Urkunden

Burgfrieden für das Schloss Riedern. Johann (I.), Graf zu Wertheim, Friedrich von Riedern, Eberhard von Riedern, Heinrich von Riedern, Gebrüder, Peter und Endres von Riedern, auch Gebrüder, schließen für sich und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloß zu Riedern: Der Burgfrieden soll gelten fürs Schloß und das Tal hinauf an den Steg zu Breitenau, die Klinge entlang, die zwischen der Mönche "Hölzlein" den Rotenberg hinauf geht, an den Brunen zu Rotenberg, vom Brunnen vor der Birken bis an den Grund, der ziehet zwischen den Volmarsdorffer Holz und der Guckenberger Mark bis in die Kaltenbach, diese hinab in die Erff und vom Stege [XIII, 181, Steig] zu Pholbach bis zum Scholbronen, von da bis zum Kammerförstlein, von diesem zu der alten Lohmühle und dann zu den alten Kahlskäfen, von diesen zum Roten Lämmlein und von da von den Ungerischen Stein, drum an die Erffe und zum Breitenauwer Steg. Von den Gauerben oder deren Erben soll keiner einen im Schloße halten, der den andern schaden könnte. Entsteht Zweiung zwischen den Ganerben, so soll das Burgfriedensgebiet mit dem Schloß in Frieden bleiben. Keiner darf sich dessen gegen den anderen bedienen. Will eine Partei jemand im Schloß behalten, so sollen die andere nichts dagegen tun; soll es aber um Geld geschehen, so müssen die andern gefragt werden, ob sie mittun wollen. In diesem Falle teilen sie den Erwerb. Wer im Schloß behalten wird, muß Treue und Einhaltung des Burgfriedens schwören. Ein Gegner von ihm darf ins Schloß nicht aufgenommen werden. Entsteht im Schloße zwischen den beiden Parteien, ihren Dienern ode Knechten eine Zwietracht, so soll die beschädigte Partei den andern mahnen. Die gemahnte Partei muß sich dann innerhalb 14 Tagen auf einen Vergleichstag einfinden in Külsheim oder Brotselden, [XIII, 181: in der stadt] wie ihr das bestimmt wird. Da soll nun ein "Ungerader" gewählt werden aus den beiderseitigen Freunden. Gelingt das nicht, so ist er zu wählen aus denen von Hardheim oder Aletzheim, aus den Ruden oder denen von Rosenberg. Zum Ungeraden gibt jede Partei zwei ihrer Freund. Gelingt ein Vergleich nicht, so haben die beiden Parteien den Schiedsspruch der Mehrheit einzuhalten. Dieser soll innerhalb [XIII, 181: in einer zymlichen Zeit] 14 Tagen nach der ersten Tagung ausgesprochen werden. Ist im Kriegesfall Burghut nötig, so soll man die gemeinsamen leisten. Die Erben der Parteien sollen nicht den Besitz der Burg erlangen, ehe sie den Burgfrieden beschworen haben. Ist das geschehen, so muß sie die überlebende Partei in der Burg zulassen.

Burgfrieden für das Schloss Riedern. Johann (I.), Graf zu Wertheim, Friedrich von Riedern, Eberhard von Riedern, Heinrich von Riedern, Gebrüder, Peter und Endres von Riedern, auch Gebrüder, schließen für sich und ihre Erben einen Burgfrieden für das Schloß zu Der Burgfrieden soll gelten fürs Schloß und das Tal hinauf an den Steg zu Breitenau, die Klinge entlang, die zwischen der Mönche "Hölzlein" den Rotenberg hinauf geht, an den Brunen zu Rotenberg, vom Brunnen vor der Birken bis an den Grund, der ziehet zwischen den Volmarsdorffer Holz und der Guckenberger Mark bis in die Kaltenbach, diese hinab in die Erff und vom Stege [XIII, 181, Steig] zu Pholbach bis zum Scholbronen, von da bis zum Kammerförstlein, von diesem zu der alten Lohmühle und dann zu den alten Kahlskäfen, von diesen zum Roten Lämmlein und von da von den Ungerischen Stein, drum an die Erffe und zum Breitenauwer Steg. Von den Gauerben oder deren Erben soll keiner einen im Schloße halten, der den andern schaden könnte. Entsteht Zweiung zwischen den Ganerben, so soll das Burgfriedensgebiet mit dem Schloß in Frieden bleiben. Keiner darf sich dessen gegen den anderen bedienen. Will eine Partei jemand im Schloß behalten, so sollen die andere nichts dagegen tun; soll es aber um Geld geschehen, so müssen die andern gefragt werden, ob sie mittun wollen. In diesem Falle teilen sie den Erwerb. Wer im Schloß behalten wird, muß Treue und Einhaltung des Burgfriedens schwören. Ein Gegner von ihm darf ins Schloß nicht aufgenommen werden. Entsteht im Schloße zwischen den beiden Parteien, ihren Dienern ode Knechten eine Zwietracht, so soll die beschädigte Partei den andern mahnen. Die gemahnte Partei muß sich dann innerhalb 14 Tagen auf einen Vergleichstag einfinden in Külsheim oder Brotselden, [XIII, 181: in der stadt] wie ihr das bestimmt wird. Da soll nun ein "Ungerader" gewählt werden aus den beiderseitigen Freunden. Gelingt das nicht, so ist er zu wählen aus denen von Hardheim oder Aletzheim, aus den Ruden oder denen von Rosenberg. Zum Ungeraden gibt jede Partei zwei ihrer Freund. Gelingt ein Vergleich nicht, so haben die beiden Parteien den Schiedsspruch der Mehrheit einzuhalten. Dieser soll innerhalb [XIII, 181: in einer zymlichen Zeit] 14 Tagen nach der ersten Tagung ausgesprochen werden. Ist im Kriegesfall Burghut nötig, so soll man die gemeinsamen leisten. Die Erben der Parteien sollen nicht den Besitz der Burg erlangen, ehe sie den Burgfrieden beschworen haben. Ist das geschehen, so muß sie die überlebende Partei in der Burg zulassen. | Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 177
Sonstige Erschließungsangaben
Siegler: die Vertragsschließenden und Hans von Riedern, Peters Sohn

Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 5 Siegel-Fragmente, 2 Siegel

Besonderheiten: Das Datum wurde früher falsch mit 1396 März 19 angegeben. Richtig aufgelöst ist "nächster Sonntag nach Judica" = 1396 März 26.

Anmerkungen: Vgl. Burgfrieden für Schloss Riedern 1445 Oktober 7: StAWt-G Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 181.

Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)
Kontext
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 1. 1287-1399

Laufzeit
1396 März 26 (dominica proxima qua cantatur Judica)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
26.03.2024, 09:05 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1396 März 26 (dominica proxima qua cantatur Judica)

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