Urkunde
Gerlach, Herr zu Limburg, bekundet, dass er sich wegen der Ansprache Graf Wilhelms v. Katzenelnbogen und der Antwort von dessen Neffen Johann, die...
- Archivaliensignatur
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- Formalbeschreibung
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Ausf. Reinheim, stark moderbesch. Rv.: 1. (spätes 14. Jh.): uzsrprache dez von Limporg. z. (um 1430): [uß]srprache des von Lymporg. Rynheim. Sg. ab
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ipso die epiphanie domini 1330
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Gerlach, Herr zu Limburg, bekundet, dass er sich wegen der Ansprache Graf Wilhelms v. Katzenelnbogen und der Antwort von dessen Neffen Johann, die ihm die beiderseitigen Ratsleute als Obermann schriftlich übergeben haben, mit Herren, Rittern und anderen ehrbaren (birben) Leuten beraten hat. Er entscheidet demzufolge auf Eid folgendermaßen: Wegen der Einkünfte (schare), die Graf Wilhelm von Johann hinsichtlich des Gutes und um Reinheim fordert, das Graf Diether gehörte und Graf Wilhelm rechtlich gewonnen hat, sollen Graf Wilhelm und Johann vor das Gericht gehen, in dem dieses Gut liegt. Urteilen die dortigen Schöffen, dass Johann dem Grafen Wilhelm die Einkünfte ersetzen soll, die Johann seit der Ansprache Graf Wilhelms bis zu dem Zeitpunkte, da dieser es rechtmäßig gewann, von diesem Gute aufgenommen hat, so ist Johann demgemäß dazu verpflichtet, urteilen die Schöffen aber, dass Johann mit dem Gute genug verloren hat und dem Grafen Wilhelm weiter nichts schuldig ist, soll sich dieser damit begnügen. - Wegen der Klage Graf Wilhelms, dass ihm Johann Urkunden gegeben und nicht gehalten und ihm dadurch großen Schaden zugefügt hat, den Graf Wilhelm beweisen will, urteilt Gerlach: Kann Graf Wilhelm durch Urkunden oder andere glaubwürdige Kundschaft nachweisen, dass Johann Schadenersatz gelobt hat, dann soll dieser dazu verpflichtet sein. Kann Graf Wilhelm diesen Beweis nicht erbringen, soll er von Johann sein Recht fordern, wie es im Lande üblich ist. - Gerlach spricht ferner: Kann Graf Wilhelm beweisen, dass ihm Johann durch seine Klage Unrecht getan hat, muss dieser Schadenersatz leisten, der an der Stätte festgesetzt werden soll, an der Johann seine unrechtmäßige Klage gegen Graf Wilhelm eingebracht hat und dieser die Unrechtmäßigkeit nachweist, es sei denn, dass Graf Wilhelm auf seine Schadenersatzforderungen verzichtet
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar fol. 53 (hiervon der Rv. 1) - Kopie (spätes 14. Jh.); Staatsarchiv Koblenz, K. Kopiar 99 (hiervon der Rv. 2) Kopie (um 1430);. Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 176
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 183 (mit unbezeichneten Auslassungen)
- Kontext
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Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
- Bestand
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
- Laufzeit
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1330 Januar 6
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
10.09.2024, 08:31 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1330 Januar 6