Archivale

Hypothekenschuld aus einer Erbschaft; 1. Instanz und Appellation

Enthält: Gegenstand und Ausgangspunkt für den Rechtstreit zwischen Lambert Vaetz für sich und die unmündigen Kinder seines Bruders, Wolter und Caspar Rommerskirchen, Weinhändler aus Köln, liegen schon einige Jahre zurück. Einst hatten die Eltern Vaetz bei Johann Gelessen, dem Schwiegervater Rommerskirchens, eine Hypothek aufgenommen und dafür ihr Haus und Hof mit Ländereien, zu Kerpen neben Klockners Gut gelegen, und 1 1/2 Holzgerechtigkeiten als Unterpfand eingesetzt. Dann waren die Eltern verstorben und hinterließen die Söhne Bernardt, Wolter und Lambert. Johann Gelessen forderte nun von den Erben die Zinsen für die Hypothek, und zwar 6%; Bernardt, der auch die unmündigen Kinder seines Bruders Wolter vertrat, glaubte, nur 5% zahlen zu müssen. Gelessen ging vor Gericht und unterlag am 9.3.1638 und wurde auch noch zu den Kosten verurteilt. Nach seinem und Bernardt Vaetz's Tod führten der genannte Caspar Rommerskirchen und Lambert Vaetz den Prozess fort. Während Lambert weiterhin die Execution des Urteils vom 9.3.1638 forderte, bestand die Gegenseite auf Zahlung der Pensionsgelder. Rommerskirchen erwirkte dazu auch eine Schätzung und gerichtliche Zuteilung (Taxation und Adjudication, 14.9.1641) für die Schuld, die bis dahin auf 248 Gulden angewachsen war. Dagegen klagte nun Lambert Vaetz und ließ seinerseits beim Gegner die nicht gezahlten Prozesskosten aus dessen Erbschaftsvermögen pfänden. Die Verhandlungen laufen über den Sommer und Herbst 1643, und bis Ende 1643 beträgt die Schuldsumme samt Unkosten laut einer Rechnung von Seiten der Beklagten 325 Gulden. Rommerskirchens Hauptargument für seinen Anspruch darauf ist, dass, nachdem die Schuldner verstorben sind, die Erben für die Rückzahlung einstehen sollen. Diese bestreiten jedoch, die Erbschaft der elterlichen Güter angetreten zu haben (’sese nec pro haerede mobilitari quam etiam immobilitari nunquam declararunt’) und also auch für die Hypothek nicht verantwortlich zu sein. Er behauptet dagegen, dass Bernardt Vaetz aber einst das Brauhaus, das zu dem Hof gehörte, verkauft und die Gelder eingestrichen sowie die Ländereien und die Erträge aus den Holzgerechtigkeiten genutzt hätte. Das wiederum lassen die Erben Vaetz nicht gelten: Den Verkauf habe der +Ohm getätigt, sie jedoch hätten das Erbe ausgeschlagen. Die Beweislast für die Nutzung obliege im Übrigen dem Beklagten, der mit seinen Quellen- und Aktenhinweisen und Belegen das Gericht aber offensichtlich nicht überzeugen kann. Am 12.1.1644 gibt es den Klägern (zu Lambert Vaetz werden nun noch Erben Johann Kochs genannt) recht und gesteht ihnen für ihre Regressforderung Immission auf die Erbschaft Rommerskirchens zu. Dagegen appelliert Rommerskirchen an den Hohen Rat in Brüssel (26.1.1644). Die Argumentation bleibt die gleiche. Eine Intervention von Johannes Vaetz, Kanoniker an St. Martinus in Kerpen, zugunsten der ’armen’ unmündigen Kinder wird abgelehnt. (Siehe dazu auch das letzte Schriftstück, die Eingabe des Prokurators Rommerskirchens in Brüssel, Frederick Winkler, vom 24.2.1645). Der Ausgang des Prozesses ist nicht überliefert. Erhalten sind Protokollauszüge und Eingaben der Parteien sowie Akten des Appellationsverfahrens (Prokuratoren Johannes aus Ahrem, Frederick Winckler), außerdem zwei Rechnungen über die Hypothekenschuld. Mehrere Schriftstücke sind undatiert. Am 24.7.1643 s_f46'))) ORDER BY Fn_Bez;

Archivaliensignatur
Ge, 849
Bemerkungen
9.3.1638, 2.6.1643-24.2.1645

Kontext
Gericht >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
Bestand
Gericht

Laufzeit
(1638), 1643 - 1645

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Letzte Aktualisierung
07.03.2025, 10:37 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • (1638), 1643 - 1645

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