Berliner Kammergericht entscheidet Urheberrechtsstreit zugunsten der Deutschen Digitalen Bibliothek

Pressemitteilung der Deutschen Digitalen Bibliothek

Berlin, 10. Juli 2018

In einem derzeit anhängigen Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat das Berliner Kammergericht am 18. Juni 2018 in zweiter Instanz ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: 24 U 146/17). Die Richter kommen zu dem Schluss, dass eine Verwertungsgesellschaft die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass der Verwender dieser Bilder seine Website mit technischen Maßnahmen versieht, die es Dritten unmöglich machen, die Vorschaubilder per Frame in die eigene Website einzubinden.

In dem Verfahren stehen sich die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) gegenüber. Beide Seiten haben sich in konstruktiven Verhandlungen (fast) auf einen Lizenzvertrag verständigt, der es der DDB ermöglichen sollte, auf deren Portal – neben diversen Metadaten – auch Vorschaubilder einzelner, in deutschen Museen und Archiven zu findenden Werke anzuzeigen. Der Lizenzvertrag sollte zugleich auch den mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen Rechtssicherheit bieten.

Der letzte offene Punkt war und ist der von der VG Bild-Kunst geforderte „Framingschutz“. Da hierzu keine Einigung erzielt werden konnte, verständigten sich beide Seiten auf eine richterliche Klärung dieser Rechtsfrage. Das Landgericht Berlin hat in erster Instanz die Feststellungsklage der DDB abgewiesen, ohne sich mit dem Inhalt der Klage zu befassen. Damit war aber keiner der beiden Seiten geholfen. Das Kammergericht hat nun entschieden, dass ein solcher Framingschutz nicht gefordert werden darf. Die Richter haben allerdings angesichts der Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird also voraussichtlich das letzte Wort haben.

Worum geht es?

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft die Lizenzierung der von ihr treuhänderisch verwerteten Urheberrechte davon abhängig machen darf, dass der Lizenznehmer auf technische Weise verhindert, dass Dritte die angezeigten Inhalte per Frame verlinken. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie auch des Europäischen Gerichtshofs ist das Framing ebenso zu behandeln wie die einfache Verlinkung von Inhalten im Netz. Diese stellt dem Grunde nach keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Insbesondere ist der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 19a UrhG nicht erfüllt. Eine andere Sicht auf die Dinge ist nur dann geboten, wenn der Link-Setzer den in Rede stehenden Inhalt – etwa ein Bild, ein Video oder einen Text – durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich macht. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn der Hyperlink eine Zugangssperre (z.B. eine Paywall) unrechtmäßig überwindet.

Die VG Bild-Kunst will hier Parallelen ziehen und argumentiert damit, dass die Einbindung eines Bildes per Frame wirtschaftlich betrachtet den Rechteinhaber ebenso um die Früchte seines Schaffens bringe wie das Kopieren des Bildes. Es könne daher kein „Recht auf Framing“ geben. Als Treuhänderin der Künstler müsse sie daher berechtigt sein, einen effektiven Framingschutz zur Vorbedingung für eine Lizenzierung zu machen.

Die DDB dagegen steht auf dem Standpunkt, dass Verwertungsgesellschaften einem Lizenzierungszwang unterliegen und nach § 34 VGG allein angemessene Bedingungen an die Erteilung einer Lizenz knüpfen dürfe. Die Forderung, ein Verhalten mittels – fraglos zusätzliche Kosten verursachender – technischer Maßnahmen zu  unterbinden, welches urheberrechtlich als Nullum anzusehen ist, könne aber nicht als angemessene Lizenzbedingung qualifiziert werden.

Was sagt das Kammergericht?

Die Berliner Richter haben sich in ihrer Berufungsentscheidung weitestgehend den Argumenten der DDB angeschlossen. In Anwendung der ständigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Europäischen Gerichtshof wird betont, dass Framing in der Tat keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt. In einer Gesamtabwägung überwiegt daher das Interesse der DDB an einer Rechteeinräumung ohne das Erfordernis der Implementierung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing. Dabei wird betont, dass solche Maßnahmen gerade nicht mit dem Schutz vor unberechtigter Werknutzung im Sinne des § 95a UrhG gleichzusetzen sind. Denn selbst bei Implementierung eines Framingschutzes bliebe das jeweilige Werk allgemein zugänglich. Der Link-Setzer eröffnet damit keinem neuen Publikum Zugang zu dem verlinkten Bild, Video oder Text.

Das Kammergericht gibt damit der DDB vollumfänglich Recht. Letztere muss sich nicht in einen „ständigen Wettlauf mit neuen Umgehungsversuchen“ begeben, so die Richter. Insoweit kann sich die VG Bild-Kunst auch nicht erfolgreich auf ihr satzungsmäßig festgeschriebenes Ziel der Stärkung der Rechte ihrer Mitglieder stützen.

Ausblick

Der Rechtsstreit wird in Kürze den Bundesgerichtshof befassen. Das von beiden Seiten bewusst als Musterprozess betriebene Verfahren hat ersichtlich weitreichende Bedeutung für die rechtliche Einordnung von Framing. Eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof scheint nicht ausgeschlossen, auch wenn das nun ergangene Urteil des Kammergerichts eine sehr gute und fundiert begründete Grundlage für die Revisionsentscheidung bietet. Es bleibt in jedem Falle spannend! Fürs Erste jedoch kann sich die DDB zu Recht bestätigt fühlen in ihrer Sicht auf die (urheberrechtlichen) Dinge.

Die DDB wird in dem Verfahren von Dr. Nils Rauer, MJI und Christina Kesting (beide Hogan Lovells, Frankfurt) anwaltlich vertreten.

Pressemitteilung herunterladen (PDF): 10.07.2018 - Berliner Kammergericht entscheidet Urheberrechtsstreit zugunsten der Deutschen Digitalen Bibliothek

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