Urheberrecht, Praxis und Fiktion. Rechteklärung beim kulturellen Erbe im Zeitalter der Digitalisierung - Ein Beitrag von Paul Klimpel

Urheberrecht, Praxis und Fiktion. Rechteklärung beim kulturellen Erbe im Zeitalter der Digitalisierung - Ein Beitrag von Paul Klimpel

24.02.2016

Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek „Der Vergangenheit eine Zukunft – Kulturelles Erbe in der digitalen Welt“ erschien im März 2015. Mit Beiträgen unterschiedlicher Fachautoren thematisiert der von Paul Klimpel und Ellen Euler herausgegebene Sammelband Aufgaben und Rahmenbedingungen, denen sich Gedächtnisinstitutionen wie Museen, Bibliotheken oder Archive bei der Digitalisierung des kulturellen Erbes stellen.

Sukzessive veröffentlicht die Deutsche Digitale Bibliothek die einzelnen Beiträge ihrer Publikation auf der Webseite, wo sie gelesen, kopiert und heruntergeladen werden können – alle Inhalte sind mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert.

Die bereits veröffentlichten Beiträge können in unserem Pressebereich unter Hintergrundinformationen aufgerufen werden.

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Urheberrecht, Praxis und Fiktion. Rechteklärung beim kulturellen Erbe im Zeitalter der Digitalisierung

- Paul Klimpel

Im Geltungsbereich der revidierten Berner Übereinkunft und damit fast überall auf der Welt geht das Urheberrecht von klaren Prinzipien aus: Das Recht an einer geistigen Schöpfung entsteht beim Urheber.[1] Es entsteht automatisch und ohne dass es dafür irgendwelcher Formalien bedarf. Der Urheber kann dann verschiedene Nutzungsrechte an dem Werk einräumen. Nur derjenige, dem die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden, darf ein Werk nutzen. Ohne eine Übertragung der entsprechenden Rechte (oder eine der seltenen ausdrücklichen gesetzlichen Genehmigungen) darf ein Werk nicht genutzt werden.

Rechtliche Unsicherheiten bei älteren Werken: Rechtezuschreibungen, Rechteanmaßungen

Jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss danach eine lückenlose Kette der Übertragung entsprechender Rechte vom Urheber zum Nutzer aufweisen. Dies gilt auch in Hinblick auf das kulturelle Erbe und damit für Werke, deren Verwertungszyklus in der Regel längst abgelaufen ist, die aufgrund der langen Schutzdauer aber immer noch dem Urheberrecht unterliegen. Bei älteren Werken ist jedoch häufig unklar, wer welche Rechte daran hält – insbesondere im Hinblick auf die Rechte zu digitalen Nutzungen, die zum Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes noch gar nicht bekannt waren.

Die rechtlichen Unsicherheiten bewirken, dass viele mögliche und wünschenswerte Nutzungen älterer Werke unterbleiben. Doch es wird keineswegs immer auf Nutzungen verzichtet, sondern häufig wird mit solchen Unsicherheiten pragmatisch umgegangen. Häufigste Methode, ein Werk trotz rechtlicher Unsicherheiten zu nutzen, ist die fiktive Zuschreibung von Rechten oder die Anerkennung von Rechteanmaßungen. Während die Zuschreibung von Rechten darauf beruht, dass es unter den betroffenen Parteien einen Konsens darüber gibt, wer als Rechteinhaber zu gelten hat, wird die Geltendmachung von Rechten, die der Betreffende gar nicht hat, als Rechteanmaßung bezeichnet. Auch wenn Rechtezuschreibung und Rechteanmaßung unter rein rechtlichen Gesichtspunkten keine Auswirkungen haben, so spielen sie doch in der Praxis eine große Rolle.

Dies gilt auch für verwaiste Werke, deren Rechteinhaber gänzlich unbekannt sind. Neben der Rechtezuschreibung wird hier häufig mit Rückstellungen gearbeitet, die bei der Nutzung der Werke für den Fall gebildet und vorgehalten werden, dass ein später auftauchender Rechteinhaber Ansprüche geltend macht. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die seit Anfang 2014 in Deutschland geltenden Bestimmungen der §§ 61ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) daran Grundlegendes ändern werden. Deutschland hatte damit als erster EU-Staat die Richtlinie 2012/28/EU[2] zu verwaisten Werken umgesetzt. Doch es spricht viel dafür, dass sich die etablierten Strukturen der – eigentlich ungerechtfertigten – Rechtezuordnungen auch in Zukunft behaupten werden.

Doch die bislang weitgehend akzeptierten Rechtezuschreibungen werden zunehmend in Frage gestellt. Das Urheberrecht war lange Zeit eine spezielle Fachdisziplin, mit der nur die wenigen in Berührung gekommen sind, die professionell mit der Auswertung von Werken befasst waren. Infolge der Digitalisierung und des Internets ist es in den letzten Jahren wichtiger geworden und betrifft längst jeden Bürger. Alltägliches Verhalten wie die Nutzung eines Smartphones ist mit urheberrechtlich relevanten Handlungen verbunden. Aufgrund der größeren Relevanz im Alltag, neuer Auswertungsmöglichkeiten und der gewachsenen Aufmerksamkeit erinnern sich Urheber oder deren Erben ihrer Rechte und stellen Forderungen. Auf der anderen Seite setzen sich Firmen über bislang akzeptierte Rechtezuschreibungen hinweg, wenn es um neue Verwertungsformen geht. Streitigkeiten darüber werden immer öfter vor Gericht ausgetragen. Dies erhöht die Rechtsunsicherheit und das finanzielle Prozessrisiko. Der Umgang mit älteren Werken wird risikoreicher.

Archive, Museen und Bibliotheken sind von den rechtlichen Unsicherheiten älterer Werke besonders betroffen. Sie sind es, die oft dafür gesorgt haben, dass solche Werke überhaupt erhalten geblieben sind. Ihre Aufgaben liegen im öffentlichen Interesse. Daher müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, damit sie ihre Aufgaben unter den veränderten Umständen der Digitalisierung weiter wahrnehmen können. Die Unsicherheit über den rechtlichen Status älterer Werke darf die im öffentlichen Interesse liegende Arbeit der Gedächtnisinstitutionen nicht behindern.

Urheberrechtliche Prinzipien und ihre Folgen

Die im Geltungsbereich der revidierten Berner Übereinkunft geltenden urheberrechtlichen Prinzipien sind die Basis dafür, wie nach rein rechtlichen Gesichtspunkten der urheberrechtliche Status von Werken zu beurteilen ist.

Entstehung und Einräumung von Rechten

Das Urheberrecht entsteht mit der Erschaffung eines Werkes. Was als Werk angesehen wird, wird im Detail durch die jeweiligen nationalen Gesetzgebungen definiert. Dabei wird eine geistige Schöpfung verlangt, die Mindestanforderungen an Originalität gerecht wird. Die Anforderungen sind seit Entstehen des Urheberrechts im 19. Jahrhundert immer geringer geworden und heute sehr niedrig.

