Tektonik
Prüfungsausschuss für das Erste medizinische Dienstexamen (seit 1828)
Tektonikbeschreibung: Im Jahre 1807 wurde von den angehenden Ärzten der Erwerb des Licentiaten- oder Doktorgrades sowie eine Prüfung durch das Medicinal-Department verlangt. Gleichzeitig wurden Wundärzte, die den Grad eines Doktors der Chirurgie erlangt hatten, vom Zunftzwang befreit (Reyscher S. 513). 1811 wurde zusätzlich eine Fakultätsprüfung vor der Prüfung durch das Medicinal-Department vorgeschrieben (Reyscher 98, S. 533f., 1817: Reyscher 128, S. 580), 1817 auch die gesetzliche Studienvorprüfung (dies und das folgende: siehe Dehlinger § 445). 1830 entfiel der Promotionszwang ebenso wie die Fakultätsprüfung. Die Vorschriften für die Erste und die 1830 eingeführte Zweite Staatsprüfung ("Staatsexamen in Innerer Heilkunde und höherer Wundarzneikunde") wurden 1839 den für die übrigen Zweige des Verwaltungsdienstes gültigen Bestimmungen angepasst.
Es gab in Württemberg drei Gruppen von Ärzten: Ärzte (Innere Heilkunde), Wundärzte (höhere Chirurgie) und Hebärzte (Geburtshelfer), doch wurde seit 1858 die Ausübung der Wundarzneiheilkunde nur noch in Verbindung mit der Ermächtigung zur Ausübung der inneren Heilkunde erteilt. Nach 1871 wurde der ärztliche Befähigungsnachweis reichsrechtlich geregelt. Für Württemberg wurden seit 1872 die bisher teils vom Medizinalkollegium, teils von der Fakultät abgenommenen Prüfungen nur noch vor einer Prüfungskommission abgelegt (Approbationsprüfung/staatsärztliche Prüfung für Medizinalbeamte).
Kein Provenienzbestand im Universitätsarchiv.
Sonstige Überlieferung im Universitätsarchiv (Auswahl):
UAT 58-61 Medizinische Fakultät (III,1), Prüfungen (1836-1890): Zulassungsgesuche (UAT 58/5: 1 Nr., 1815-1872). - Protokolle und Akten (UAT 59/2-4, 60/1, 61/6-6a: 6 Nrn, 1825-1884).
- Context
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Universitätsarchiv Tübingen (Archivtektonik) >> B Akademische Zentralorgane >> Bf Prüfungsorgane >> Bf 1 Staatliche Prüfungsausschüsse
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14.06.2024, 6:24 PM CEST
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