Bundesgerichtshof setzt "Framing Rechtsstreit" bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus

Pressemitteilung der Deutschen Digitalen Bibliothek
Berlin, 26. April 2019

Mit Datum vom 25. April 2019 bekanntgegebener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, das Verfahren zwischen Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. 

Entscheidung des BGH – Auszug aus der Entscheidung vom 25.04.2019

„Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. […]

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setzt allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist zweifelhaft und bedarf daher der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

Lesen Sie hierzu die ausführliche Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019.

Die konkret an die Luxemburger Richter adressierte Vorlagefrage lautet dabei wie folgt:

„Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?“

Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Bedeutung über das konkrete Musterverfahren hinaus. „In einer Reihe von vorangegangenen Verfahren hat der EuGH die grundlegende Bedeutung der freien Verlinkung von Inhalten im Netz hervorgehoben“, so der Frankfurter Urheberrechtler Dr. Nils Rauer (Pinsent Masons), der die DDB vertritt. Dabei hat der das Framing als eine der möglichen Spielarten der Verlinkung dem „normalen“ Hyperlink gleichgestellt, auch wenn der Internetnutzer im Zweifel kaum erkennen kann, dass das angezeigte Bild oder Video nicht fester Bestandteil der gerade geöffneten Website ist, sondern per Frame eingebunden wird. „Auf die Erkennbarkeit des Links kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber gerade nicht an“, betont Nils Rauer. Es sprechen daher gewichtige Argumente für die Sichtweise der DDB und damit die Ablehnung einer Verpflichtung zur Implementierung eines Framing-Schutzes.

Hintergrund

Die VG Bild-Kunst ist eine Verwertungsgesellschaft, die treuhänderisch die Rechte ihrer Mitglieder, die Werke der bildenden Künste, Filmwerke und Fotografien schaffen, wahrnimmt. Sie ist verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Lizenzen an den Werken aus ihrem Repertoire einzuräumen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VGG). Die DDB ist eine Internetplattform, die Werke aus Beständen von deutschen Kultur- und Wissenseinrichtungen, wie z.B. Filme und Bilder, in Form von Vorschaubildern online anzeigt. 

Seit 2013 verhandeln die VG-Bild Kunst und die DDB über den Abschluss eines Lizenzvertrags (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die VG Bild-Kunst macht den Vertragsabschluss von der Bedingung abhängig, dass die DDB durch die Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen verhindert, dass ihre Nutzer die angezeigten Vorschaubilder durch Framing in ihre eigenen Internetseiten einbinden können. Die DDB kann diese Bedingung nicht akzeptieren, da für sie damit ein erheblicher Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre. 

Bisheriger Prozessverlauf

Um Klarheit zu erlangen, haben sich die VG Bild-Kunst und die DDB darauf verständigt, die Frage, ob die VG Bild-Kunst der DDB Lizenzen an ihrem Repertoire einräumen muss, auch wenn sie das Framing technisch nicht verhindert, gerichtlich klären zu lassen. Das Landgericht Berlin wies die Klage der DDB als unzulässig ab. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der DDB vor dem Kammergericht war erfolgreich. Der BGH hat heute über die dagegen gerichtete Revision der VG Bild-Kunst entschieden. 

Ausführlicher hat die DDB dazu in ihrer Newsmeldung vom 15. Juni 2016 „Musterverfahren zum Framing“ und in ihrer Pressemitteilung vom 10. Juli 2018 „Berliner Kammergericht entscheidet Urheberrechtsstreit zugunsten der Deutschen Digitalen Bibliothek“ berichtet. Die VG Bild-Kunst hat gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin Revision vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 113/18) eingelegt.

Die Position der Deutschen Digitalen Bibliothek im „Framing Rechtsstreit“

Die DDB steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass sie die Werke aus dem Repertoire der VG Bild-Kunst in Form von Vorschaubildern in ihrem Internetportal ohne die Implementierung von Technologien zur Verhinderung von Framing anzeigen darf. Die VG Bild-Kunst kann den Abschluss eines Lizenzvertrags nicht davon abhängig machen, dass die DDB das Framing – eine nicht urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung – technisch verhindert. Die Bedingung, technische Schutzmaßnahmen gegen Framing zu implementieren, wäre auch mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand für die DDB verbunden und damit nicht angemessen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG. 

Vorinstanzen

Landgericht Berlin: Urteil vom 25. Juli 2017 (Geschäftszeichen: 15 O 251/16) 
Kammergericht: Urteil vom 18. Juni 2018 (Geschäftszeichen: 24 U 146/17)

Prozessvertreter

Die DDB wird von dem Frankfurter Urheberrechtler Dr. Nils Rauer (Pinsent Masons) vertreten. Vor dem BGH plädierte für die DDB zudem der BGH-Anwalt Peter Wassermann. Die VG Bild-Kunst wird dagegen von Prof. Dr. Czychowski (Boehmert & Boehmert) vertreten. BGH-Anwalt war Dr. Thomas Winter.

Die Deutsche Digitale Bibliothek

Die Deutsche Digitale Bibliothek vernetzt die digitalen Bestände von Kultur- und Wissenseinrichtungen in Deutschland und macht sie zentral zugänglich. Sie bietet allen Menschen über das Internet freien Zugang zu digitalisierten Museumsobjekten, Büchern, Musikstücken, Denkmälern, Filmen, Urkunden und vielen anderen kulturellen Schätzen. Die Deutsche Digitale Bibliothek fungiert als Netzwerk, sie verlinkt und präsentiert die digitalen Angebote ihrer Partner und leistet einen Beitrag zur Demokratisierung von Wissen und Ressourcen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Damaris Schmitz, Artefakt Kulturkonzepte, T +49 30 440 10 721, damaris.schmitz [at] artefakt-berlin.de (damaris[dot]schmitz[at]artefakt-berlin[dot]de)
 

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