Die mit dem Urheberrecht entstehenden Rechte können übertragen werden: bezogen auf einzelne Handlungen oder Nutzungsarten oder generell für alle Nutzungsarten, ausschließlich oder nicht ausschließlich, übertragbar oder nicht übertragbar, zeitlich befristet oder unbefristet. Es gibt also große Unterschiede, wenn urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden: Welche Rechte für welche Nutzung, für welchen Zeitraum, an wen und so weiter.

In der Praxis wird häufig mit Formulierungen wie „Rechteinhaber ist …“ nicht differenziert, welchen Umfang übertragene urheberrechtliche Nutzungsrechte haben. Sogenannte Buy-out-Verträge sind weit verbreitet. Mit ihnen räumt ein Urheber umfassend einem Verwerter alle Nutzungsrechte ein – inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt. Dies trägt dazu bei, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte als eine Einheit gesehen werden. Gerade in Bezug auf ältere Werke ist dies oft ein Trugschluss. Bestimmte Nutzungsarten können auch dann nicht erfasst sein, wenn eigentlich eine umfassende Übertragung aller Rechte gewollt war. Außerdem gibt es Verträge, bei denen Kreative die Übertragung von Rechten bewusst beschränkt haben. Nach der sogenannten Zweckübertragungslehre hat der Urheber die Nutzungsrechte im Zweifel nur soweit übertragen, wie dies für den Zweck der jeweilig vertraglich beabsichtigten Auswertung notwendig ist. Die Einschränkung der Übertragung von Rechten auf eine bestimmte Zeit und Nutzungsart ist erst recht dann üblich, wenn Verwerter als Rechteinhaber Rechte an andere Verwerter weiter übertragen.

Besonders kompliziert ist die Situation bei Werken, die unterschiedliche Werkarten und Leistungen verschiedener Urheber beinhalten, die zu einem Gesamtwerk vereinigt worden sind. Typisches Beispiel hierfür sind Filme. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die unterschiedlichen Urheber (zum Beispiel der Regisseur, der Kameramann oder der Cutter) durch ihre kreative Leistung jeweils eigene Urheberrechte erwerben. Es wird versucht, alle Rechte zu vereinen, was aber aus rechtlichen Gründen unter Umständen gar nicht möglich ist. So ist die Übertragung unbekannter Nutzungsarten in einigen Rechtsordnungen verboten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsordnungen hier völlig unterschiedlich vorgehen.

Wo immer an einer Produktion viele Urheber mitwirken, ist die Rechtssituation sehr komplex, da die Rechteabtretung und lückenlose Rechtekette für jeden mitwirkenden Urheber geklärt werden muss. Das heißt, wenn heute ein älterer Film genutzt werden soll, muss geklärt werden, welche Rechte die beteiligten Urheber seinerzeit an den Filmhersteller übertragen haben, und ob und an wen der Filmhersteller wiederum später wirksam und berechtigterweise diese Rechte weiterveräußert hat. Je länger die Rechtekette ist, desto größer ist die Gefahr, dass bestimmte Rechte nicht oder nicht in ausreichendem Umfang übertragen wurden. Um dies zu überprüfen, müssen alle jemals geschlossenen Verträge – im genannten Beispiel die der Urheber mit dem Filmhersteller und die dann folgenden zur Weiterveräußerung oder Lizenzierung des Films – analysiert werden.

Unterschiede zwischen Urheberrecht und Sachenrecht

Anders als beim Sacheigentum ist bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich nicht möglich.[3] Damit bleibt eine Nutzung auch dann unzulässig, wenn der Betreffende im guten Glauben an einen angeblichen Rechteinhaber für die Nutzung von Werken gezahlt oder eine Erlaubnis bekommen hat. Eine Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Wissen um die fehlende Befugnis unterscheidet sich von einer solchen, die im guten Glauben erfolgte, lediglich durch die Strafbarkeit. Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen setzt voraus, dass der Verletzer von der Verletzung fremder Rechte weiß oder diese billigend in Kauf nimmt.

Auch andere Regeln der Zuordnung bei rechtlich zweifelhaftem Erwerb gibt es im Urheberrecht nicht. Das Sacheigentum kann in den meisten Rechtsordnungen nach einer gewissen Zeit „ersessen“ werden.[4] Kerngedanke dieser Regelung ist, dass nach einer langen Zeit einer zwar fehlerhaften, aber unbezweifelten rechtlichen Zuordnung diese für die Zukunft beibehalten werden kann. Gutgläubiger Erwerb sowie Ersitzung haben im Sachenrecht die Funktion, auch bei rechtlich zweifelhaften Transaktionen im Sinne der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit klare gesetzliche Zuordnungen vorzunehmen und Mängel zu heilen. Vergleichbare Regelungen gibt es im Urheberrecht nicht, obwohl das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit hier besonders groß ist.

Keine Formalien

Weder die Entstehung noch die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten sind nach der revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) an irgendwelche Formalien gebunden.[5] Der Verzicht auf eine Registrierungspflicht als Voraussetzung für wirksamen urheberrechtlichen Schutz wurde lange als große Errungenschaft des (europäischen) Urheberrechtssystems begriffen. Die USA hat sich 1989 der RBÜ angeschlossen und damit auch die Registrierungspflicht bei der Library of Congress abgeschafft, die bis dahin Voraussetzung für einen wirksamen urheberrechtlichen Schutz war.

Während bei etwas so Fassbarem wie einem Haus in den meisten Rechtsordnungen sehr hohe formale Anforderungen sowohl an die Eigentumszuordnung als auch den Erwerb gestellt werden (Grundbucheintrag, schriftlicher beziehungsweise notarieller Vertrag usw.), werden für etwas so Flüchtiges wie ein Werk der geistigen Schöpfung überhaupt keine formalen Anforderungen gestellt. Die Folge sind erhebliche Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten.

Häufig wurde die Übertragung von Rechten gar nicht ausdrücklich in schriftlichen Verträgen geregelt. Es gibt mündliche Verträge, die zwar auch wirksam sind, deren Inhalt aber nach langer Zeit meist unklar ist – insbesondere wenn die Beteiligten bereits verstorben sind. Ein anderer Problemfall ist, wenn die Rechteübertragung durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers erfolgte. Da Rechnungen in der Regel nur eine begrenzte Zeit aufbewahrt werden, sind viele dieser Nachweise nicht erhalten.
Gerade in älteren Verträgen wird häufig nicht genau bestimmt, welche Rechte in welchem Umfang übertragen werden sollen. Im Vordergrund standen die jeweils naheliegenden Nutzungen der nächsten Zeit, aber ob darüber hinaus Rechte für zukünftige Nutzungs- und Auswertungsformen übertragen werden sollten, kann allenfalls im Wege der Vertragsauslegung bestimmt werden.

