dienststelle des Reichsdentistenführers
geschaffen. Ebenso entstand in dieser Zeit das Kunststoffreferat. Nach
dem Tode des Dentisten Ernst Schnebel fand die Umbenennung des
Versuchs- und Prüfungslaboratoriums des RDD in
„Ernst-Schnebel-Institut" statt.
Durch einen
weiteren Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 19.10.1942 wurde
nochmals festgelegt, wer die Berechtigung hatte, sich als Dentist zu
bezeichnen, da es zuvor einige Streitfälle wegen uneindeutiger
Formulierungen bei der alten Festlegung gegeben hatte, die im RDD
behandelt wurden.
1943 erfolgte die Herausgabe
einer neuen Satzung für RDD und KDVD, in welcher nun einige Neuerungen
der kriegsbedingten Umstrukturierungen berücksichtigt wurden. Ab 1943
traten erste Bombenschäden an Institutsgebäuden sowie anderen
Dienstgebäuden auf. Dies führte zur Auslagerung einiger Dienststellen
in brandenburgische Gebiete, z.B. nach Werder (Havel).
Ein wichtiges Ziel erreichte der RDD am 18.06.1944
mit dem Vertrag zwischen dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Generalfeldmarschall Keitel und dem Reichsdentistenführer Blumenstein
in seiner Funktion als Leiter der KDVD, mit der Genehmigung zur
Behandlung von Wehrmachtsangehörigen. Von nun an durften nicht nur
Zahnärzte, sondern auch Dentisten Soldaten behandeln. Am 01.01.1945
folgte ein weiterer Vertrag, der den Dentisten die Behandlung von
Angehörigen der Waffen-SS sowie der Polizei erlaubte.
Noch im März 1945 befasste sich Hitler mit dem
Zahnarzt-Dentisten-Problem (11). Er gab Anweisungen, ein schon
vorbereitetes Gesetz in die Wege zu leiten. Dieses ging allerdings in
den Wirren der letzten Kriegstage unter.
Für
die Länder der sowjetischen Besatzungszone, für Berlin (Ost) 1950,
erfolgte mit der am 2. März 1949 durch die Hauptverwaltung
Gesundheitswesen der Deutschen Wirtschaftskommission für die SBZ
erlassenen Anordnung über die Approbation der Zahnärzte die Aufhebung
der Ausbildungs- und Qualifizierungsunterschiede (12). In der
Bundesrepublik Deutschland fand dann mit dem „Gesetz über die Ausübung
der Zahnheilkunde" vom 31.03.1952 (13) der Ständekampf ein Ende. Nach
der Teilnahme an Fortbildungskursen erfolgte nun die Bestallung als
Zahnarzt. Der Stand der Dentisten wurde in den Zahnärztestand
überführt.
(1) R 8086/231: Satzung des
Reichsverbandes Deutscher Dentisten e.V., Berlin 1943, § 2
(2) Ebd. § 8
(3) Ebd. §
5
(4) Ebd. § 3
(5) R
8086/231: Satzung der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands,
K.ö.R., Berlin 1941, § 2
(6) Franz
Eichelsbacher (Hg.): Reichsversicherungsordnung, München 1922, S.
31
(7) Erik Bauer: Fritz Blumenstein 1898-1993,
Leben und Wirken des Reichsdentistenführers, Würzburg 2002, S.
16
(8) Erlass des Führers für die
Reichsbehörden vom 28.08.1939
(9)
Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern,
1939 Band 2, Nr. 48, Berlin, 29.11.1939, S. 2396ff.
(10) Ebd. Erik Bauer: S. 19
(11) Ebd. Erik
Bauer: S. 20
(12) Walter Künzel: Der
Einheitsstand Zahnärzte/ Dentisten von 1949 - eine sächsische
Erfolgsgeschichte, Teil 2,
http://www.zp-aktuell.de/praxis/allg-zahnmedizin, aktualisiert am
02.11.2011
(13) Bundesgesetzblatt, 1952 Teil I,
Nr. 15, Bonn, 31.03.1952
Bestandsbeschreibung: Die
Unterlagen des RDD gelangten im Juni 1947 durch die Sowjetische
Militäradministration an das Deutsche Zentralarchiv. Der Bestand
erhielt die Signatur 70 Re 5. Ein Teil der Unterlagen wurde auf
Karteikarten verzeichnet und 333 Archivsignaturen angelegt.
Unverzeichnet verblieben ca. 1,8 laufende Meter. 1990 wurde der
Bestand vom Bundesarchiv übernommen und erhielt die Bestandssignatur R
8086. Im Jahr 2003 wurden dem Bestand drei Archiveinheiten zugeordnet,
die im Zentralen Staatsarchiv der DDR fälschlicherweise dem Bestand
Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten (R 5101) zugeordnet
waren (14). Dabei handelt es sich um Handakten des Geschäftsführers
Karl Helbig. 2008 erfolgte eine weitere Zuordnung von 21
Archiveinheiten, welche sich zuvor im sogenannten „NS-Archiv der
Hauptabteilung IX/11" des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR
befanden. Eine letzte Übernahme fand 2009 statt, bei welcher drei
Briefe dem Bestand zugeordnet wurden (15). 2012 erfolgte eine
Neuverzeichnung des Bestandes in der Datenbank BASYS.
(14) Diese Akten trugen im Zentralen Staatsarchiv der
DDR die Signaturen 51.01/22507 (heute R 8086/334) und 51.01/22510
(heute R 8086/ 335 und 336)
(15) Diese Briefe
stammen aus dem „Nederlands Instituut voor Oorlogsdocumentatie
Amsterdam" und wurden mit der Signatur R 8086/358 erfasst.
Erschließungszustand: Online -
Findbuch
Zitierweise: BArch R
8086/...
- Bestandssignatur
-
Bundesarchiv, BArch R 8086
- Umfang
-
416 Aufbewahrungseinheiten
- Sprache der Unterlagen
-
deutsch
- Kontext
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Organisationen, Verbände und Wirtschaftsunternehmen >> Soziales, Gesundheit, Sport
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Literatur: Erik Bauer: Fritz Blumenstein 1898-1993, Leben und Wirken des Reichsdentistenführers, Würzburg 2002
Walter Künzel: Der Einheitsstand Zahnärzte/ Dentisten von 1949 - eine sächsische Erfolgsgeschichte, Teil 2, http://www.zp-aktuell.de/praxis/allg-zahnmedizin, aktualisiert am 02.11.2011
- Provenienz
-
Reichsverband Deutscher Dentisten e.V./ Kassendentistische Vereinigung Deutschlands (Dentisten), 1906-1945
- Bestandslaufzeit
-
1906-1945 (1946 - 1947)
- Weitere Objektseiten
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Zugangsbeschränkungen
-
Besondere Benutzungsbedingungen: Die Benutzung im Bundesarchiv erfolgt nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes vom 06.01.1988 (BGBl. I S. 62, zuletzt geändert am 05.09.2005, BGBl. I S. 2722) und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweiligen geltenden Fassung. Eine Schutzfristenverkürzung bei personen-gebundenen Unterlagen ist gemäß Bundesarchivgesetz auf Antrag möglich.
- Letzte Aktualisierung
-
16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
Bundesarchiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Beteiligte
- Reichsverband Deutscher Dentisten e.V./ Kassendentistische Vereinigung Deutschlands (Dentisten), 1906-1945
Entstanden
- 1906-1945 (1946 - 1947)