Urkunden

Reinhard von Westerburg, Herr zu Schaumburg (Schauwenberg), und seine Ehefrau Margarete, Gräfin von Leiningen, bekennen, daß sie Wittum und widderfalle, so wie es in der Absprache über die Vermählung ihres Sohnes Kuno mit Mechthild (Metze) von Virneburg, der ältesten Tochter des (å) Grafen Philipp von Virneburg und dessen Ehefrau Katharina von Saffenburg, verbrieft ist, noch nicht verschrieben haben. Sie setzen ihre Neffen, die Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg, Brüder, für die 4000 oberländische Gulden hylichsgelde, die Mechthild erhalten hat, die halbe Herrschaft am Schloß und Land zu Westerburg mit allen Gefällen und Zubehör zu Widerfall. Die genannten Grafen haben beim Eintritt des Widerfalls Besitz- und Nutzungsrecht, falls die oben erwähnten miteinander Vermählten keine leiblichen Erben hinterlassen oder falls diese nach ihnen sterben sollten. Das Pfandrecht erlischt mit der Rückzahlung der genannten Summe. Die Aussteller und ihr Sohn Kuno bewidmen Mechthild mit Einwilligung Ludwigs, Pfalzgrafen bei Rhein, mit 400 rheinischen Gulden Ertrag auf dem Zoll zu Kaub, von dem ihnen jedes Jahr Turnosen zustehen; doch bleiben Mechthild der halbe Teil an Weltersburg mit Zubehör und ihr hylichsgude vorbehalten, falls sie und ihr Ehemann Kuno zu diesem Zeitpunkt keine Kinder haben, wenn sie in den Genuß des Wittums gelangt. Kommen auf dem Zoll zu Kaub in einem Jahr nicht 400 Gulden Ertrag für Mechthild zusammen, so muß für Ersatz aus anderen Gefällen der Herrschaft Westerburg gesorgt werden. Dadurch soll Mechthild im sicheren Besitz der genannten 400 Gulden Ertrag sein, die zu dem halben Teil von Weltersburg gerechnet werden. Wenn die Aussteller und ihr Sohn das Wittum Mechthilds auf den Zöllen von Boppard und St. Goar versichert haben, ist Westerburg wegen des Wittums befreit. Das Widerfallrecht der Grafen von Virneburg darf jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden. Falls aber die Aussteller die 4000 Gulden bereitlegen und diese anderswo ordentlich versichern, verlieren die gen. Grafen jegliches Widerfallrecht an der halben Herrschaft Westerburg. Die Aussteller befehlen allen ihren Amtleuten, Dienstmannen, der Burgbesatzung und den sonstigen Untergebenen der Herrschaften Westerburg und Weltersburg den gen. Grafen, ihrer Schwester Mechthild oder ihren Beauftragten die Gelübde zu leisten und gehorsam zu sein. Die Aussteller und ihr Sohn Kuno verpflichten sich, den Turnosen zu Kaub und die Hälften an Westerburg und Weltersburg samt Zubehör nicht weiter zu versetzen sowie bestehende Lasten abzulösen und versprechen auch, keine Amtleute und sonstige Untergebene zu Westerburg und Weltersburg anzunehmen, die nicht vorher den Grafen oder ihrer Schwester gehuldigt haben. Sie geloben ferner den beiden Grafen und ihrer Schwester Mechthild, die getroffenen Abmachungen zu beachten und verzichten auf jeglichen Rechtsanspruch. Sr.: Die Ausst., ihr Sohn Kuno und (befohlen) die Mannen und Burgmannen Gilbrecht und Gerhard von Schönborn, Ritter, Gottfried (Godebrecht) von Irmtraut (Irmentraide), Gerhard Fole (Faille) von Irmtraut, und Vogt, Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und Bürger zu Westerburg sowie Ludwig von Ottenstein, Burgmann zu Weltersburg. Ausf. Perg., 9 Sg. anh., 3, 4, 6, 7 u. 9 besch. - Rv.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Attribution 3.0 Germany

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Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Nr. 189
Former reference number
II/43
Extent
o.A.

Context
Grafschaft Virneburg - Urkunden >> 1400-1499
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, F-US 6 Grafschaft Virneburg - Urkunden

Date of creation
1449 Mai 3 (1449 Mai 3)

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Last update
26.03.2024, 9:03 AM CET

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1449 Mai 3 (1449 Mai 3)

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