Lange Schutzfristen

Der urheberrechtliche Status von Werken ist häufig so unklar, weil die urheberrechtlichen Schutzfristen erheblich länger laufen als die gewöhnlichen Verwertungszyklen. Solange ein Werk verwertet wird, ist es wichtig zu wissen, wer welche Rechte daran hält und wer unter welchen Umständen an der Auswertung finanziell beteiligt wird. Wenn die Verwertung jedoch (weitgehend) abgeschlossen ist, verlieren die Informationen über den Rechtestatus an Relevanz. Dann gibt es keinen wirtschaftlichen Grund mehr, Unterlagen und Dokumente über Rechteabtretungen aufzubewahren, was wiederum die Klärung von Rechtefragen erschwert.

Es gibt auch äußere Gründe, weshalb die Rechteklärung scheitern kann: Firmen, die urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben hatten, können Konkurs gegangen oder von anderen aufgekauft worden sein. Dabei geht häufig die Dokumentationen zu den Rechten verloren. Auch kriegsbedingte Zerstörungen erschweren die Dokumentation von Rechteketten. Wenn Produktionsanlagen oder Verwaltungsgebäude durch Bomben oder Feuer vernichtet wurden, dann sind davon auch die Unterlagen zur Übertragung von Rechten betroffen.

Rechtestatus oft nicht klärbar

Die – gerade in alten Verträgen – fehlende Genauigkeit darüber, was eigentlich an Rechten übertragen wurde, kombiniert mit einem ungenauen Sprachgebrauch; das Fehlen von Regeln, die fehlerhafte Zuordnungen rechtmäßig machen – wie im Sachenrecht der gutgläubige Erwerb oder die Ersitzung –; das Fehlen von Formalanforderungen sowie die sehr langen Schutzfristen sind die wichtigsten Gründe dafür, dass bei vielen älteren Werken erhebliche Unsicherheiten über ihren urheberrechtlichen Status bestehen. Häufig ist es nicht mehr möglich, alle Unsicherheiten auszuräumen und den Rechtestatus eindeutig zu klären. Die Klärung ist umso schwieriger, je mehr Zeit seit der Erstveröffentlichung vergangen ist, je länger das Werk nicht genutzt wurde und je mehr Urheber daran beteiligt waren.

Werke, deren urheberrechtlicher Status nicht eindeutig geklärt ist und bei denen keine lückenlose Kette der Übertragung von Rechten für die jeweilige Nutzung – ausgehend vom Urheber bis hin zum späteren Nutzer – besteht, dürfen nicht genutzt werden. Die Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers ist, wenn sie vorsätzlich geschieht, in der Regel sogar strafbar.

Praxis: Fiktionen ersetzen Rechteketten

Der Umgang mit dem urheberrechtlichen Status von älteren Werken weicht in der Praxis meist erheblich von der streng juristischen Bewertung ab und basiert auf Fiktionen, die an die Stelle der – oft unbekannten – korrekten Rechtslage treten. Dies hat verschiedene Ursachen.

Bedürfnis nach Rechtezuschreibungen

Trotz der großen Unsicherheiten über den Rechtestatus von älteren Werken besteht häufig ein großes Interesse daran, sie zu nutzen. Dies gilt nicht nur für Gedächtnisinstitutionen wie Archive, Museen und Bibliotheken, die öffentlich finanzierten Hüter des kulturellen Erbes, sondern auch für neue kommerzielle Verwertungsmöglichkeiten von Firmen, die mit der Digitaltechnologie entstanden: „New technologies breathe new value into old content.“[6] Durch die Digitaltechnologie entstehen erheblich einfachere und kostengünstigere Möglichkeiten von Produktion und Distribution. Dies führt zu neuen Verwertungen, gerade bei Werken, bei denen sich in der Vergangenheit der Einsatz von Ressourcen für die Distribution wirtschaftlich nicht rentiert hätte.

Um die neuen Möglichkeiten kommerzieller Auswertung nutzen zu können, sind Verwerter darauf angewiesen, die Rechte an historischen Materialien zu klären. Dies ist aber häufig gar nicht mehr möglich. Man kann oft nicht mehr feststellen, wer tatsächlich welche Rechte (in welchem Ausmaß und für welche Zeit) an den Werken besitzt. Man behilft sich dadurch, dass die Rechte denen zugeschrieben wurden, bei denen eine hohe Plausibilität dafür besteht, dass sie tatsächlich Rechteinhaber sind.

Die Richtigkeit von Rechtezuschreibungen ist dabei nur insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass bei einer falschen Rechtezuschreibung die tatsächlichen Rechteinhaber später Forderungen geltend machen können. Von diesem – letztlich finanziellen – Risiko abgesehen, führt die Anerkennung eines Rechteinhabers dazu, dass der Vorwurf entkräftet werden kann, man habe sich vorsätzlich über die Rechte Dritter hinweggesetzt. Damit entfällt die zumindest theoretisch bestehende Strafbarkeit der unerlaubten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Auch in Archiven, Museen und Bibliotheken ist man daran interessiert, dass Rechte überhaupt zugeschrieben werden. Martin Koerber, Archivleiter der Deutschen Kinemathek und Professor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, erläutert hierzu auf Anfrage: „Wir sind froh, wenn die Rechteinhaber der Filme aus unseren Beständen feststehen, denn dann kann man diese Filme auch nutzen. Ob die Rechte tatsächlich denen zustehen, die dies behaupten, prüfen wir auf Plausibilität, können es aber nicht im Detail beurteilen – das gilt besonders für neue Nutzungsformen.“

Letztlich geht es den Gedächtnisinstitution um Handlungsfähigkeit, nicht um die Richtigkeit von Rechtezuschreibungen. Über die Rechteklärung in Institutionen befragt, erläuterte Jo Pugh, Research Engineer beim National Archive (UK): „Organisations have to be pragmatic about rights. If we want to make projects happen (and not just abandon them and curl up in a ball because it’s all too difficult) then we have to accept that even if we were as completely scrupulous as we possibly could be, there will be a risk of infringement. We never know everything about our collections. It follows that running such projects is about managing risk.“

Risikomanagement ersetzt die Rechteklärung, die häufig unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.[7] Dies gilt für kommerzielle Verwerter genauso wie für öffentliche Archive, Museen und Bibliotheken. Allerdings sind kommerzielle Verwerter dabei oft mutiger als öffentliche Institutionen, die im besonderen Maße an Recht und Gesetz gebunden sind und sich Rechtsstreitigkeiten um so weniger leisten können. Doch auch Gedächtnisinstitution sind häufig bereit, zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages – dem Zugang zum kulturellen Erbe – rechtliche Risiken in Kauf zu nehmen. Ihr öffentlicher Auftrag und ihre Pflicht, rechtlich einwandfrei zu handeln, bringt sie in ein Dilemma, das von verschiedenen Institutionen unterschiedlich gelöst wird.

Formen der Rechtezuschreibungen

Wenn heute Archive, Museen und Bibliotheken, aber auch kommerzielle Verwerter, die Nutzungsrechte an Werken bestimmten Rechteinhabern zuschreiben, so kann das unterschiedliche Gründe haben. Zum Teil handeln sie vorsätzlich: Der falsche Rechteinhaber weiß, dass er die behaupteten Rechte gar nicht hat. Manchmal weiß auch der Lizenznehmer, dass die Rechte nicht tatsächlich vorhanden sind, lässt sich aber trotzdem darauf ein. Oft handeln aber beide, falscher Rechteinhaber und Lizenznehmer, gutgläubig.

Betrug

Besonders offensichtlich wird eine fehlerhafte Rechtezuordnung im Fall einer betrügerischen Anmaßung. Manche Firmen, Organisationen und Einzelpersonen machen sich die rechtlichen Unsicherheiten bei älteren Werken zunutze, um wider besseres Wissen Rechte geltend zu machen und Lizenzgebühren zu verlangen. Dieses Vorgehen ist gelegentlich erfolgreich und entwickelt sich zu einem eigenen Businessmodell. Da die Adressaten solcher Forderungen nie sicher sein können, ob die behaupteten Rechte nicht doch zu Recht geltend gemacht werden, sind viele bereit zu zahlen, um die Gefahr eines unkalkulierbaren Rechtsstreits zu vermeiden. Dies gilt besonders für Archive und Museen, die in besonderer Weise auf ein vertrauensvolles Verhältnis mit Rechteinhabern angewiesen sind und den Anschein vermeiden müssen, sich über Urheberrechte hinwegzusetzen.

Reichweite von Rechten überdehnt

Weniger offensichtlich ist es, wenn eine Person oder Firma bestimmte Nutzungsrechte hat und darauf aufbauend die Rechte für Nutzungsarten behauptet, die ihr nicht übertragen wurden, oder nur die Rechte für eine bestimmte Zeit hatte, aber diese darüber hinaus geltend macht. Ein anschauliches Beispiel dafür ist die Auswertung von älteren Filmen auf DVD oder Video-on-Demand in Deutschland.[8]

Bei Filmen ist die Rechtesituation besonders kompliziert, da an einem Film viele Urheber beteiligt sind – etwa der Regisseur, der Drehbuchautor, der Kameramann oder der Cutter. Inwieweit diese zahlreichen Miturheber eines Films tatsächlich ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen haben und ob diese Übertragungen auch früher unbekannte Nutzungsarten umfassen, lässt sich meist nicht mehr sicher feststellen. Verträge und Produktionsunterlagen sind häufig nicht erhalten. Bei einem Stummfilm aus den zwanziger Jahren wird man kaum jemals für alle Urheber, die daran beteiligt waren, die vollständige Übertragung ihrer Nutzungsrechte für die digitale Nutzung von Filmen nachweisen können.

Im Prinzip gilt dies für alle Filme, die vor 1966 produziert wurden, denn in diesem Jahr wurde das „Recht des Filmherstellers“ – das sogenannte Produzentenrecht – eingeführt. Damit wurden die Nutzungsrechte aller beteiligten Urheber beim Filmproduzenten gebündelt, was die kommerzielle Auswertung erleichterte. Später wurde deutlich, dass das ebenfalls ab 1966 geltende Verbot der Übertragung zukünftiger Nutzungsrechte die digitale Auswertung von Filmen ganz erheblich erschwert hatte. Deshalb wurde es 2008 aufgehoben und zusätzlich mit § 137l UrhG eine rückwirkende Bündelung der zur Digitalisierung notwendigen Rechte erreicht. Allerdings gilt dies nur für Filme, die nach 1966 entstanden sind, denn davor – so die Logik der Gesetzgebung – hätten unbekannte Nutzungsarten ja ohnehin übertragen werden können.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen sehr hohe Anforderung daran gestellt, wann bei vor 1966 produzierten Filmen solche Übertragungen wirksam sind. Das ist nur dann der Fall, wenn ausdrücklich über diesen Punkt verhandelt wurde und die Abgeltung zukünftiger Nutzungsarten als Ergebnis dieser Verhandlung auch in das vereinbarte Honorar eingegangen ist. Die bloße Erwähnung in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei dafür nicht ausreichend.

Bei Filmproduktionen wird aber nahezu immer mit vorformulierten AGB gearbeitet; die hohen formalen Anforderungen an eine wirksame Rechteübertragung sind folglich kaum jemals erfüllt. Derjenige, der die Rechte für die klassische Kinoauswertung hat, hat noch lange nicht die Rechte für neue Auswertungsformen. Gleichwohl behaupten das viele Produktionsfirmen und vertreiben vor 1966 produzierte Filme in digitalen Formaten. Es ist kaum anzunehmen, dass sie tatsächlich alle Nutzungsrechte nachträglich geklärt haben. Vielmehr ignoriert die Filmwirtschaft die Rechtslage und zahlt nur dann an die wahren Rechteinhaber, wenn sie ihre Ansprüche (gerichtlich) geltend machen.

Unzulässiger Schluss von Sacheigentum auf Nutzungsrecht

Gerade Archive und Museen gehen häufig davon aus, mit dem Sacheigentum am Nachlass eines Kreativen gleichzeitig die Nutzungsrechte an den darin verkörperten Werken erworben zu haben. Sie handeln dann durchaus im guten Glauben, wenn sie die Werke (zumindest im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Auftrags) nutzen. Die Parteien haben in alten Verträgen keine Regelungen zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten aufgenommen. In einigen Fällen wird man tatsächlich im Wege der Auslegung dazu kommen können, dass ein Urheber mit der Überlassung seines Nachlasses an eine Gedächtnisinstitution auch wollte, dass sie dort genutzt wird. Dies wird man aber keinesfalls immer so bewerten können. In der Regel sollen Gedächtnisinstitutionen zwar die kulturell wichtigen Werke erhalten, aber eben gerade nicht (wirtschaftlich) auswerten können. Die Nutzungsrechte behalten sich Kreative häufig vor, wenn sie die Zeugnisse ihres Schaffens in ein Archiv geben.

Vermutungen

Häufig beruht die Zuschreibung von Rechten auf bloßen Vermutungen, die eine gewisse Plausibilität haben. Solange Rechteabtretungen nicht bekannt sind, werden die Rechte beim Urheber beziehungsweise dessen Nachkommen vermutet. Dies muss jedoch nicht richtig sein. Zum einen kann ein Kreativer schon zu Lebzeiten Nutzungsrechte an Dritte übertragen haben, ohne dass dies bekannt ist. Zum anderen kann er testamentarisch urheberrechtliche Nutzungsrechte anderen als seinen Nachkommen oder Erben vermacht haben.

