Bestand
Oberforstämter: Oberforstamt Hachenburg (Bestand)
Enthält: Akten: u.a. Waldteilung von Alpenrod (1779-1780), Teilung der gemeinschaftlichen Waldung von Mittelhattert, Niederhattert, Oberhattert und Hütte (1777-1794), Teilung der Wahlroder Waldmark (1782-1787), Ausgleich mit Neuwied wegen des Bellerhofes (ab 1799), Koppeljagd zwischen dem herzoglichen Haus Nassau und dem Grafen Boos von Waldeck (1813-1857), Personalia, Jagd und Fischerei, Grenzregulierung der Gemeindewälder
Bestandsgeschichte: Meist Zugang von 1916.
Geschichte des Bestandsbildners: Wie auf anderen Gebieten der staatlichen Verwaltung fand im Herzogtum Nassau sogleich nach der staatlichen Konsolidierung auch in der Forstverwaltung eine Vereinheitlichung und Neuordnung statt. Durch Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 28 ff.) wurden acht Oberforstbeamte bestellt, die in ihren Inspektionsbezirken (Dillenburg, Hachenburg, Weilburg, Wiesbaden, Idstein oder Camberg, Geisenheim, Nastätten oder Langenschwalbach, Montabaur) die Forstverwaltung der Oberförster zu beaufsichtigen hatten. Die Verordnung teilte diesen Inspektionsbezirken die nach den Gemeindebezirken gebildeten 60 Verwaltungsbezirke der Oberförster (bei Abt. 456) zu, denen die Leitung der Holzfällungen und der in den Waldungen erforderlichen Kulturen oblag. Zur Aufrechterhaltung des Forstschutzes wurden Förster von den Waldeigentümern oder (für die Domanial-, Stiftungs- und Gemeindewaldungen) auf Vorschlag der Oberforstbeamten von der Landesregierung bestellt. Der Oberforstbeamte führte den Dienstcharakter eines Forstmeisters und hatte den gleichen Dienstrang wie ein Amtmann. Ihm war ein Forstassistent oder Forstakzessist zugeordnet. Der Forstverwaltungsbeamte (Oberförster) stand im gleichen Dienstrang wie der Landoberschultheiß. Den Standes- und Grundherren sowie anderen Besitzern von Privatwaldungen, deren Umfang jedoch verhältnismäßig unbedeutend war, wurde die verfassungsmäßig freie Nutzung ihres Grundeigentums unter Oberaufsicht des Staats zugesichert. Diese betraf lediglich Vorkehrungen gegen Zerstörung der vorhandenen und über die Anlage neuer Waldungen. Nur insoweit hatte der Oberforstbeamte dort Einfluss auf den jährlichen Fällungs- und Kulturplan, über den er jedoch Auskunft verlangen konnte. Die Tätigkeit der Forstbehörde erstreckte sich auf möglichste Erhöhung der Holzzucht und anderer Nutzungen in den Waldungen, auf den Forstschutz und auf die regelmäßige Abgabe des Holzes und anderer Waldnutzungen. Sie hatte auch die Polizeiverordnungen über die Ausübung der Jagd- und Fischereirechte zu handhaben und größere Jagden gegen gefährliche und schädliche Tiere anzuordnen und zu leiten. Durch Verordnung des Staatsministeriums vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) wurden die acht Oberforstamtsbezirke auf sechs (Dillenburg, Hachenburg, Idstein, Nastätten, Weilburg, Wiesbaden) und die inzwischen auf 61 vermehrten Oberförstereien auf 58 reduziert und eine entsprechende Neueinteilung der Bezirke mit Angabe des Flächengehalts der Oberförstereien vorgenommen. Durch Verordnung vom 24.8.1955 (VBl. S. 103 f.) wurde die Zahl der Oberförstereien weiter auf 53 vermindert, ausschließlich der vier standesherrlichen Bezirke, für die es bei der Einrichtung gemäß § 7 des obigen Edikts vom 9.11.1816 bleiben sollte. Die Annexion des Herzogtums Nassau durch Preußen bedeutete für den Bestand der sechs Oberforstamtsbezirke keinen Einschnitt, doch änderte sich die Oberbehörde. Durch Verordnung vom 4.7.1867 (Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau S. 544 f.) ermächtigte der König von Preußen die Ressortminister zu Anordnungen in der Forstverwaltung, wie ihnen solches in den älteren Provinzen der Monarchie hinsichtlich der Staatsforsten und der Staatsforstbeamten ressortmäßig zustand. Im Herzogtum Nassau war die Zentralstelle der Forstverwaltung die Landesregierung (Abt. 211). Sie hatte auch die Oberaufsicht über die Domanialwaldungen, deren Verwaltung der Generaldomänendirektion (Finanzkollegium, Abt. 212) vorbehalten war.
Gemäß Verordnung vom 9.11.1816 (VBl. S. 281 ff.) zuständig für die Verwaltungsbezirke der Oberförster zu Hachenburg, Hirzen, Höchstenbach, Kirburg, Kroppach, Marienberg und Rennerod, deren zugehörige Gemeinden in § 3 Ziffer 8-14 jener Verordnung angegeben sind, sowie die Fürstlich Wied-Neuwiedischen und Gräflich Leiningen-Westerburgischen Standesgebiete des Amtes Selters und der Grafschaft Westerburg. Laut Verordnung vom 24.1.1852 (VBl. S. 36 ff.) gehörten zum Oberforstamt Hachenburg die Oberförstereien Hachenburg, Herschbach, Hillscheid, Kroppach, Marienberg, Montabaur, Nauort, Selters, Wallmerod, Welschneudorf und Westerburg.
Findmittel: Repertorium von Schubert, 1933; mit Nachträgen von Elke Hack
Findmittel: Online-Datenbank (Arcinsys)
- Bestandssignatur
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Hessisches Hauptstaatsarchiv, 255/3
- Umfang
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2,25 m
- Kontext
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Hessisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Gliederung >> Herzogtum Nassau >> Fachverwaltungen >> Landwirtschaft und Forsten >> Oberforstämter
- Indexbegriff Sache
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Westerburg
¦lpenrod
Wallmerod
Neuwied
Kroppach
Niederhattert
Hirzen
Hachenburg
Rennerod
Kirburg
Herschbach:Ww.
Oberhattert
Montabaur
Hütte
Marienberg:Ww.
Nauort
Hillscheid
Höchstenbach
Mittelhattert
Welschneudorf
Bellerhof
Selters:Ww.
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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15.01.2024, 13:53 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand