Sachakte
Verfahrensrecht. Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit des Klägers mit seinem Schwager Ludwig von der Portzen über das Heiratsgeld seiner Frau. Von der Portzen hatte in einem Vergleich Verzinsung von 1000 Rtlr. und Auszahlung von 600 Rtlr. nach dem Tode der Mutter zugesagt. Nachdem die Zinszahlungen nach 3 Jahren ausblieben, hatte der Kläger seinen Angaben nach an der kurkölnischen Kanzlei geklagt und ein Urteil zu seinen Gunsten einschließlich eines Immissionsbescheides an den Amtmann zu Kempen erhalten. Die Ausführung des Bescheides sei aber, zunächst wegen einer - inzwischen auf ein eigenes Verfahren verwiesenen - Rekonventionsforderung und eines Beleidigungsvorwurfes seines Schwagers, bis zu deren Austrag der Anspruch ad depositum gelangen sollte, bisher nicht erkannt und sein Protest gegen diese Verzögerung oder Verweigerung der Justiz abgewiesen worden, so daß er sich zur Durchsetzung seines rechtskräftigen Anspruches an das RKG wendet. Wegen Nichterscheinens der Beklagten erkannte das RKG am 28. September 1677 auf Rufen gegen sie. Daraufhin erschien als Intervenient der Schwager des Klägers. Er erklärt, Konventions- und Rekonventionsforderungen seien zwar verfahrensmäßig getrennt, der Arrest wegen seiner Rekonventionsforderung aber nicht aufgehoben worden. Der Kläger habe sich zudem auf das Verfahren wegen Beleidigung seiner Frau vor dem Gericht Kempen nicht eingelassen, keinen Prokurator benannt und keine Kaution gestellt, so daß der verhängte Arrest berechtigt sei. Der Prokurator des Klägers akzeptierte das Interventionsschreiben nicht. Mit Urteil vom 14. März 1679 verhängte das RKG die angedrohte Strafe gegen die Kanzleiräte und verurteilte sie in contumaciam zur Begleichung der Gerichtskosten des Gegners. Diese bestreiten unter Verweis auf die Intervention von der Portzens, dessen Argumente sie nunmehr wiederholen, die Berechtigung eines Contumazialurteils, verweisen unter Bezug auf Kriegslasten und -folgen auf die Schwierigkeiten der Durchführung von Exekutionen und erklären, Rezesse von der Art, auf die der Kläger seinen Anspruch gründe, würden nicht rechtskräftig, sondern könnten jederzeit auf Grund neuer Informationen oder eines veränderten Sachstandes geändert oder aufgehoben werden. Nachdem sowohl der Prokurator des Klägers auf Durchsetzung der Strafe gedrängt, als auch der kaiserliche Fiskal sich deshalb gemeldet hatte, erschien Lic. Walraff im Namen des Kurfürsten, der seine Räte zu vertreten gedenke. Dr. Fuchs nahm dieses Erscheinen als Intervention an, beharrte aber auf Ausführung des Urteils. Nach diesem Antrag schließt das Protokoll mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 21. Oktober 1679.
Enthaeltvermerke: Kläger: Franz Rudolph von Sparr, Obrist und Kommandant zu Frankenthal Beklagter: Zur kurkölnischen Kanzlei zu Bonn verordnete Kanzler und Räte; als Interessent Hans Ludwig von der Portzen Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Paul Fuchs 1677 Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Walraff [1657] 1679 - Subst.: Dr. Franz Albrecht von Lauterburg - für von der Portzen: Lic. Johann Konrad Albrecht 1677 - Subst.: Dr. Högele Prozeßart: Mandati de exequendo propria decreta de re iudicata cum clausula Instanzen: RKG 1677 - 1679 (1651 - 1680) Beweismittel: Erbvergleich zwischen den Brüdern und Schwägern Hans Ludwig von der Portzen; Goddart von der Portzen; Franz Rudolph von Sparr auf Greifenberg; Adolf von Etzbach zu der Langendonk, unter Mitwirkung der Mutter Agnes von Breitmar, 1651 (Q 2). Beschreibung: 2 cm, 73 Bl., lose; Q 1 - 23, 3 Beilagen, davon 2 prod. 11. Juni 1680.
- Reference number
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AA 0627, 4998 - S 540/1837
- Context
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Reichskammergericht, Teil VIII: S-T >> 1. Buchstabe S
- Holding
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AA 0627 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T
- Provenance
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Dummy
- Date of creation
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1677 - 1679 (1651 - 1680)
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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07.03.2025, 10:33 AM CET
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Sachakte
Associated
- Dummy
Time of origin
- 1677 - 1679 (1651 - 1680)
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Appellation des Gottfried von der Portzen zu Breitmar namens seiner Mutter Agnes geb. von Breitmar, Witwe von der Portzen, an das Reichskammergericht gegen Urteil des Hofgerichts zu Düsseldorf in Sachen Maria Peels gegen Witwe von der Portzen wegen des Testaments des verstorbenen Bruders der Witwe (Kornrenten- Legat für dessen culinaria Maria Peels)

Johann Ludwig von der Portzen zu Nerssdünck bekennt, für seine mit seiner Frau Maria Susanna von der Portzen, geb. v. Neumann, genannt Dücker, erzeugten Kinder Arnold, Anna Clara Franziska und Elisabetha Constantia von der Portzen, daß er zur Regelung geldlicher Verpflichtungen gegenüber der Wwe. Freifrau Josina v. Nuland, geb. v. Berg, gen. Trips, eine Erbrente von 50 Rthlrn. für 1100 Rthlr. verkauft hat.