Oft werden Produktionsfirmen oder Verlagen die Rechte an den von ihnen produzierten Werken zugeschrieben. Trotzdem bedarf es häufig großer Anstrengung, um überhaupt herauszufinden, wer die Produktionsfirma oder der Verlag ist und – wenn die Firma inzwischen umgewandelt oder fusioniert wurde – wer der Rechtsnachfolger ist. Doch selbst wenn dies herausgefunden wurde, muss die Zuordnung zum Rechtsnachfolger der ursprünglichen Firma nicht richtig sein, da die Rechte zwischenzeitlich an andere Firmen übertragen worden sein können.

Verwaiste Werke

Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechteinhaber nicht identifizierbar oder lokalisierbar sind. Auch wenn das Problem infolge der fiktiven Rechtezuschreibungen weniger gravierend erscheint, so bleiben gleichwohl viele Werke übrig, in denen weder der tatsächliche Rechteinhaber gefunden werden kann, noch sich jemand fälschlich die Rechte herausnimmt. Nach geltendem Recht dürfen derart verwaiste Werke ebenso wie jene, bei denen die Rechteklärung durch eine falsche Zuschreibung ersetzt wurde, nicht genutzt werden. Daran werden die zum 01. Januar 2014 in Deutschland in Kraft getretenen §§ 61ff. UrhG nur für einen Teilbereich etwas ändern, nämlich nur für bestimmte privilegierte öffentliche Gedächtnisinstitutionen für die nicht-kommerzielle Nutzung und nur online.

Gerade kommerzielle Verwerter halten sich vielfach ohnehin nicht an das Verbot der Nutzung verwaister Werke. In ihren Überlegungen ist es ein rein wirtschaftliches Risiko, ob später ein Rechteinhaber Ansprüche geltend macht. Dafür treffen sie durch entsprechende Rückstellungen Vorsorge.

Bei Büchern beispielsweise ist es gängige Praxis, ältere Werke selbst dann zu veröffentlichen, wenn nicht alle Rechte geklärt werden können. In die Bücher werden Formulierungen aufgenommen wie „Trotz sorgfältiger Recherche konnten nicht alle Autoren bzw. deren Rechtsnachfolger ausfindig gemacht werden. Sollten unberücksichtigte Rechtsansprüche bestehen, so sind diese beim Verlag geltend zu machen.“ Solche Formulierungen sind zwar rechtlich folgenlos, sichern die Verlage jedoch in gewisser Weise ab. Rechteinhaber erheben daraufhin meist nur finanzielle Forderungen gegen die Verlage, nicht aber weitergehende Forderungen wie beispielsweise die Einstellung des Verkaufs oder die Vernichtung der Auflage. Dies sind jedoch lediglich Erfahrungswerte.

Auch bei Filmen, deren Rechtesituation wegen der zahlreichen beteiligten Urheber besonders kompliziert ist, werden verwaiste oder teilverwaiste Werke kommerziell ausgewertet. Der deutsche Produzent Joachim von Vietinghof hat das Video-on-Demand-Portal „Schätze des Deutschen Films“ mit aufgebaut. In einem Interview[9] erläutert er, dass dort auch bei ungeklärter Rechtelage Filme online zugänglich gemacht werden. Für mögliche spätere Forderungen seien Konten eingerichtet, auf denen das Geld vorgehalten wird. Er führt aus: „Wir wollen uns nicht bereichern an fremden Eigentum. Doch ein Werk, das blockiert ist, ist tot. Das ist, wenn wir die Rechte nicht haben, unser moralischer Aspekt, dass wir einen Film online zugänglich machen. Wenn es jemanden gibt, der meint, er habe die Rechte, dann soll er sich melden, wir haben eine juristische Abteilung, mach einen Nachweis, hier liegt das Geld, gib mir die Kontonummer.“

Dieses Vorgehen wird ganz offen praktiziert, obwohl es nach der geltenden Rechtslage in Deutschland verboten und sogar strafbar ist. Denn wie jede Nutzung ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist auch die Nutzung verwaister Werke nach § 106 UrhG strafbar. Schlimmer noch: Die Bildung der Rücklagen belegt, dass dies vorsätzlich geschehen ist.

Auch Gedächtnisinstitutionen stellen verwaiste Werke für die Nutzung durch Dritte zur Verfügung. Sie befinden sich angesichts der Rechtslage ohnehin in einem Dilemma. Einerseits ist es ihre Aufgabe, kulturelles Erbe zugänglich zu machen und das Bewusstsein für kulturelle Traditionen wach zu halten. Tun sie das nicht, drohen kulturell wichtige Werke aus dem kollektiven Gedächtnis zu verschwinden. Auf der anderen Seite verbietet das Recht die Nutzung verwaister Werke. Deshalb sind Gedächtnisinstitutionen dankbar, wenn andere, auch kommerzielle Anbieter ihnen das Risiko abnehmen. Das unter rein rechtlichen Gesichtspunkten auch Gedächtnisinstitutionen nie die Verantwortung für die Nutzung ihrer Bestände vollständig auf Dritte abwälzen können, bleibt dabei unbeachtet. Martin Koerber von der Deutschen Kinemathek erklärt hierzu: „Wir haben auch Filme in unseren Beständen, bei denen nicht bekannt ist, wer die Rechte hat. Solche verwaisten Werke werden gelegentlich gleichwohl von Dritten genutzt. Beispielsweise ist ein Film von einem Fernsehsender gesendet worden, der uns dafür allerdings vertraglich von allen Forderungen freigestellt und sich verpflichtet hat, für möglicherweise später auftauchende Forderungen von Rechteinhabern Vorsorge zu treffen.“

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die (durch § 61 UrhG privilegierten) öffentlichen Gedächtnisinstitutionen wie auch kommerzielle Verwerter sich vielfach über das bisher bestehende Verbot der Nutzung verwaister Werke hinweggesetzt haben. Diese Praxis wird sich bei den kommerziellen Verwertern wohl auch nicht ändern. Denn die kommerzielle Auswertung verwaister Werke wurde durch die Richtlinie nicht geregelt. Aber auch bei öffentlichen Gedächtnisinstitutionen ist fraglich, ob sie ihr Verhalten ändern und tatsächlich die Mühe einer umfassenden, dokumentierten, sorgfältigen Suche auf sich nehmen, anstatt wie bisher zweifelhafte Rechtsansprüche anzuerkennen.

Zuschreibung von Rechten durch rechtliche Bestimmungen

Nicht nur die Praxis steht im Gegensatz zum Prinzip der Urheberrechts, dass jeweils eine lückenlose Rechtekette vom Urheber zum Nutzer bestehen muss, auch eine Reihe von Rechtsbestimmungen stehen in einem Spannungsverhältnis zu diesem Prinzip, um die Verkehrsfähigkeit von Werken zu ermöglichen.

So kennen viele Rechtsordnungen Auslegungs- und Vermutungsregeln, die im Ergebnis einen Rechteerwerb – beispielsweise des Arbeitgebers oder Produzenten – bewirken. Im angelsächsischen Rechtskreis ist „work for hire“ – die Schaffung eines Werkes gegen Bezahlung, dessen urheberrechtliche Nutzungsrechte gänzlich an den Auftraggeber übergehen – weit verbreitet. Aber auch in der kontinentaleuropäischen Rechtstradition gibt es Auslegungsregeln, die für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wurde, den Rechteerwerb des Arbeitgebers oder Produzenten vorsehen. Zum Teil, wie beispielsweise bislang in Österreich, tritt ein solcher Rechteerwerb sogar kraft Gesetz ein.

Auch die Regelungen zur sogenannten erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung (Extensive Collective License), die insbesondere in den nordischen Staaten Europas verbreitet sind, weichen im Interesse der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit von Werken vom Prinzip der ausdrücklichen Rechteübertragung durch jeden einzelnen Urheber ab. Dabei vertritt die Verwertungsgesellschaft zunächst einmal die Rechte aller Urheber, selbst solcher, die der Verwertungsgesellschaft nicht als Mitglieder angehören. Sie kann entsprechende Nutzungsvereinbarungen abschließen. Allerdings haben Urheber weiterhin ein Opt-out-Recht, das heißt, sie können ihre Rechte aus der Vereinbarung durch die Verwertungsgesellschaft zurückziehen und vom Nutzer die Einstellung der Nutzung verlangen.

Zunehmendes Auseinanderfallen von Recht und Praxis

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Prinzipien des internationalen Urheberrechts, wie sie in der revidierten Berner Übereinkunft und der WIPO ihren Niederschlag gefunden haben, und die Praxis bei älteren Werken in vieler Hinsicht auseinanderfallen. Dieses Auseinanderfallen wird allerdings wenig beachtet, da dadurch weder ein nennenswerter Schaden entsteht, noch die Interessen durchsetzungsfähiger Gruppen gefährdet sind. Letztlich sind in der Praxis pragmatische Lösungen gefunden worden: Es wird mit Fiktionen und Vermutungen gearbeitet, wo das Recht in seiner strikten Anwendung die Nutzung und die Auswertung von Werken verhindert hätte. Rechtliche Regelungen, die schaden und behindern, ohne dass dies mit einem Nutzen für andere verbunden ist, werden ignoriert. Verfolgt werden Rechtsverletzungen nur, wenn dadurch tatsächlich jemand geschädigt wird oder jemand von der Verfolgung von Rechtsverletzungen profitiert.

Rechtezuschreibungen waren lange Zeit ein weit verbreitetes Mittel, trotz rechtlicher Unsicherheiten handlungsfähig zu bleiben. Dies lag daran, dass die am Rechtsverkehr beteiligten Kreise solche Rechtezuschreibungen in der Regel akzeptiert hatten. Doch dieser Konsens wird brüchig. Zunehmend treten die tatsächlichen Urheber oder deren Nachkommen auf und machen ihre Rechte geltend. Außerdem treten neue innovative Verwerter auf den Plan, die die digitalen Verwertungsmöglichkeiten nutzen und dabei in Konflikt zu traditionellen Verwertern treten. Deshalb wird zunehmend darüber gestritten, inwieweit sich die Verwertungsrechte auf neue Nutzungsformen und -arten erstrecken. Der fehlende Konsens über Rechtezuschreibungen führt dazu, dass immer mehr Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden. Rechtezuschreibung wird damit zunehmend zu einer Beweisfrage.

Will man verwaiste Werken kommerziell oder außerhalb des Internet nutzen, so ist die Situation gleich geblieben. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die in Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU ins deutsche Urheberrecht aufgenommenen §§ 61ff. UrhG etwas an der Situation in Archiven, Museen und Bibliotheken ändern. Werden diese Institutionen die hohen Anforderungen an die Recherche auf sich nehmen und effiziente Routinen entwickeln? Werden sie sich bei der Recherche der Hilfe Dritter bedienen, wie es in der Richtlinie ausdrücklich erlaubt ist? Werden sie das Risiko eingehen, später doch zahlen zu müssen? Und werden Einrichtungen, die Rechteanmaßungen früher noch akzeptierten, um Werke überhaupt nutzen zu können, diesen nun entschiedener entgegentreten?

Viel spricht dafür, dass in Zukunft statt einer Einzelrechteklärung generelle Vereinbarungen getroffen werden, die auf dem Konsens der betroffenen Kreise beruhen wie zum Beispiel die „Absichtserklärung zu den vergriffenen Werken“.[10] Die Richtlinie zu verwaisten Werken erlaubt ausdrücklich alternative Lösungen wie „erweiterte[…] kollektive[…] Lizenzen, […] gesetzliche[…] Vermutungen in Bezug auf die Vertretung oder Übertragung, kollektive[…] Verwertung oder ähnliche[…] Regelungen oder eine[…] Kombination dieser Elemente, einschließlich ihrer Anwendung auf Massendigitalisierung“ (Präambel 24).[11]

Es bleibt abzuwarten, ob Gedächtnisinstitutionen in Zukunft tatsächlich die Mühen der Rechterecherche auf sich nehmen. Wahrscheinlich ist, dass auch in Zukunft die Zahlung von Lizenzgebühren der einfachere Weg ist – insbesondere wenn dies mit Rechtssicherheit verbunden ist, weil es vom Gesetz akzeptierte Vereinbarungen der beteiligten Kreise gibt, die eine Haftung ausschließen. Diese würden dann weitergehen als die Bestimmungen zu verwaisten Werken, die vorsehen, dass der Status eines Werks als „verwaist“ durch den Rechteinhaber beendet werden und dieser rückwirkend Forderungen stellen kann. In Deutschland wurde mit § 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz parallel zu den §§ 61ff. UrhG die Möglichkeit der Digitalisierung vergriffener Werke für Druckwerke geschaffen.

Doch das (bislang weitgehend akzeptierte) Auseinanderfallen von Recht auf der einen Seite und der Praxis fehlerhafter Rechtezuschreibung beim kulturellen Erbe auf der anderen Seite stellt die Legitimität des Rechts insgesamt in Frage. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, für dessen Begründung oft moralisch mit dem Wert geistigen Schaffens argumentiert wird. Deshalb wäre dringend notwendig, dem gesetzgeberisch entgegenzuwirken.

Schließen der Lücke zwischen Recht und Praxis

Um die Lücke zwischen Recht und Praxis zu schließen, sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Die sicher schlechteste Möglichkeit wäre, das Recht in der Praxis ohne Rücksicht auf die Auswirkungen für die Nutzungsmöglichkeiten von historischen Materialien durchzusetzen und die Nutzung verwaister Werke streng zu verfolgen. Eine solche Durchsetzung ist wenig wahrscheinlich, da es ein großes, auch wirtschaftliches Interesse an der Nutzung älterer Werke gibt. Von der strikten Durchsetzung des Rechts und der damit einhergehenden Blockade solcher Nutzungen profitiert dagegen niemand.

Eine andere Möglichkeit, das Auseinanderfallen von Recht und Praxis zu verringern, wäre eine weitgehende Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfristen. Dies wird aus verschiedenen Gründen bereits seit langen in der Wissenschaft gefordert. Allerdings deutet die Rechtsetzung der EU in die entgegengesetzte Richtung. So wurde die Schutzfrist der Tonträgerhersteller in der Europäischen Union durch die Richtlinie 2011/77/EU auf 70 Jahre erhöht. Es ist unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit zu einer Verkürzung der Schutzfristen kommen wird. Lange Schutzfristen sind nur für wenige, kommerziell erfolgreiche Werke tatsächlich im Interesse der Rechteinhaber. Auch wenn man die Schutzfristen verkürzen würde, können diese Interessen durch entsprechende Verlängerungsmöglichkeiten gewahrt werden. Dies würde jedoch eine Registrierung voraussetzen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Vermutungsregelungen im Urheberrecht zu stärken und den gutgläubigen Nutzer stärker vor späteren Forderungen zu schützen. Eine solche an der Schutzwürdigkeit gutgläubigen Handelns orientierte Rechtsetzung stünde jedoch im Spannungsverhältnis zur urheberpersönlichkeitsrechtlichen Tradition des kontinentaleuropäischen Urheberrechts. Da nach diesem Konzept jedes Werk Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ist, ist eine auf fehlerhaften Transaktionen von Rechten beruhende Nutzung immer eine Verletzung der Persönlichkeit. Dies unterschiedet das Urheberrecht beispielsweise vom Sachenrecht und macht es unwahrscheinlich, dass gutgläubige Nutzungen gänzlich erlaubt werden. Allerdings ist eine Stärkung von Vermutungsregeln denkbar, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Übertragung von Rechten, aber auch in Richtung der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung.

Auch die Einführung einer Registrierungspflicht als Voraussetzung für die Geltendmachung von Urheberrechten wäre eine Möglichkeit, Rechtssicherheit zu schaffen. Auf Formalien als Voraussetzung für die Entstehung von Urheberrechten wurde seinerzeit verzichtet, weil es für den Kreativen als unzumutbar erachtet wurde, sich der bürokratischen Mühe und den mit einer Registrierung verbundenen Kosten zu unterwerfen. Im vernetzten digitalen Zeitalter kann man Registrierungen sehr einfach gestalten, sodass sie von jedem, jederzeit und von jedem Ort aus vorgenommen werden können. Damit verliert das ursprüngliche Argument gegen die Registrierungspflicht an Bedeutung.

Die rechtlichen Unsicherheiten beim Umgang mit dem kulturellen Erbe könnten beseitigt werden, indem man für Archive, Bibliotheken und Museen eine generelle Ausnahme im Gesetz formuliert und sie im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages frei handeln lässt. Die zahlreichen Einzelbestimmungen, die von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet sind und die in Europa vornehmlich die Sicherung von Materialien betreffen, reichen dafür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Bereichsausnahme, die alle Maßnahmen im Verbindung mit der Archivierung, Erfassung, Verschlagwortung, Analyse und Erhaltung des kulturellen Erbes erlaubt – unabhängig von den dafür genutzten technischen Methoden.

Gedächtnisinstitutionen erfüllen einen öffentlichen Auftrag, nicht nur bei der Erhaltung des Kulturerbes, sondern auch, wenn sie den Zugang dazu gewähren. Die Klärung von Rechtefragen sollte Archive, Museen und Bibliotheken nur belasten, wenn es um Nutzungen geht, die über die bloße Archivierung, Erhaltung und Erfassung oder Sichtbarmachung im Internet hinausgeht.
Deshalb sollte Archiven, Museen und Bibliotheken auch generell gestattet werden, ihre Bestände im Internet sichtbar zu machen. Der Deutsche Museumsbund hat diese Forderung im Januar 2012 in einem Positionspapier[12] formuliert. Darin heißt es: „Museen, die vorwiegend öffentlich finanziert sind oder nichtkommerziellen kulturellen Zwecken dienen, erhalten im Zuge einer Weiterentwicklung des Urheberrechts die Möglichkeit, in öffentlich zugänglichen Internetdatenbanken ergänzend zu den Text-Metadaten das ihnen anvertraute Kulturgut auch visuell in einer dem Medium angemessenen Form zu präsentieren, ohne dafür Gebühren entrichten zu müssen.“

Kerngedanke dieser Forderung ist die Unterscheidung zwischen Werkgenuss (der Gegenstand kommerzieller Auswertung ist und sein soll) und dem Aufzeigen von kulturellem Reichtum. Vorschaubilder, Trailer oder Ausschnitte haben eine wichtige Belegfunktion. Dieser Grundgedanke ist in anderen Bereichen längst anerkannt, etwa beim Anzeigen von Snippets oder Vorschaubildern durch Suchmaschinen im Internet.

Die Lücke zwischen Recht und Praxis bei älteren Werken ganz zu schließen, würde einige Prinzipien des geltenden Urheberrechts in Frage stellen. Dies ist unwahrscheinlich. Denkbar ist jedoch, dass einige der genannten Alternativen in abgeschwächter Form umgesetzt werden. So könnten Vermutungsregelungen verstärkt werden, etwa durch einen Ausbau der erweiterten kollektiven Lizenzen oder durch noch deutlichere Auslegungsregeln für Vereinbarungen über die Übertragung von Nutzungsrechten. Denkbar ist auch, dass Formalien zwar nicht als konstitutive Voraussetzung für das Entstehen von Urheberrechten eingeführt werden, dass aber die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen stärker davon abhängt, die Werke bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften zu melden. Durch solche Schritte könnte das Problem kleiner werden und damit schließlich nicht mehr die Relevanz haben, die ein weitergehendes gesetzgeberisches Einschreiten erforderlich machen würde.

Konsequenzen für die Praxis von Heute

Ungeachtet des dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs müssen sich die Archive, Museen und Bibliotheken mit der bestehenden rechtlichen Situation arrangieren. Fiktionen wie Rechtsanmaßungen oder die Zuschreibung von Rechten werden so lange notwendig bleiben, wie es im Recht keine klaren Regelungen zum Umgang mit dem kulturellen Erbe gibt, die die Unsicherheit über den urheberrechtlichen Status vieler Werke als Tatsache berücksichtigt.

Vereinbarungen der beteiligten Kreise werden die Fiktionen stärken, insbesondere wenn die Verwertungsgesellschaften als Vertreter der Kreativen und der Rechteinhaber beteiligt sind. Da alle Beteiligten über die rechtlichen Unsicherheit wissen, gibt es einen gemeinsamen Wunsch nach Rechtssicherheit, sei es für die Rechtsdurchsetzung durch die Rechteinhaber, sei es für kulturelle oder kommerzielle Nutzung des kulturellen Erbes.

Rechterecherche und das Lösen von Rechtsfragen gehört nicht zu den Kernaufgaben von Archiven, Museen und Bibliotheken. Die geltende Rechtslage erzwingt dies jedoch und bindet damit erhebliche Ressourcen. Gedächtnisinstitutionen erhalten ihre öffentliche Förderung jedoch, um die Hinterlassenschaften menschlicher Kreativität zu erhalten und Zugang zum Reichtum unseres kulturellen Erbes zu ermöglichen.

Leider werden die Gedächtnisinstitutionen bislang nicht von den Schwierigkeiten der Rechteklärung entlastet – vielmehr werden die Anforderungen, die hierbei an sie gestellt werden, immer höher. Die Richtlinie 2012/28/EU und ihre Umsetzung in deutsches Recht veranschaulicht diese Tendenz. Nach der Richtlinie ist ein hoher Aufwand für die sorgfältige Suche und ihre Dokumentation notwendig. Wenn trotz sorgfältiger Suche kein Rechteinhaber gefunden wurde, ist die Nutzung der verwaisten Werke für die Museen, Archive und Bibliotheken immer noch mit finanziellen Risiken verbunden. Zum einen kann ein später auftauchender Rechteinhaber den Status als verwaistes Werke beenden (§ 61b UrhG) und damit die weitere Nutzung seines Werkes verbieten, in dessen Digitalisierung zuvor investiert wurde. Zum anderen kann er einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung in der Vergangenheit verlangen (§ 61b Satz 2 UrhG). Dieses doppelte Risiko ist zu hoch für Gedächtnisinstitutionen, die ihre Mittel für die Erhaltung von und Zugang zu Kulturgut verwenden sollen.

Vereinbarungen der betreffenden Kreise, insbesondere solche, die Verwertungsgesellschaften einbeziehen, und erweiterte kollektive Lizenzen können ein Ausweg sein. Sie wären ein Weg, die aufwendige und kostspielige Einzelrechteklärung innerhalb des geltenden Rechtsrahmens zu überwinden. Solche Lösungen können unter den jetzt geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch nur jeweils national gefunden werden. Deshalb käme es zu einer weiteren Zersplitterung der Urheberrechtssituation in Europa.
 

 
[1] In einigen Rechtsordnungen ist es möglich, dass das Urheberrecht direkt beim Arbeitgeber entsteht. Auch dann aber ist die Schöpfung durch den Urheber der Ausgangspunkt für den Rechtserwerb.
[2] Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, 27.10.2012, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:299:0005:0012:DE:PDF (Letzter Aufruf: 30.03.2014).
[3] Vgl. Schack, H.: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 6. und neu bearbeitete Auflage. Tübingen 2013. Dort auch zu den Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs bei einem verpflichtenden Register.
[4] Vgl. z.B. in Frankreich Art. 2262, 2265 CC, in Deutschland § 937ff. BGB, in Italien Art. 1161 CC und in Luxemburg Art. 2279 CC.
[5] Art. 5 Abs. 2 RBÜ
[6] Gailey, E. A. in: Hugenholtz, B. et al.: The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy. European Commission DG Internal Market Study. Institute for Information Law. Amsterdam 2006.
[7] Vgl. Sudendorf, W.: Risikomanagement. In: Klimpel, P. (Hrsg.): Bewegte Bilder – starres Recht? Berlin 2011, S. 117ff.
[8] Zur Rechtesituation bei Filmen vgl. Klimpel, P.: Unter Verschluss. In: Vocer. 2012. http://www.vocer.org/unter-verschluss/ (Letzter Aufruf: 30.09.2014), aus dem die nachfolgenden Absätze entnommen sind.
[9] Keiper, J./Wahl, C.: Interview mit Joachim von Vietinghoff. In: Memento Movie. 2013. http://www.memento-movie.de/2013/02/interview-mit-joachim-von-vietinghoff/ (Letzter Aufruf: 30.09.2014).
[10] Memorandum of Understanding. Key Principles on the digitisation and Making Available of Out-of-Commerce Works, 2011, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright-infso/20110920-mou_en.pdf (Letzter Aufruf: 30.09.2014).
[11] Vgl. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, 27.10.2012, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:299:0005:0012:DE:PDF (Letzter Aufruf: 30.09.2014).
[12] Deutscher Museumsbund: Kulturelles Erbe im Internet sichtbar machen – Museumsobjekte und Urheberrecht. Ein Positionspapier des Vorstandes des Deutschen Museumsbundes und der Fachgruppe Dokumentation. 2012. Vgl. S. 292 in diesem Buch.
 

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Zum Autor

Dr. Paul Klimpel ist Rechtsanwalt und Partner bei iRights.Law sowie Leiter des iRights.Lab Kultur. Er studierte Jura, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften in Bonn, München und Berlin. 2002 kam er zur Stiftung Deutsche Kinemathek, deren Verwaltungsdirektor er von 2006 bis 2011 war. In dieser Funktion war er Geschäftsführer des Netzwerks Mediatheken und engagierte sich für eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Museen und Archiven, insbesondere im Urheberrecht. Seit 2007 organisiert er jährlich Konferenzen über die organisatorischen, technischen und rechtlichen Veränderungen in Gedächtnisorganisationen infolge der Digitalisierung. Seit 2011 koordiniert er den Bereich „Kulturelles Erbe“ im Internet & Gesellschaft Collaboratory und initiierte den Berliner Appell zum Erhalt des digitalen Kulturguts.

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Links und Downloads:

Paul Klimpel: Urheberrecht, Praxis und Fiktion. Rechteklärung beim kulturellen Erbe im Zeitalter der Digitalisierung (PDF)
Erläuterung der Lizenz: CC BY 4.0 International
Namensnennung: Paul Klimpel: "Urheberrecht, Praxis und Fiktion. Rechteklärung beim kulturellen Erbe im Zeitalter der Digitalisierung", in: Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt, eine Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek, hrsgg. von Paul Klimpel und Ellen Euler, iRights Media: Berlin 2015, Seite 168 - 189. CC BY 4.0 International

Die Bilderstrecke der Publikation: Die Bilder der Digitalisierung - "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt"

Gespräch mit den Herausgebern Ellen Euler und Paul Klimpel zum Erscheinen der Publikation: "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt": Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek

Präsentation der Publikation auf der Leipziger Buchmesse: Die erste Publikation, viele Gespräche und ein besonderer Jutebeutel: Die Leipziger Buchmesse

Die Publikation ist als Buch und als E-Book erhältlich, zusätzlich sind jedoch alle Inhalte mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert und können somit bei Namensnennung nachgenutzt und weiterverwendet werden. Bereits jetzt ist das Buch auf der Verlagsseite im E-Reader vollständig einsehbar.

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Index- und Startseitenbild: "Scanzentrum Bayrische Staatsbibliothek", Fotograf: Jürgen Keiper (CC BY 4.0 International)
 

 

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